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Bericht zur Erhaltung der Straßen - Hansestadt LÜBECK ...

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4.3 Konzessionsabgabe für die Abwasserbeseitigung<br />

Von [17] wird die Frage gestellt, ob Konzessionsabgaben auch für die Beseitigung des Abwassers<br />

geleistet und damit Konzessionsverträge abgeschlossen werden können. Der Zusammenfassung einer<br />

hierzu verfassten Veröffentlichung kann entnommen werden: „Die Erhebung von Konzessionsabgaben<br />

für Kanalwerke ist preisrechtlich, steuer- und wettbewerbsrechtlich nicht erfasst und deshalb<br />

insoweit zulässig. Konzessionsabgaben für Kanalwerke sind dem Grunde nach nach betriebswirtschaftlichen<br />

Grundsätzen ansatzfähige Kosten und damit im Sinne <strong>der</strong> Kommunalabgabengesetze<br />

gebührenfähig. Ihre Höhe muss allerdings angemessen sein.“<br />

Von <strong>der</strong> Stadt Augsburg ist nach [12] bekannt, dass dort 2005 eine Konzessionsabgabe in Höhe von<br />

2,5 cent/ m³ Schmutzwasser eingeführt wurde und damit jährlich ca. 500.000 EUR Einnahmen bei<br />

rd. 263.000 Einwohnern erzielt werden. Da die <strong>Hansestadt</strong> Lübeck rd. ¼ weniger Einwohner besitzt,<br />

könnten aus einer Konzessionsabgabe für die Abwasserbeseitigung voraussichtlich auch nur max.<br />

375.000 EUR generieren lassen.<br />

Aber immerhin: diese Summe beträgt bereits 12,5% <strong>der</strong> in Lübeck jährlich <strong>der</strong>zeit bereitgestellten<br />

Haushaltsmittel für die Sanierung, Unterhaltung und <strong>Erhaltung</strong> von <strong>Straßen</strong>. Es sollte daher aus<br />

Sicht <strong>der</strong> Bauverwaltung darüber nachgedacht werden, durch eine Konzessionsabgabe für die Abwasserbeseitigung<br />

eine Verbesserung <strong>der</strong> Finanzsituation für die <strong>Erhaltung</strong> <strong>der</strong> <strong>Straßen</strong> zu erzielen.<br />

Da die Entsorgungsbetriebe Lübeck im Rechtssinne jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, son<strong>der</strong>n<br />

eine Dienststelle <strong>der</strong> <strong>Hansestadt</strong> Lübeck darstellt, käme dazu nur eine Verwaltungsvereinbarung<br />

mit Kostenfolge in Betracht.<br />

4.4 Einführung einer TV A-HL StB als städtische Satzung<br />

Wie im Kap. 4.2 einführend beschrieben, verursachen die Leitungssysteme <strong>der</strong> Ver- und Entsorgungsunternehmen<br />

regelmäßig Schäden am städtischen <strong>Straßen</strong>netz. Durch organisatorische Maßnahmen,<br />

gemeinsame Absprachen mit den Leitungsträgern und technische Regelungen kann <strong>der</strong><br />

Wertverlust zumindest in Grenzen gehalten werden. Hierzu wird im Bereich Verkehr durch das Sachgebiet<br />

<strong>Straßen</strong>erhaltungsmanagement ein so bezeichnetes „Qualitätsmanagement Aufgrabungen“<br />

betrieben. Es handelt sich dabei um die gezielte Begleitung und Überwachung von Leitungsaufgrabungen.<br />

Derzeit werden im gesamten Stadtgebiet pro Monat etwa 150 Aufgrabungen betreut.<br />

Diese Aufgabe kann aber dennoch häufig nicht erfolgreich durchgeführt werden, da die Leitungsträger<br />

nicht alle Aufgrabungen planen und damit dem Bereich Verkehr auch nicht rechtzeitig anzeigen.<br />

Vielmehr sind viele Aufgrabungen in Lübeck dadurch gekennzeichnet, dass sie sich spontan durch<br />

Leitungsbrüche ergeben. In <strong>der</strong> dann <strong>zur</strong>echt gebotenen Eile werden Aufgrabungen regelmäßig ohne<br />

fachliche Abnahme und Beteiligung des genannten Sachgebietes erledigt.<br />

Darüber hinaus werden durch die Leitungsträger häufig Bauunternehmen beauftragt, die für die endgültige<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> obersten Schichten im <strong>Straßen</strong>aufbau wie<strong>der</strong>um Nachunternehmer<br />

einsetzen, die sowohl den Versorgungsunternehmen als auch dem Bereich Verkehr nicht hinreichend<br />

bekannt sind und die zugleich häufig (ohne Absprache) zu einem von ihnen selbst frei gewählten<br />

Zeitpunkt ihre Arbeit erledigen. Ob dann und dadurch eine sehr gute bis gute Qualität erreicht<br />

wird, die für die sowieso schon durch zahllose Aufgrabungen gekennzeichneten <strong>Straßen</strong> dringend<br />

geboten ist, darf in den allermeisten Fällen ernsthaft bezweifelt werden. Auch ist eine Prüfung<br />

und Kontrolle oftmals gar nicht möglich.<br />

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