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Betrifft: Betreuung 4

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Gesetzliche Vertretungsberechtigung für Angehörige<br />

schieden. Es fehlen die Daten für eine seriöse Analyse. Lediglich hinsichtlich<br />

der Kostenentwicklung in den Justizhaushalten liegen Daten vor, die eine so<br />

nicht erwartete Steigerung ausweisen. Ein weiterer Anstieg der Kosten wird<br />

erwartet. Dabei muss festgestellt werden, dass auch diese Daten wenig differenziert<br />

sind und Einsparungen oder vermiedene Kostensteigerung an anderer<br />

Stelle nicht gegengerechnet werden.<br />

Die vorstehenden Regelungsvorschläge zur Einführung einer gesetzlichen<br />

Vertretungsbefugnis für Angehörige nimmt zwar Abstand von der im Rahmen<br />

der AG 11 des 7. Vormundschaftsgerichtstags vorgelegten und diskutierten<br />

umfassenden Vertretungsbefugnis, enthält aber gleichwohl noch weitgehende<br />

Änderungen, die keineswegs nur als kleine Korrektur zu bewerten sind. Die<br />

Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse für Angehörige, wenn die Betroffenen<br />

selbst nicht mehr handeln können und wirksame Vollmachten fehlen,<br />

sei sie auch beschränkt, muss als eine grundlegende Änderung angesehen<br />

werden.<br />

Als Argument für die Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse für nahe<br />

Angehörige wird die Privatsphäre der Betroffenen und der Grundsatz der Subsidiarität<br />

angeführt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist unbestritten. Der Begriff<br />

Privatsphäre bedarf jedoch der eingehenden Erörterung. Die Diskussion in<br />

der Arbeitsgruppe erstreckte sich unter anderem auf das Bild der modernen<br />

Familie sowie auf die Definition von Individualismus, Autonomie, individuelle<br />

und familiäre Privatsphäre.<br />

Die Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse für Angehörige bringt<br />

einen Wertewandel hinsichtlich der dem <strong>Betreuung</strong>srecht zugrundeliegenden<br />

Definition der individuellen Autonomie mit sich. Das <strong>Betreuung</strong>srecht und<br />

insbesondere die Bestimmungen zur Vorsorgevollmacht, <strong>Betreuung</strong>sverfügung<br />

und Patiententestament stellen ganz auf das Recht zur Selbstbestimmung des<br />

einzelnen Bürgers ab. Sie haben das Konzept des mündigen Bürgers zur<br />

Grundlage. Bisher gilt somit ein Vorrang der individuellen Selbstbestimmung<br />

vor dem staatlichen Eingriff. Die Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse<br />

für Angehörige würde dies insoweit ändern, als die individuelle Selbstbestimmung<br />

vor der Fremdbestimmung durch Angehörige und diese wiederum<br />

vor dem staatlichen Eingriff rangiert.<br />

Die in der Öffentlichkeit in Gang kommende Auseinandersetzung mit der<br />

Vorsorgevollmacht, der <strong>Betreuung</strong>sverfügung und dem Patiententestament<br />

fordert von jedem einzelnen die aktive Beschäftigung mit dem Gedanken,<br />

selbst einmal nicht mehr im rechtlichen Sinne handlungsfähig zu sein. Ein<br />

Vollmachtgeber ist gehalten sich mit dem Vollmachtnehmer auseinander zu<br />

setzen und aktiv Wünsche und Vorstellungen für den Ereignisfall zu formulieren.<br />

Wie stelle ich mir meinen Lebensabend vor? Wer kann und soll die Last<br />

der Verantwortung für mein Wohlergehen einmal tragen müssen? Wie möchte<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 99

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