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Betrifft: Betreuung 4

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Lebenssituation älterer Menschen<br />

scheidungszuständigen (z. B. Ärzte/Ärztinnen, Betreuer/Betreuerinnen, Bevollmächtigte)<br />

dem manifestierten und eindeutig erklärten Patientenwunsch<br />

Folge zu leisten, wenn im Zeitpunkt der Äußerung des Willens eine natürliche<br />

Einsichts- und Urteilsfähigkeit bestand. Für ein besonderes Gewicht der in der<br />

Patientenverfügung zutage tretenden Überzeugung kann im Übrigen sprechen,<br />

dass der/die Erklärende bei der Verfügung einen gewissen formellen Aufwand<br />

betrieben hat, etwa mit Zeugen bzw. Angehörigen gehandelt oder die Form der<br />

notariellen Beurkundung gewählt hat.<br />

Hinsichtlich einer möglichen <strong>Betreuung</strong> sollte in erster Linie der Wille des<br />

oder der Betroffenen berücksichtigt werden. Weiterhin sind auch die zur Verfügung<br />

stehenden staatlichen Ressourcen zu berücksichtigen. Staatliche Mittel<br />

sollten denjenigen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen. Wer<br />

durch Vollmachten seine Angelegenheiten selbst regeln kann, bedarf staatlicher<br />

Hilfe nicht. Der Empfehlung der Kommission bezüglich einer Bevorzugung<br />

der staatlich angeordneten <strong>Betreuung</strong> (Nr. 61) kann die Bundesregierung<br />

nicht folgen. Sie geht vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit auch des alten<br />

Menschen aus. Eine <strong>Betreuung</strong> ist bei Vorliegen einer Vollmacht nicht zu<br />

bestellen.<br />

Zur Kommissionsempfehlung Nr. 62 ist zu erläutern, dass die <strong>Betreuung</strong> an<br />

Wünsche des/der Betreuten nach Maßgabe des § 1903 BGB gebunden ist.<br />

Der/die Betreuer/in hat die Patientenverfügung auszulegen und zu entscheiden,<br />

ob sie noch gilt.<br />

Auch die im Bericht neben der Vollmacht angesprochene <strong>Betreuung</strong> ist nur in<br />

der Form der Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) denkbar. Ansonsten darf<br />

bei einer umfassenden, die Defizite abdeckenden Vollmacht wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes<br />

(§ 1896 Abs. 2 BGB) keine <strong>Betreuung</strong> bestellt werden.<br />

Ergänzend ist anzumerken, dass der Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB<br />

sich nur auf Willenserklärungen des/der Betreuten und Vollmachtgebers erstreckt,<br />

nicht aber auf rein tatsächliches Handeln oder Zustimmungen zu<br />

Rechtsgutsverletzungen. Bei Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen handelt<br />

es sich aber nicht um Willenserklärungen, sondern um Erklärungen eigener<br />

Art, die nicht Gegenstand eines Einwilligungsvorbehalts sein können.<br />

Die Frage, ob ein Bedürfnis für die gesetzliche Regelung von Vorsorgevollmachten<br />

in Gesundheitsangelegenheiten und Patientenverfügungen besteht, ist<br />

derzeit Gegenstand der Reformüberlegungen der auf der 72. Konferenz der<br />

Justizministerinnen und -minister eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppen<br />

„Reform des <strong>Betreuung</strong>srechts“ und „Sterbehilfe“, an denen die Bundesregierung<br />

unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Justiz beteiligt ist. Die<br />

erarbeiteten Vorschläge dieser Arbeitsgruppen bleiben abzuwarten.<br />

82 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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