Betrifft: Betreuung 4
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Lebenssituation älterer Menschen<br />
scheidungszuständigen (z. B. Ärzte/Ärztinnen, Betreuer/Betreuerinnen, Bevollmächtigte)<br />
dem manifestierten und eindeutig erklärten Patientenwunsch<br />
Folge zu leisten, wenn im Zeitpunkt der Äußerung des Willens eine natürliche<br />
Einsichts- und Urteilsfähigkeit bestand. Für ein besonderes Gewicht der in der<br />
Patientenverfügung zutage tretenden Überzeugung kann im Übrigen sprechen,<br />
dass der/die Erklärende bei der Verfügung einen gewissen formellen Aufwand<br />
betrieben hat, etwa mit Zeugen bzw. Angehörigen gehandelt oder die Form der<br />
notariellen Beurkundung gewählt hat.<br />
Hinsichtlich einer möglichen <strong>Betreuung</strong> sollte in erster Linie der Wille des<br />
oder der Betroffenen berücksichtigt werden. Weiterhin sind auch die zur Verfügung<br />
stehenden staatlichen Ressourcen zu berücksichtigen. Staatliche Mittel<br />
sollten denjenigen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen. Wer<br />
durch Vollmachten seine Angelegenheiten selbst regeln kann, bedarf staatlicher<br />
Hilfe nicht. Der Empfehlung der Kommission bezüglich einer Bevorzugung<br />
der staatlich angeordneten <strong>Betreuung</strong> (Nr. 61) kann die Bundesregierung<br />
nicht folgen. Sie geht vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit auch des alten<br />
Menschen aus. Eine <strong>Betreuung</strong> ist bei Vorliegen einer Vollmacht nicht zu<br />
bestellen.<br />
Zur Kommissionsempfehlung Nr. 62 ist zu erläutern, dass die <strong>Betreuung</strong> an<br />
Wünsche des/der Betreuten nach Maßgabe des § 1903 BGB gebunden ist.<br />
Der/die Betreuer/in hat die Patientenverfügung auszulegen und zu entscheiden,<br />
ob sie noch gilt.<br />
Auch die im Bericht neben der Vollmacht angesprochene <strong>Betreuung</strong> ist nur in<br />
der Form der Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) denkbar. Ansonsten darf<br />
bei einer umfassenden, die Defizite abdeckenden Vollmacht wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes<br />
(§ 1896 Abs. 2 BGB) keine <strong>Betreuung</strong> bestellt werden.<br />
Ergänzend ist anzumerken, dass der Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB<br />
sich nur auf Willenserklärungen des/der Betreuten und Vollmachtgebers erstreckt,<br />
nicht aber auf rein tatsächliches Handeln oder Zustimmungen zu<br />
Rechtsgutsverletzungen. Bei Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen handelt<br />
es sich aber nicht um Willenserklärungen, sondern um Erklärungen eigener<br />
Art, die nicht Gegenstand eines Einwilligungsvorbehalts sein können.<br />
Die Frage, ob ein Bedürfnis für die gesetzliche Regelung von Vorsorgevollmachten<br />
in Gesundheitsangelegenheiten und Patientenverfügungen besteht, ist<br />
derzeit Gegenstand der Reformüberlegungen der auf der 72. Konferenz der<br />
Justizministerinnen und -minister eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppen<br />
„Reform des <strong>Betreuung</strong>srechts“ und „Sterbehilfe“, an denen die Bundesregierung<br />
unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Justiz beteiligt ist. Die<br />
erarbeiteten Vorschläge dieser Arbeitsgruppen bleiben abzuwarten.<br />
82 VormundschaftsGerichtsTag e.V.