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Betrifft: Betreuung 4

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Reform des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

Lebenshilfe auf nachhaltige Kritik, da sie die Rechte der Betroffenen zu beschneiden<br />

drohen, teilweise auf verfassungsmäßige Bedenken stoßen und<br />

erreichte Qualitätsstandards und die in den letzten Jahren entstandene Infrastruktur<br />

an <strong>Betreuung</strong>svereinen in ihrem Bestand gefährden.<br />

Diese Kritik wurde teilweise auch von den Oppositionsfraktionen aufgegriffen.<br />

Von der SPD-Fraktion wurde ein Entschließungsantrag (BT-Drs. 13/7176)<br />

eingebracht, in dem konstatiert wurde, dass das <strong>Betreuung</strong>srecht einer „grundlegenden<br />

Reform“ bedarf, die sich aber „nicht vorrangig als Kostendämpfung<br />

zu Lasten der Menschen auswirken (darf), die <strong>Betreuung</strong> leisten“. Gefordert<br />

wurde ein zweigleisiges Vorgehen: Es sollte eine umfassende rechtstatsächliche<br />

Forschung in Auftrag gegeben werden, die die Erfahrungen und Erkenntnisse<br />

aus der Praxis des <strong>Betreuung</strong>srechts zusammenträgt, die der Bundesregierung<br />

für die Beantwortung der Großen Anfrage gefehlt haben. Zeitgleich<br />

sollte eine Reform vorbereitet werden, die der „Justizlastigkeit“ des heutigen<br />

<strong>Betreuung</strong>srechts entgegenwirkt und eine Doppelgleisigkeit von Zivil- und<br />

Sozialrecht anstrebt.<br />

Eine erste Konkretisierung der Überlegungen zur Weiterentwicklung wurde<br />

von der SPDFraktion ein Jahr später mit den Antrag „Reform des <strong>Betreuung</strong>srechts:<br />

Von der justizförmigen zur sozialen <strong>Betreuung</strong>“ (BT-Drs. 13/10301) in<br />

den Bundestag eingebracht (diese Überlegungen bilden auch einen wichtigen<br />

Bezugspunkt in der Arbeit der interfraktionellen Arbeitsgruppe).<br />

Ergebnis der langwierigen Beratungen zum BtÄndG - auf dessen kostendämpfende<br />

Wirkungen vor allem die Länder bzw. der Bundesrat hofften - war, dass<br />

nicht nur das Gesetz schließlich von der Regierungskoalition mit den Stimmen<br />

der SPD-Fraktion verabschiedet wurde, sondern gleichzeitig auch ein vom<br />

Bundesrat gestützter Entschließungsantrag, wonach die „Bundesregierung<br />

gemeinsam mit dem Parlament vor dem Hintergrund der gemachten Erfahrungen<br />

nach Wegen suchen (soll), auf denen - nicht allein mit den Mitteln des<br />

bürgerlichen <strong>Betreuung</strong>srechts, sondern unter Einbeziehung des sozialrechtlichen<br />

Instrumentariums - hilfsbedürftigen Menschen langfristig rechtliche<br />

<strong>Betreuung</strong> ebenso verbürgt werden kann wie tatsächliche Zuwendung und<br />

<strong>Betreuung</strong>.“ (BT-Drucks. 13/10331)<br />

In Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und der Situation im<br />

Bundesrat (auch die SPD-Länder waren bestrebt, die „Kostenexplosion“ bei<br />

den Aufwendungen für <strong>Betreuung</strong>en zumindest abzumildern) war das BtÄndG<br />

zum damaligen Zeitpunkt nicht zu verhindern.<br />

Reformperspektiven I: „Strukturreform“<br />

Als „Trostpflaster“ für alle, die sich den Zielen des 1992 in Kraft getretenen<br />

<strong>Betreuung</strong>srechts verpflichtet sahen, erschien in dieser Situation die Ankündigung<br />

von Herta Däubler-Gmelin (vom 6.7.1998): „Unmittelbar nach Zusam-<br />

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