05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Peter Winterstein, Jürgen Thar<br />

können und wirksame Vollmachten fehlen. Dies respektiert familiäre Bindungen,<br />

die auch heute noch vielen Menschen wichtig sind. Allerdings dürfen die<br />

von ihren Angehörigen gesetzlich Vertretenen nicht grundlos Gefahren ausgesetzt<br />

werden, die aus den für den familiären Bereich typischen Interessenkollisionen<br />

herrühren (Ergebnis 6 der AG 11 des 7. VGT 2000 in Erkner).<br />

5. Für den Bereich der Personensorge sollten jedenfalls der andere Ehegatte,<br />

möglicherweise aber auch die Eltern und die Kinder den Bevollmächtigten<br />

gleichgestellt werden. Die Einwilligung in Risikoeingriffe, Vertragsabschlüsse<br />

über Wohnraum oder einen Heimplatz könnte unter Genehmigungsvorbehalt<br />

des Vormundschaftsgerichts stehen.<br />

Literaturhinweis:<br />

Probst, Martin und Bernhard Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige<br />

–Alternative zur <strong>Betreuung</strong>, ZRP, 2001, S. 55-60<br />

Vormundschaftsgerichtstag: <strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> Heft 3, S. 53 – 57 (Arbeitsgruppe<br />

11 – Ist es sinnvoll, eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige<br />

einzuführen?<br />

II. Gesetzesänderungen zur Einführung einer Vertretungsbefugnis –<br />

ein Diskussionsvorschlag<br />

§ 1358 BGB-E: Ist die Entscheidung eines Ehegatten in Angelegenheiten der<br />

Personensorge nicht zu erlangen, weil er infolge eines Unfalls oder einer<br />

Krankheit oder Behinderung zu einer Äußerung nicht in der Lage ist oder die<br />

Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 gegeben sind, so ist der<br />

andere Ehegatten berechtigt, ihn zu vertreten, solange der Vertretene nicht<br />

widerspricht, oder, sofern er zu einem Widerspruch nicht in der Lage ist, aus<br />

seinem Verhalten zu schließen ist, dass er diese Vertretung nicht wünscht.<br />

§ 1357 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

§ 1589a BGB-E: Für Verwandte in gerader Linie gilt § 1358 entsprechend.<br />

§ 1904 Absatz 3 BGB-E Absatz 1 gilt auch für Ehegatten und Verwandte, die<br />

stellvertretend nach §§1358, 1589a entscheiden.<br />

§ 1906 Absatz 6 BGB-E) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für<br />

Unterbringungen, die von Ehegatten oder Verwandten stellvertretend nach<br />

§§ 1358, 1589a veranlasst werden.<br />

§ 1907 Absatz 4 BGB-E Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ehegatten und<br />

Verwandte, die stellvertretend nach §§1358, 1589a entscheiden.<br />

§ 36 Absatz 3 SGB I-E Ist ein Ehegatte infolge Krankheit oder Behinderung<br />

nicht in der Lage, Anträge zu stellen, so gilt der andere Ehegatten als berechtigt,<br />

Anträge zu stellen und zu verfolgen, sofern nicht aus den Umständen auf<br />

einen entgegenstehenden Willen des kranken oder behinderten Ehegatten zu<br />

96 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!