Aufbauschema des § 823 I BGB
Aufbauschema des § 823 I BGB
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<strong>Aufbauschema</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>823</strong> I <strong>BGB</strong><br />
A. Tatbestand<br />
I. Rechts(gut)verletzung<br />
1. in <strong>§</strong> <strong>823</strong> I <strong>BGB</strong> genannte Rechte: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit,<br />
Eigentum<br />
2. „sonstige Rechte“ im Sinne <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>823</strong> I <strong>BGB</strong> (= absolute Rechte)<br />
a) beschränkte dingliche Rechte, Anwartschaftsrecht auf Erwerb dinglicher<br />
Rechte, Besitz, nicht: relative Rechte (Forderungsrechte), das Vermögen<br />
als solches<br />
b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Fallgruppen:<br />
aa) Eindringen in die Privat- und Intimsphäre eines anderen<br />
bb) Preisgabe von Einzelheiten aus der Privat- und Intimsphäre eines<br />
anderen<br />
cc) Verwendung von Bildern, Photographien, Namen und dergl. zu<br />
Reklamezwecken, ohne dass der Abgebildete, Genannte, etc. seine<br />
Zustimmung gegeben hat<br />
dd) die Verletzung der persönlichen Ehre: str., da auch über <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>823</strong> II<br />
<strong>BGB</strong> i. V. m. <strong>§</strong><strong>§</strong> 185 ff. StGB und über <strong>§</strong> 826 <strong>BGB</strong> geschützt<br />
c) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />
Voraussetzungen der Verletzung:<br />
aa) Anwendbarkeit<br />
Subsidiarität: Da das Recht am eingerichteten und ausgeübten<br />
Gewerbebetrieb (sonstiges Recht i. S. v. <strong>§</strong> <strong>823</strong> I <strong>BGB</strong>) einen<br />
Auffangtatbestand darstellt, ist seine Anwendbarkeit nur dann<br />
gegeben, wenn keine Eigentumsverletzung (<strong>§</strong> <strong>823</strong> I <strong>BGB</strong>) vorliegt<br />
und wenn nicht <strong>§</strong><strong>§</strong> 824, 826 <strong>BGB</strong> oder Spezialgesetze eingreifen.<br />
Klausurtaktik: Die Anwendbarkeitsprüfung kann dann sehr knapp<br />
und elegant erfolgen, wenn man vorher die anderen in Betracht<br />
kommenden – nicht subsidiären – Vorschriften erörtert und ablehnt.<br />
bb) Beeinträchtigung<br />
(1) Gewerbebetrieb<br />
(2) Schutzgut: nicht nur Bestand <strong>des</strong> Betriebes, sondern auch der<br />
Betrieb in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der<br />
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gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist (z. B.<br />
Geschäftsverbindungen, Kundenkreis),<br />
(3) Beeinträchtigung: nur bei unmittelbarem, betriebsbezogenem<br />
Eingriff. Ein solcher ist gegeben, wenn sich der Eingriff<br />
spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die<br />
unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet (vgl. BGH NJW<br />
1985, 1620).<br />
II. Handlung<br />
ist je<strong>des</strong> menschliche Verhalten (Tun oder Unterlassen), sofern es vom Willen<br />
beherrschbar ist. Wo eine Bewusstseinskontrolle und <strong>des</strong>halb eine Willenslenkung<br />
nicht möglich ist (z. B. im Schlaf, im Zustand der Bewusstlosigkeit), scheidet eine<br />
Handlung aus.<br />
1. Positives Tun oder<br />
2. Unterlassen, wenn Garantenstellung vorhanden:<br />
a) Spezielle Pflicht<br />
aa) aus Gesetz, d. h. aus jeder Rechtsnorm, wobei die Norm den<br />
Adressaten gerade zur Abwendung <strong>des</strong> schädlichen Erfolges<br />
verpflichten muss<br />
bb) aus Vertrag, wobei nicht die Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrages, sondern die<br />
faktische Übernahme der Gewähr entscheidend ist<br />
cc) aus vorangegangenem gefährdenden Tun oder der<br />
Verantwortlichkeit für Gefahrenquellen<br />
dd) aus engen konkreten Lebensbeziehungen oder speziellen<br />
Treueverhältnissen<br />
b) Verkehrssicherungspflicht<br />
-- <strong>des</strong>sen, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält,<br />
oder der eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden<br />
kann, oder der gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt<br />
oder in Verkehr bringt. Dabei geht es nicht darum, alle Handlungen<br />
zu unterlassen, die zu einer Rechtsgutverletzung führen können,<br />
vielmehr müssen entsprechende Sicherungsvorkehrungen getroffen<br />
werden, um die durch das Handeln entstehenden Gefahren<br />
auszuschalten.<br />
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-- dem Anspruchsgegner gegenüber, denn grundsätzlich sind nur<br />
Personen geschützt, die befugtermaßen im Einverständnis <strong>des</strong><br />
Pflichtigen mit der Gefahrenquelle in Berührung kommen. In<br />
besonderen Fällen kann die Verkehrssicherungspflicht auch<br />
gegenüber Personen bestehen, die unbefugt mit der Gefahrenquelle<br />
in Berührung kommen, z. B. Kinder.<br />
-- das Zumutbare nicht getan<br />
III. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem menschlichen Verhalten und der<br />
Rechts(gut)verletzung: haftungsbegründende Kausalität<br />
IV. Entstehung eines bestimmten Schadens<br />
V. Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Rechts(gut)verletzung und dem<br />
bestimmten Schaden: haftungsausfüllende Kausalität<br />
B. Rechtswidrigkeit<br />
I. in den Fällen A I 1 und A I 2 a durch Verwirklichung <strong>des</strong> Tatbestan<strong>des</strong> indiziert,<br />
es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor, Beispiele:<br />
-- Notwehr, <strong>§</strong> 227 <strong>BGB</strong>; (defensiver) Notstand, <strong>§</strong> 228 <strong>BGB</strong>; Selbsthilfe, <strong>§</strong> 229<br />
<strong>BGB</strong>; (aggressiver) Notstand, <strong>§</strong> 904 <strong>BGB</strong>.<br />
-- Wahrnehmung berechtigter Interessen i. S. v. <strong>§</strong> 193 StGB<br />
II. bei Verletzung <strong>des</strong> allgemeinen Persönlichkeitsrechts:<br />
1. spezielle Vorschrift verletzt? (z. B. <strong>§</strong> 203 StGB)<br />
2. sonst umfassende Güter- und Interessenabwägung:<br />
a) auf Seiten <strong>des</strong> Verletzten:<br />
aa) in welche Sphäre seiner Persönlichkeit wurde eingegriffen? <br />
Individualsphäre, Privatsphäre, Intimsphäre<br />
bb) Schwere <strong>des</strong> Eingriffs<br />
cc) Verhalten <strong>des</strong> Verletzten, das dem Eingriff vorausging<br />
b) auf Seiten <strong>des</strong> Schädigers:<br />
aa) Motiv und Zweck <strong>des</strong> Eingriffs<br />
bb) den Eingreifenden begünstigende Grundrechte, z. B. Art. 5 GG<br />
cc) Art und Weise <strong>des</strong> Eingriffs<br />
dd) besondere Rechtfertigungsgründe, z. B. <strong>§</strong> 193 StGB<br />
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III. bei Verletzung <strong>des</strong> Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:<br />
Eine strenge Trennung von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit <strong>des</strong><br />
Eingriffs ist wegen der nicht fest umrissenen Tatbestandsvoraussetzungen nicht<br />
möglich. Feststellung der rechtswidrigen Verletzung aufgrund einer umfassenden<br />
Güter- und Interessenabwägung.<br />
1. Kriterien auf Seiten <strong>des</strong> Verletzten: Schwere <strong>des</strong> Eingriffs, Verhalten <strong>des</strong><br />
Verletzten vorher;<br />
2. Kriterien auf Seiten <strong>des</strong> Schädigers: Motive und Zweck <strong>des</strong> Eingriffs,<br />
begünstigende Grundrechte (z. B. Art. 5 GG), Art und Weise <strong>des</strong> Eingriffs,<br />
Rechtfertigungsgründe (z. B. <strong>§</strong> 193 StGB).<br />
C. Verschulden<br />
subjektiver Tatbestand: Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bezogen auf:<br />
I. das bestimmte menschliche Verhalten<br />
II. die Rechts(gut)verletzung<br />
III. den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem menschlichem Verhalten und der<br />
Rechts(gut)verletzung<br />
IV. strittig: die Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung<br />
D. Rechtsfolge: Schadensersatz<br />
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