Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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Gesetzliche Vertretungsberechtigung für Angehörige<br />
schließen ist. Entsprechendes gilt für Verwandte in gerader Linie und Partner<br />
einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.<br />
Kurzbegründung: Die Vorschrift knüpft an die in der Bevölkerung weit verbreitete<br />
Überzeugung an, ein Ehegatte könne wirksam für den anderen handeln.<br />
Von den mehr als 900.000 <strong>Betreuung</strong>en werden etwa 600.000 <strong>Betreuung</strong>en<br />
von Angehörigen geführt. Eine Vielzahl von <strong>Betreuung</strong>en beruht allein auf<br />
dem Umstand, dass nicht rechtzeitig Vollmachten erteilt wurden oder dass es<br />
sich um Vertretungsbereiche handelt, in denen die Erteilung einer Vollmacht<br />
rechtlich umstritten war. Durch eine gesetzliche Vertretungsvermutung könnte<br />
insbesondere in der zunehmenden Zahl von nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen,<br />
die Anträge gegenüber Sozialleistungsträgern stellen müssen, abgeholfen<br />
werden: Diese Vorschrift könnte <strong>Betreuung</strong>en in großer Zahl überflüssig<br />
machen und insbesondere die starke Zunahme von <strong>Betreuung</strong>en entscheidend<br />
eingrenzen. Sie trägt mithin am wirksamsten zur Kostendämpfung im<br />
<strong>Betreuung</strong>swesen bei. Sie macht gerichtliche Verfahren schon im Ansatz überflüssig.<br />
Diese Vorschrift sollte für Verwandte in gerader Linie sowie für Lebenspartner<br />
gelten. Angesichts der demografischen Entwicklung könnte eine gesetzliche<br />
Vertretungsvermutung durch Kinder oder Lebenspartner eine beträchtliche<br />
Entlastung des Systems herbeiführen.<br />
Ergebnisse, zusammengefasst von Jürgen Thar<br />
Bezüglich der Beschreibung der Ausgangssituation und des Handlungsbedarfs<br />
wurde übereinstimmend mit dem Ergebnis der AG 11 des 7. VGT in Erkner<br />
2000 (Thesen 1-5) festgehalten:<br />
„1. Die jährlich steigende Zahl von <strong>Betreuung</strong>en ist nicht allein auf den wachsenden<br />
Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung zurückzuführen.<br />
Ein Teil der <strong>Betreuung</strong>en wird verursacht durch rechtliche und praktische<br />
Schwächen der sozialen Sicherungssysteme sowie durch fehlende gesetzliche<br />
Möglichkeiten „anderer Hilfen“ zugunsten der Betroffenen, etwa in Gestalt<br />
von Handlungsvollmachten für Angehörige.<br />
Betreuer werden häufig bestellt, weil<br />
- ein ärztlicher Heileingriff vorgenommen werden soll,<br />
- ein Wechsel vom Krankenhaus oder der häuslichen Umgebung in ein Altenheim<br />
erfolgen muss,<br />
- ein Heimvertrag verlängert oder eine nur auf Antrag gewährte Sozialleistung<br />
beansprucht werden soll (z.B. Renten- oder Pflegeversicherung),<br />
- Institutionen und Hilfeträger sich einen sozial kompetenten Ansprechpartner<br />
und Koordinator wünschen.<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 97