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Betrifft: Betreuung 4

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Gesetzliche Vertretungsberechtigung für Angehörige<br />

Gesetzliche Vertretungsberechtigung für<br />

Angehörige<br />

Erweiterung der Rechte oder Bevormundung? *<br />

Peter Winterstein, Jürgen Thar<br />

I. Thesen von Peter Winterstein<br />

1. Ende des Jahres 2000 waren etwa 900.000 <strong>Betreuung</strong>en bei den Vormundschaftsgerichten<br />

im Bundesgebiet registriert. Eine Vielzahl von <strong>Betreuung</strong>en<br />

beruht allein auf dem Umstand, dass nicht rechtzeitig Vollmachten erteilt wurden.<br />

Durch eine gesetzliche Vertretungsberechtigung für Angehörige könnte<br />

insbesondere in der zunehmenden Zahl von nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen,<br />

die Anträge gegenüber Sozialleistungsträgern stellen müssen, geholfen<br />

werden.<br />

2. Die jährlich steigende Zahl von <strong>Betreuung</strong>en ist nicht allein auf den wachsenden<br />

Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung zurückzuführen.<br />

Ein Teil der <strong>Betreuung</strong>en wird verursacht durch rechtliche und praktische<br />

Schwächen der sozialen Sicherungssysteme sowie durch fehlende gesetzliche<br />

Möglichkeiten »anderer Hilfen« zugunsten der Betroffenen, etwa in Gestalt<br />

von Handlungsvollmachten für Angehörige (Ergebnis 1 der AG 11 des 7. VGT<br />

2000 in Erkner).<br />

3. Der Aufgabenverlagerung hin zum <strong>Betreuung</strong>srecht muss auf der Ebene von<br />

Institutionen und Trägern durch eine angemessene Ausstattung sozialer Dienste<br />

und deren bessere Vernetzung begegnet werden. Damit würde auch eine<br />

effektivere Krisenintervention möglich, ohne dass es der Bestellung eines<br />

Betreuers bedarf. Im Sozialleistungsrecht ist in weiterem Umfang als bisher<br />

von der persönlichen Antragstellung als Voraussetzung für die Leistungsgewährung<br />

abzusehen. Es sollten bereichsspezifische gesetzliche Vertretungsbefugnisse<br />

für den anderen Ehegatten, die Eltern oder die Kinder weitest möglich<br />

vorgesehen werden.<br />

4. Die Achtung vor der Privatsphäre der Betroffenen und der Grundsatz der<br />

Subsidiarität der <strong>Betreuung</strong> legen die Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse<br />

für Angehörige nahe, wenn die Betroffenen selbst nicht mehr handeln<br />

* Ergebnisse der Arbeitsgruppe vom 5. Vormundschaftsgerichtstag Nord vom 13.-<br />

15.09.2001, bei der die rechtspolitische Diskussion zur Frage der Einführung einer<br />

gesetzlichen Vertretungsbefugnis für Angehörige im Anschluss an die Ergebnisse<br />

der AG 11 des 7. VGT in Erkner 2000 fortgeführt wurde.<br />

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