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ydaea r S - Bergstadt Sayda

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<strong>Sayda</strong>er Amts- und Heimatblatt . 04 - 2010 Amtliches<br />

Seite 7<br />

Infoseite der Stadt <strong>Sayda</strong> und des Bürgermeisteramtes<br />

15. Ausgabe<br />

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />

Dritter Teil<br />

Verfassung und Verwaltung der Gemeinde<br />

zutreffen.<br />

(6) Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.<br />

§ 33 Wahlperiode<br />

Absatz 7 bleibt unberührt.<br />

(1) Die Wahlperiode des Gemeinderats beträgt fünf Jahre.<br />

(7) Ist die Zahl der Gemeinderäte während der Wahlperiode auf<br />

(2) Die Wahlperiode endet mit Ablauf des Monats, in dem die<br />

weniger als zwei Drittel der festgelegten Mitgliederzahl<br />

regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Wenn die<br />

gesunken, ist eine Ergänzungswahl nach den für die Hauptwahl<br />

Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist<br />

geltenden Vorschriften für den Rest der Wahlperiode durchzudie<br />

erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich nach der<br />

führen, sofern dieser mindestens sechs Monate beträgt.<br />

Zustellung des Wahlprüfungsbescheides oder nach ungenutztem<br />

Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach rechtskräftiger<br />

§ 35 Rechtsstellung der Gemeinderäte<br />

Erledigung der Beanstandung anzuberaumen. Bis zum<br />

(1) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Der<br />

Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der<br />

Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten<br />

bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.<br />

Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer<br />

(3) Wird die Wahl des Gemeinderats nach seinem<br />

Pflichten.<br />

Zusammentreten rechtskräftig für ungültig erklärt, so führt er die<br />

(2) Niemand darf gehindert werden, sich um das Mandat eines<br />

Geschäfte bis zum Zusammentreten des neugewählten<br />

Gemeinderats zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben.<br />

Gemeinderats weiter. Wird nach dem Zusammentreten des<br />

Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder<br />

Gemeinderats die Neufeststellung des Wahlergebnisses<br />

Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen<br />

rechtskräftig angeordnet, so führt er die Geschäfte bis zum<br />

Beschäftigungsort sowie sonstige berufliche Benachteiligungen<br />

Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis<br />

aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Gemeinderat in<br />

öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der<br />

einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für die<br />

Tätigkeit des Gemeinderats bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2<br />

Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren.<br />

unberührt.<br />

(3) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und<br />

ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus.<br />

§ 34 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl<br />

An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit<br />

(1) Aus dem Gemeinderat scheiden die Mitglieder aus, bei denen<br />

beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.<br />

während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit (§ 31)<br />

(4) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen<br />

oder ein Hinderungsgrund (§ 32) eintritt oder bekannt wird. Die<br />

teilzunehmen.<br />

Feststellung über das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen<br />

(5) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben<br />

3 und 4 trifft der Gemeinderat.<br />

Rechte wie ein Ehrenbeamter.<br />

(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein oder<br />

(6) Auf Gemeinderäte, die als Vertreter der Gemeinde in<br />

scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste<br />

Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 97)<br />

Ersatzperson festgestellte Bewerber nach.<br />

Vergütungen erhalten, finden die für den Bürgermeister der<br />

(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch<br />

Gemeinde geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht<br />

das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des<br />

entsprechende Anwendung.<br />

Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die<br />

Gemeinderäte ihr Mandat, sofern sie dieser Partei oder<br />

§ 35a Fraktionen<br />

Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der<br />

(1) Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammen-<br />

Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-<br />

schließen. Diese sind Organteile des Gemeinderats. Das Nähere<br />

gericht [Bundesverfassungsgerichtsgesetz-BVerfGG]) und der<br />

über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und<br />

Verkündung der Entscheidung (§ 46 BVerfGG) angehört haben.<br />

Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde<br />

Satz 1 gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei<br />

durch Geschäftsordnung.<br />

oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist.<br />

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und<br />

(4) Wird ein Verein oder Teilverein gemäß § 3 des Gesetzes zur<br />

Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit; sie dürfen ihre<br />

Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5.<br />

Auffassungen öffentlich darstellen.<br />

August 1964 (BGBl. I, S. 593), das zuletzt durch Art. 9 des<br />

(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem<br />

Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I, S. 361, 367) geändert<br />

Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für<br />

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten, weil sein<br />

die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer<br />

Zweck oder seine Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige<br />

besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.<br />

gerichtet ist, oder wird nach § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes<br />

(4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.<br />

festgestellt, dass ein Verein oder Teilverein eine<br />

Ersatzorganisation eines aus diesen Gründen verbotenen<br />

§ 36 Vorsitz im Gemeinderat, Einberufung der Sitzungen<br />

Vereins oder Teilvereins ist, verlieren die Gemeinderäte ihr<br />

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister.<br />

Mandat zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung,<br />

(2) Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner<br />

sofern sie diesem Verein oder Teilverein zu irgendeinem<br />

regelmäßigen Sitzungen.<br />

Zeitpunkt zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und<br />

(3) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich mit<br />

dem Eintritt der Unanfechtbarkeit angehört habe.<br />

angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die<br />

(5) Nach den Absätzen 3 und 4 freigewordene Sitze des<br />

Verhandlungsgegenstände mit.<br />

Gemeinderats bleiben unbesetzt, soweit auch auf die<br />

Ersatzpersonen die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4<br />

(Fortsetzung auf Seite 8)

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