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Betrifft: Betreuung 4

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Peter Winterstein, Jürgen Thar<br />

2. Entgegen der in § 1896 BGB angeordneten Subsidiarität der <strong>Betreuung</strong> sind<br />

Aufgabenverlagerungen hin zum <strong>Betreuung</strong>srecht zu beobachten:<br />

- Erklärungen, die früher von Angehörigen entgegengenommen worden sind,<br />

werden heute nur aus dem Munde einer Betreuerin oder eines Betreuers<br />

akzeptiert, z.B. bei der Einwilligung in ärztliche Untersuchungen oder in<br />

Heileingriffe; dies widerspricht zumeist dem Rechtsgefühl der betroffenen<br />

Angehörigen.<br />

- Hilfestellungen, die früher durch Behörden, Sozialdienste von Kliniken,<br />

Kommunen (ASD) oder Verwaltungen von Alten- und Pflegeheimen gewährt<br />

worden sind, z.B. Ausfüllen von Anträgen oder Taschengeldverwaltung,<br />

werden heute auf Betreuerinnen und Betreuer verlagert.<br />

3. Der Aufgabenverlagerung hin zum <strong>Betreuung</strong>srecht muss auf der Ebene von<br />

Institutionen und Trägern durch eine angemessene Ausstattung sozialer Dienste<br />

und deren bessere Vernetzung begegnet werden. Damit würde auch eine<br />

effektivere Krisenintervention möglich, ohne dass es der Bestellung eines<br />

Betreuers bedarf.<br />

4. Sowohl das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes als auch der Grundsatz der<br />

Subsidiarität der <strong>Betreuung</strong> erfordern es,<br />

- Verwaltungsabläufe so einfach und transparent zu gestalten, dass auch<br />

ältere oder behinderte Menschen mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter der Verwaltungsbehörden ihre Rechte wahrnehmen können,<br />

- aufwändige und belastende Mehrfachprüfungen der persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse möglichst zu vermeiden und<br />

- im Sozialleistungsrecht in weiterem Umfang als bisher von der persönlichen<br />

Antragstellung als Voraussetzung für die Leistungsgewährung abzusehen.<br />

5. Dem Grundsatz der Subsidiarität der <strong>Betreuung</strong> und der Selbstbestimmung<br />

der Betroffenen dient auch die Vorsorgevollmacht. Ihr Bekanntheitsgrad und<br />

ihre Verwendung sind mehr als bisher zu fördern. Neben einer wirksamen<br />

Öffentlichkeitsarbeit von <strong>Betreuung</strong>sbehörden, <strong>Betreuung</strong>svereinen und von<br />

Justizbehörden ist insbesondere der Aufbau eines länderübergreifenden Verwahrungs-<br />

und Benachrichtigungssystems notwendig.“<br />

Neben dieser Übereinstimmung nahm die Diskussion gegenüber der AG 11<br />

des 7. VGT in Erkner 2000 einen anderen Verlauf. Grundsätzlich waren sich<br />

die Teilnehmer einig, dass die geltenden Bestimmungen des <strong>Betreuung</strong>srecht<br />

sich bewährt haben. Die bisherige und weiterhin zu erwartende Entwicklung,<br />

welche mit der 1992 erfolgten Änderung vom Vormundschaftsrecht zum<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht eingeleitet wurde, wird den damals gesetzten Zielen gerecht.<br />

Der Findungsprozess zur Umsetzung des <strong>Betreuung</strong>srechtes in die Praxis ist in<br />

vollem Gang. Der Umsetzungsprozess unterliegt starken regionalen Unter-<br />

98 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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