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Download - SPÖ Gemeindevertreterverband NÖ

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Der Gemeinde-Rat<br />

von Mag. Sabine Blecha<br />

Juristin des Verbandes<br />

In einer Novelle zur Gemeindeordnung<br />

beschloss am 4.10.2012 der<br />

niederösterreichische Landtag, dass<br />

zukünftig mittels Gemeinderatsbeschluss<br />

Gemeinderäte mit besonderen<br />

Aufgaben bestellt werden können. In<br />

einem neu eingefügten § 30a, der ab<br />

1.1.2013 in Kraft treten wird, wurde<br />

die Möglichkeit geschaffen, dass der<br />

Gemeinderat generell bestimmte Mitglieder<br />

zur Wahrung der Interessen<br />

der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich<br />

mit besonderen Aufgaben in<br />

bestimmten Politikfeldern betraut. Das<br />

wirklich Neue daran - Jugendgemeinderäte<br />

und Bildungsgemeinderäte sind<br />

ab 2013 verpflichtend zu bestellen.<br />

Die Bestellung zu einem „Gemeinderat<br />

mit besonderen Aufgaben“ führt<br />

aber zu keiner Erhöhung der finanziellen<br />

Gemeinderatsentschädigung.<br />

§ 30a neu der <strong>NÖ</strong><br />

Gemeindeordnung 1973 im Detail<br />

Nach § 30a neu „ können Mitglieder<br />

des Gemeinderates zur Wahrung<br />

der Interessen der Gemeinde im eigenen<br />

Wirkungsbereich vom Gemeinderat<br />

mit besonderen Aufgaben betraut<br />

werden. Jedenfalls sind Jugendgemeinderäte<br />

und Bildungsgemeinderäte zu<br />

bestellen. Sie haben ihre Berichte dem<br />

Gemeinderat zu erstatten und haben<br />

den zuständigen Gemeindeorganen<br />

Empfehlungen für die in diesen Bereichen<br />

in einem bestimmten Fall zu treffenden<br />

Maßnahmen zu geben.“<br />

<strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung:<br />

Gesetzesänderung bringt<br />

verpflichtende Bestellung von<br />

Jugend- und Bildungsgemeinderäten<br />

ab 2013<br />

Selbstverständlich gab es schon bisher<br />

in Niederösterreich im Bereich<br />

der Aufgabenverteilung an Mitglieder<br />

des Gemeinderates im eigenen Wirkungsbereich<br />

die Möglichkeit, Mitglieder<br />

des Gemeinderates mit besonderen<br />

Aufgaben zu betrauen (zB. Gemeinderäte<br />

für Sicherheit, Soziales, Senioren,<br />

Familien, Finanzen usw.). Damit<br />

wurde die Wichtigkeit von bestimmten<br />

Aufgabenstellungen im politischen<br />

Wirken der Gemeinde dokumentiert<br />

und es sollte auch eine besondere<br />

Zielsetzung in bestimmten Bereichen<br />

der Gemeindepolitik erreicht werden.<br />

Auch § 9 des <strong>NÖ</strong> Umweltschutzgesetzes<br />

muss in diesem Sinne verstanden<br />

werden, der ja normiert, dass in<br />

jeder Gemeinde zur Wahrung der Interessen<br />

des Umweltschutzes im eigenen<br />

Wirkungsbereich vom Gemeinderat<br />

aus seiner Mitte eine oder mehrere<br />

Umweltgemeinderätinnen bzw.<br />

Umweltgemeinderäte nach dem Verhältniswahlrecht<br />

verpflichtend zu bestellen<br />

sind. Damit wurde der Wichtigkeit<br />

des Umweltschutzes in den Gemeinden<br />

Ausdruck verliehen und<br />

auch das zum „Umweltgemeinderat“<br />

bestimmte Mitglied des Gemeinderates<br />

mit besonderen Aufgaben und Berichtspflichten<br />

ausgestattet.<br />

Da es aber neben der wichtigen<br />

Aufgabe des Umweltschutzes auch<br />

andere prioritäre und von Gemeinde<br />

zu Gemeinde unterschiedliche politi-<br />

sche und gesellschaftliche Aufgabenstellungen<br />

geben kann und wird, wurde<br />

nunmehr mit der angesprochenen<br />

Novelle in einem neuen § 30a ausdrücklich<br />

die Möglichkeit geschaffen,<br />

dass der Gemeinderat generell bestimmte<br />

Mitglieder zur Wahrung der<br />

Interessen der Gemeinde im eigenen<br />

Wirkungsbereich mit besonderen<br />

Aufgaben betraut. § 9 des <strong>NÖ</strong> Umweltschutzgesetzes<br />

bleibt als speziellere<br />

Regelung vom neuen § 30a unberührt.<br />

Essentielle Politikbereiche:<br />

Jugend und Bildung<br />

Da in unserer Zeit auf der einen<br />

Seite immer wieder auf eine steigende<br />

Politikverdrossenheit bei Jugendlichen<br />

hingewiesen wird und es in diesem<br />

Zusammenhang immer schwieriger<br />

wird, junge Menschen von der aktiven<br />

Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens<br />

zu begeistern und auf der anderen<br />

Seite auch immer wieder richtigerweise<br />

betont wird, dass der Schlüssel<br />

zu einer erfolgreichen Zukunft in<br />

der Stärkung der Bildung und Ausbildung<br />

von jungen Menschen liegt, sieht<br />

aus diesem Grund die Gesetzesänderung<br />

vor allem auch vor, dass Jugendund<br />

Bildungsgemeinderäte verpflichtend<br />

zu bestellen sind. Mitglieder des<br />

Gemeinderates haben sich somit speziell<br />

der Anliegen der jungen Generation<br />

und der Bildung in den Gemeinden<br />

zu widmen. Jugendgemeinderäte<br />

Foto: © naskybabe - Fotolia.com<br />

sollen darüber hinaus die Partizipation<br />

von Kindern und Jugendlichen in der<br />

Gemeinde gezielt unterstützen und<br />

fördern.<br />

Berichtspflicht und Empfehlungen<br />

für Maßnahmen<br />

Gleich vorweg klargestellt, die Berichtspflicht<br />

gilt für alle durch Gemeinderatsbeschluss<br />

bestellten Gemeinderatsmitglieder<br />

mit besonderen Augaben.<br />

Im etwas dürftigen Motivenbericht<br />

zur Novelle kann man dazu nachlesen,<br />

dass durch den neuen § 30 a<br />

nicht die Systematik der Zuständigkeiten<br />

der Gemeindeorgane geändert<br />

werden soll. Die Aufgaben der zu bestimmten<br />

Bereichen bestellten Gemeinderäte<br />

beinhalten daher verpflichtende<br />

Berichte an den Gemeinderat<br />

und die Möglichkeit, den in einer<br />

Angelegenheit zuständigen Gemeindeorganen<br />

Empfehlungen für zu treffende<br />

Maßnahmen zu geben.<br />

Entfall der besonderen<br />

Entschädigung für<br />

Umweltgemeinderäte ab 2015<br />

In den §§ 15 und 17 des <strong>NÖ</strong> Landes-<br />

und Gemeindebezügegesetzes<br />

1997 war bisher geregelt, dass die aufgrund<br />

des <strong>NÖ</strong> Umweltschutzgesetzes<br />

zu bestellenden Umweltgemeinderäte<br />

eine besondere Entschädigung erhalten.<br />

Aufgrund der hier angesprochenen<br />

Änderung der <strong>NÖ</strong> Gemeinde-<br />

ordnung 1997 besteht aber nun ab<br />

2013 zusätzlich die gesetzlich ausdrücklich<br />

normierte weitere Möglichkeit,<br />

Mitglieder des Gemeinderates<br />

auch für andere bestimmte Bereiche<br />

mit besonderen Aufgaben zu betrauen,<br />

wobei Jugend- und Bildungsgemeinderäte<br />

ebenfalls ab 2013 verpflichtend<br />

zu bestellen sind. Da es aber<br />

für diese nach der Gemeindeordnung<br />

verpflichtend zu bestellenden Jugendund<br />

Bildungsgemeinderäte keine besondere<br />

Entschädigung gibt (und auch<br />

für keine anderen nach § 30a neu bestellten<br />

Gemeinderäte), würde es aufgrund<br />

der gesetzlich eingeräumten besonderen<br />

Entschädigung für Umweltgemeinderäte<br />

zu einer Ungleichgewichtung<br />

in den Entschädigungen für<br />

Gemeinderäte mit besonderen Aufgaben<br />

kommen. Aus diesen Gründen<br />

entschloss sich der Landtag, die besondere<br />

Entschädigung für Umweltgemeinderäte<br />

entfallen zu lassen. Damit<br />

es aber für die jeweiligen Umweltgemeinderäte<br />

in der laufenden Funktionsperiode<br />

keine unvorhergesehenen<br />

finanziellen Einbußen gibt, wird diese<br />

Änderung im Landes- und Gemeindebezügegesetz<br />

erst nach der nächsten<br />

allgemeinen Gemeinderatswahl im<br />

Jahr 2015 gelten. Als Zeitpunkt des Inkraftretens<br />

dieser Änderung wurde<br />

„der 1. Tag des zweitfolgenden Monats<br />

vorgesehen, der der allgemeinen Gemeinderatswahl<br />

im Jahr 2015 folgt“.<br />

Weitere Änderungen<br />

in dieser Novellierung zur<br />

<strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung:<br />

Neben Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses<br />

und der betreffenden<br />

Überschriften kam es noch<br />

zu folgenden Änderungen:<br />

• Aufgrund einer Änderung des<br />

Bundes-Verfassungsgesetzes entfiel<br />

die mittelbare Bundesverwaltung<br />

bei bundeseigenen Gebäuden. Aus<br />

diesem Grund wurde eine Anpassung<br />

des § 32 Abs. 2 Z. 9 der <strong>NÖ</strong><br />

Gemeindeordnung 1973 erforderlich.<br />

• Weiters wurde mit einer Änderung<br />

des § 76 Abs. 3 für Bürgermeister<br />

die Möglichkeit der elektronischen<br />

Anordnung von Ausgaben<br />

ermöglicht. Diese Möglichkeit der<br />

elektronischen Anordnung ist für<br />

die Gemeinden wichtig, weil nur so<br />

der EDV-Einsatz medienbruchfrei<br />

und damit effizienter organisiert<br />

werden kann. Entscheidende Voraussetzung<br />

dafür muss jedoch sein,<br />

dass bei der elektronischen Anordnung<br />

die Sicherheit vor Missbrauch<br />

(Missbrauch durch Unbefugte,<br />

Nachvollziehbarkeit) gewährleistet<br />

werden kann.<br />

• Nach Zitatsbereinigungen im §<br />

38 Abs. 1 Z. 8 (Entfall der Zitate: „(§<br />

182 <strong>NÖ</strong> AO 1977, LGBl. 3400)“<br />

und „(§ 183 <strong>NÖ</strong> AO 1977)“ wurde<br />

im § 73 Abs. 2 das Wort „Erinnerungen“<br />

durch das Wort „Stellungnahmen“<br />

ersetzt.<br />

Alle hier genannten Änderungen<br />

treten am 01. Jänner 2013 in<br />

Kraft und sind auf der Homepage<br />

der <strong>NÖ</strong> Landesregierung unter<br />

http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVII/13/132<br />

4/1324.htm<br />

nachlesbar.<br />

28 29<br />

Der Gemeinde-Rat

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