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Betrifft: Betreuung 4

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Der Erforderlichkeitsgrundsatz<br />

im <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />

Hans-Erich Jürgens<br />

Erforderlichkeitsgrundsatz<br />

1. <strong>Betreuung</strong>en werden bei Gericht in aller Regel angeregt, weil ein Hilfebedarf<br />

besteht. Je nach Intensität des Hilferufs (meist nicht nach objektiven Notwendigkeiten)<br />

erfolgt früher oder später eine richterliche Intervention.<br />

Es bleibt dem richterlichen Ermessen überlassen (bzw., aus der Sicht der Betroffenen,<br />

dem Zufall - vgl. unten: regionale Unterschiede), ob zuvor die<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden eingeschaltet werden, damit Sozialdaten der Betroffenen<br />

erhoben werden und ihr Umfeld erkundet wird, der Umfang des Hilfebedarfs<br />

oder eine besondere Eilbedürftigkeit festgestellt werden. Aber nur in Kenntnis<br />

der den Hilfebedarf verursachenden Lebensumstände ist das Gericht in der<br />

Lage, den Grundsatz der Subsidiarität im <strong>Betreuung</strong>srecht umzusetzen, abzuprüfen,<br />

ob Hausarzt, Altenhilfe, Ambulante Dienste oder Soziale Einrichtungen,<br />

auch ohne Bestellung eines gesetzlichen Vertreters die erforderlichen<br />

Hilfen für den Betroffenen organisieren können.<br />

Die Einschaltung der <strong>Betreuung</strong>sbehörden gemäß § 8 BtGB erfolgt regional,<br />

von Gericht zu Gericht und sogar von Richter zu Richter äußerst unterschiedlich.<br />

Sie hängt auch wesentlich davon ab, ob <strong>Betreuung</strong>sbehörden personell<br />

gut genug ausgestattet sind und mit der Berichtsanforderung nicht eine für den<br />

Betroffenen oder sein Umfeld unzumutbare Verzögerung verbunden ist.<br />

Motivation richterlichen Handelns ist es zumeist, mit der Bestellung eines<br />

Betreuers möglichst schnell irgendeine Hilfe zu installieren. Die Ermittlung<br />

von <strong>Betreuung</strong>salternativen bleibt dabei sehr häufig auf der Strecke.<br />

<strong>Betreuung</strong>sanregungen sind meist die Folge einer jahrelangen, krankheitsbedingten<br />

Fehlentwicklung, die schließlich vom Umfeld der betroffenen Person<br />

als unerträglich empfunden wird. Es ist aber keineswegs sicher, dass deswegen<br />

die eilige Bestellung eines Betreuers geboten ist. Nicht die Entscheidung ist<br />

eilig, sondern die Ermittlung des Umfeldes, damit die richtigen Maßnahmen<br />

getroffen werden können. Der Zeitverlust, der durch Anforderung eines Sozialberichts<br />

von der <strong>Betreuung</strong>sbehörde eintritt (in Hamburg in den neunziger<br />

Jahren ca. ein Monat), ist angesichts eines eventuell schwerwiegenden Eingriffs<br />

in die Lebensperspektiven eines Menschen hinnehmbar. Die Pflicht zur<br />

Amtsermittlung nach FGG muss in dem sensiblen Bereich des <strong>Betreuung</strong>sverfahrens<br />

besonders ernst genommen werden.<br />

Die fakultative Beteiligung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde am <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />

hat sich offensichtlich nicht bewährt.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 91

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