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Betrifft: Betreuung 4

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Gesetzliche Vertretungsberechtigung für Angehörige<br />

schließen ist. Entsprechendes gilt für Verwandte in gerader Linie und Partner<br />

einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.<br />

Kurzbegründung: Die Vorschrift knüpft an die in der Bevölkerung weit verbreitete<br />

Überzeugung an, ein Ehegatte könne wirksam für den anderen handeln.<br />

Von den mehr als 900.000 <strong>Betreuung</strong>en werden etwa 600.000 <strong>Betreuung</strong>en<br />

von Angehörigen geführt. Eine Vielzahl von <strong>Betreuung</strong>en beruht allein auf<br />

dem Umstand, dass nicht rechtzeitig Vollmachten erteilt wurden oder dass es<br />

sich um Vertretungsbereiche handelt, in denen die Erteilung einer Vollmacht<br />

rechtlich umstritten war. Durch eine gesetzliche Vertretungsvermutung könnte<br />

insbesondere in der zunehmenden Zahl von nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen,<br />

die Anträge gegenüber Sozialleistungsträgern stellen müssen, abgeholfen<br />

werden: Diese Vorschrift könnte <strong>Betreuung</strong>en in großer Zahl überflüssig<br />

machen und insbesondere die starke Zunahme von <strong>Betreuung</strong>en entscheidend<br />

eingrenzen. Sie trägt mithin am wirksamsten zur Kostendämpfung im<br />

<strong>Betreuung</strong>swesen bei. Sie macht gerichtliche Verfahren schon im Ansatz überflüssig.<br />

Diese Vorschrift sollte für Verwandte in gerader Linie sowie für Lebenspartner<br />

gelten. Angesichts der demografischen Entwicklung könnte eine gesetzliche<br />

Vertretungsvermutung durch Kinder oder Lebenspartner eine beträchtliche<br />

Entlastung des Systems herbeiführen.<br />

Ergebnisse, zusammengefasst von Jürgen Thar<br />

Bezüglich der Beschreibung der Ausgangssituation und des Handlungsbedarfs<br />

wurde übereinstimmend mit dem Ergebnis der AG 11 des 7. VGT in Erkner<br />

2000 (Thesen 1-5) festgehalten:<br />

„1. Die jährlich steigende Zahl von <strong>Betreuung</strong>en ist nicht allein auf den wachsenden<br />

Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung zurückzuführen.<br />

Ein Teil der <strong>Betreuung</strong>en wird verursacht durch rechtliche und praktische<br />

Schwächen der sozialen Sicherungssysteme sowie durch fehlende gesetzliche<br />

Möglichkeiten „anderer Hilfen“ zugunsten der Betroffenen, etwa in Gestalt<br />

von Handlungsvollmachten für Angehörige.<br />

Betreuer werden häufig bestellt, weil<br />

- ein ärztlicher Heileingriff vorgenommen werden soll,<br />

- ein Wechsel vom Krankenhaus oder der häuslichen Umgebung in ein Altenheim<br />

erfolgen muss,<br />

- ein Heimvertrag verlängert oder eine nur auf Antrag gewährte Sozialleistung<br />

beansprucht werden soll (z.B. Renten- oder Pflegeversicherung),<br />

- Institutionen und Hilfeträger sich einen sozial kompetenten Ansprechpartner<br />

und Koordinator wünschen.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 97

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