Betrifft: Betreuung 4
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Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />
des Verfügungsinhalts kann die Aktualität der Willensbekundung vergrößert<br />
werden. Es empfiehlt sich auch, die erfolgte ärztliche Aufklärung über die in<br />
der Patientenverfügung enthaltenen medizinischen Einzelheiten schriftlich<br />
festzuhalten und diese von dem Hausarzt bzw. einem anderen Arzt des Vertrauens<br />
bestätigen zu lassen. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass der/die<br />
Erklärende sich des Inhaltes und der Tragweite seiner/ihrer geäußerten schriftlichen<br />
Behandlungswünsche einschließlich ihrer Risiken und Alternativen in<br />
vollem Umfang bewusst gewesen ist.<br />
Um ausschließen zu können, dass der ursprünglich erklärte Patientenwille<br />
durch den Umgang mit der Krankheit von dem/der Verfügenden nicht mehr<br />
gewollt ist, sollte der/die Verfasser/in seine/ihre Festlegungen in einem regelmäßigen<br />
Zeitabstand von 6 Monaten bis zu 2 Jahren mit Unterschrift unter<br />
Angabe des jeweiligen Datums inhaltlich bestätigen. Solange der/die Verfügende<br />
dazu noch in der Lage ist, sollte er/sie insbesondere bei eventuell fortgeschrittenem<br />
Krankheitsverlauf den Zeitabstand für die Bestätigung seines/ihres<br />
formulierten Willens entsprechend verkürzen. Eine derartige Aktualisierung<br />
der Patientenverfügung lässt keinen Raum für die Annahme, dass der/die Erklärende<br />
zwischenzeitlich einem Willenswandel unterlegen ist.<br />
Nach überwiegend vertretener und zutreffender Ansicht kommt der Patientenverfügung<br />
in Situationen, in denen der/die Betroffene seine/ihre Einwilligung<br />
in ärztliche Maßnahmen nicht mehr selbst erklären kann, grundsätzlich Bindungswirkung<br />
zu. Die Patientenverfügung ist aber – auch hinsichtlich der<br />
gewollten Bindung – auszulegen.<br />
Dies rechtfertigt sich mit der Überlegung, dass die Person, die eine Patientenverfügung<br />
ohne vorherige ärztliche Aufklärung getroffen hat, möglicherweise<br />
nicht hinreichend über Risiken und Alternativen informiert gewesen ist. Es<br />
besteht dann die Gefahr, dass der/die Betroffene relevante Umstände in seine/ihre<br />
Überlegungen nicht einbezogen hat. Nach der Niederlegung einer Patientenverfügung<br />
können sich auch die medizinisch-technischen Möglichkeiten<br />
und die Einstellung des/der Betroffenen ändern. Je länger die Patientenverfügung<br />
zurückliegt, desto mehr Anlass besteht zu der Frage, ob der/die Betroffene<br />
sie noch gelten lassen will. Häufig werden für Patientenverfügungen Formulare<br />
verwandt. Hier besteht die Gefahr, dass der/die Betroffene den Formulartext<br />
unkritisch unterzeichnet, ohne dessen Inhalt und Bedeutung hinreichend<br />
erfasst zu haben. Schließlich können Patientenverfügungen so allgemein gehalten<br />
sein, dass fraglich ist, ob sie auch wirklich die später eingetretene Situation<br />
erfassen sollten.<br />
Gibt es hingegen nach einer sorgfältigen Prüfung keine Anhaltspunkte für<br />
einen auf die konkrete Situation bezogenen Willenswandel des/der Patienten/in<br />
und beruht die Verfügung auf einer hinreichenden ärztlichen Aufklärung für<br />
die später tatsächlich vorgenommene ärztliche Maßnahme, so haben die Ent-<br />
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