ydaea r S - Bergstadt Sayda
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<strong>Sayda</strong>er Amts- und Heimatblatt . 04 - 2010 Amtliches<br />
Seite 7<br />
Infoseite der Stadt <strong>Sayda</strong> und des Bürgermeisteramtes<br />
15. Ausgabe<br />
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />
Dritter Teil<br />
Verfassung und Verwaltung der Gemeinde<br />
zutreffen.<br />
(6) Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.<br />
§ 33 Wahlperiode<br />
Absatz 7 bleibt unberührt.<br />
(1) Die Wahlperiode des Gemeinderats beträgt fünf Jahre.<br />
(7) Ist die Zahl der Gemeinderäte während der Wahlperiode auf<br />
(2) Die Wahlperiode endet mit Ablauf des Monats, in dem die<br />
weniger als zwei Drittel der festgelegten Mitgliederzahl<br />
regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Wenn die<br />
gesunken, ist eine Ergänzungswahl nach den für die Hauptwahl<br />
Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist<br />
geltenden Vorschriften für den Rest der Wahlperiode durchzudie<br />
erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich nach der<br />
führen, sofern dieser mindestens sechs Monate beträgt.<br />
Zustellung des Wahlprüfungsbescheides oder nach ungenutztem<br />
Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach rechtskräftiger<br />
§ 35 Rechtsstellung der Gemeinderäte<br />
Erledigung der Beanstandung anzuberaumen. Bis zum<br />
(1) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Der<br />
Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der<br />
Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten<br />
bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.<br />
Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer<br />
(3) Wird die Wahl des Gemeinderats nach seinem<br />
Pflichten.<br />
Zusammentreten rechtskräftig für ungültig erklärt, so führt er die<br />
(2) Niemand darf gehindert werden, sich um das Mandat eines<br />
Geschäfte bis zum Zusammentreten des neugewählten<br />
Gemeinderats zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben.<br />
Gemeinderats weiter. Wird nach dem Zusammentreten des<br />
Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder<br />
Gemeinderats die Neufeststellung des Wahlergebnisses<br />
Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen<br />
rechtskräftig angeordnet, so führt er die Geschäfte bis zum<br />
Beschäftigungsort sowie sonstige berufliche Benachteiligungen<br />
Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis<br />
aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Gemeinderat in<br />
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der<br />
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für die<br />
Tätigkeit des Gemeinderats bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2<br />
Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren.<br />
unberührt.<br />
(3) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und<br />
ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus.<br />
§ 34 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl<br />
An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit<br />
(1) Aus dem Gemeinderat scheiden die Mitglieder aus, bei denen<br />
beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.<br />
während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit (§ 31)<br />
(4) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen<br />
oder ein Hinderungsgrund (§ 32) eintritt oder bekannt wird. Die<br />
teilzunehmen.<br />
Feststellung über das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen<br />
(5) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben<br />
3 und 4 trifft der Gemeinderat.<br />
Rechte wie ein Ehrenbeamter.<br />
(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein oder<br />
(6) Auf Gemeinderäte, die als Vertreter der Gemeinde in<br />
scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste<br />
Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 97)<br />
Ersatzperson festgestellte Bewerber nach.<br />
Vergütungen erhalten, finden die für den Bürgermeister der<br />
(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch<br />
Gemeinde geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht<br />
das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des<br />
entsprechende Anwendung.<br />
Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die<br />
Gemeinderäte ihr Mandat, sofern sie dieser Partei oder<br />
§ 35a Fraktionen<br />
Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der<br />
(1) Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammen-<br />
Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-<br />
schließen. Diese sind Organteile des Gemeinderats. Das Nähere<br />
gericht [Bundesverfassungsgerichtsgesetz-BVerfGG]) und der<br />
über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und<br />
Verkündung der Entscheidung (§ 46 BVerfGG) angehört haben.<br />
Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde<br />
Satz 1 gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei<br />
durch Geschäftsordnung.<br />
oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist.<br />
(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und<br />
(4) Wird ein Verein oder Teilverein gemäß § 3 des Gesetzes zur<br />
Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit; sie dürfen ihre<br />
Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5.<br />
Auffassungen öffentlich darstellen.<br />
August 1964 (BGBl. I, S. 593), das zuletzt durch Art. 9 des<br />
(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem<br />
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I, S. 361, 367) geändert<br />
Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für<br />
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten, weil sein<br />
die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer<br />
Zweck oder seine Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige<br />
besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre<br />
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />
Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.<br />
gerichtet ist, oder wird nach § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes<br />
(4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.<br />
festgestellt, dass ein Verein oder Teilverein eine<br />
Ersatzorganisation eines aus diesen Gründen verbotenen<br />
§ 36 Vorsitz im Gemeinderat, Einberufung der Sitzungen<br />
Vereins oder Teilvereins ist, verlieren die Gemeinderäte ihr<br />
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister.<br />
Mandat zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung,<br />
(2) Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner<br />
sofern sie diesem Verein oder Teilverein zu irgendeinem<br />
regelmäßigen Sitzungen.<br />
Zeitpunkt zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und<br />
(3) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich mit<br />
dem Eintritt der Unanfechtbarkeit angehört habe.<br />
angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die<br />
(5) Nach den Absätzen 3 und 4 freigewordene Sitze des<br />
Verhandlungsgegenstände mit.<br />
Gemeinderats bleiben unbesetzt, soweit auch auf die<br />
Ersatzpersonen die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4<br />
(Fortsetzung auf Seite 8)