Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gesetzliche Vertretungsberechtigung für Angehörige<br />
Gesetzliche Vertretungsberechtigung für<br />
Angehörige<br />
Erweiterung der Rechte oder Bevormundung? *<br />
Peter Winterstein, Jürgen Thar<br />
I. Thesen von Peter Winterstein<br />
1. Ende des Jahres 2000 waren etwa 900.000 <strong>Betreuung</strong>en bei den Vormundschaftsgerichten<br />
im Bundesgebiet registriert. Eine Vielzahl von <strong>Betreuung</strong>en<br />
beruht allein auf dem Umstand, dass nicht rechtzeitig Vollmachten erteilt wurden.<br />
Durch eine gesetzliche Vertretungsberechtigung für Angehörige könnte<br />
insbesondere in der zunehmenden Zahl von nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen,<br />
die Anträge gegenüber Sozialleistungsträgern stellen müssen, geholfen<br />
werden.<br />
2. Die jährlich steigende Zahl von <strong>Betreuung</strong>en ist nicht allein auf den wachsenden<br />
Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung zurückzuführen.<br />
Ein Teil der <strong>Betreuung</strong>en wird verursacht durch rechtliche und praktische<br />
Schwächen der sozialen Sicherungssysteme sowie durch fehlende gesetzliche<br />
Möglichkeiten »anderer Hilfen« zugunsten der Betroffenen, etwa in Gestalt<br />
von Handlungsvollmachten für Angehörige (Ergebnis 1 der AG 11 des 7. VGT<br />
2000 in Erkner).<br />
3. Der Aufgabenverlagerung hin zum <strong>Betreuung</strong>srecht muss auf der Ebene von<br />
Institutionen und Trägern durch eine angemessene Ausstattung sozialer Dienste<br />
und deren bessere Vernetzung begegnet werden. Damit würde auch eine<br />
effektivere Krisenintervention möglich, ohne dass es der Bestellung eines<br />
Betreuers bedarf. Im Sozialleistungsrecht ist in weiterem Umfang als bisher<br />
von der persönlichen Antragstellung als Voraussetzung für die Leistungsgewährung<br />
abzusehen. Es sollten bereichsspezifische gesetzliche Vertretungsbefugnisse<br />
für den anderen Ehegatten, die Eltern oder die Kinder weitest möglich<br />
vorgesehen werden.<br />
4. Die Achtung vor der Privatsphäre der Betroffenen und der Grundsatz der<br />
Subsidiarität der <strong>Betreuung</strong> legen die Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse<br />
für Angehörige nahe, wenn die Betroffenen selbst nicht mehr handeln<br />
* Ergebnisse der Arbeitsgruppe vom 5. Vormundschaftsgerichtstag Nord vom 13.-<br />
15.09.2001, bei der die rechtspolitische Diskussion zur Frage der Einführung einer<br />
gesetzlichen Vertretungsbefugnis für Angehörige im Anschluss an die Ergebnisse<br />
der AG 11 des 7. VGT in Erkner 2000 fortgeführt wurde.<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 95