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Betrifft: Betreuung 4

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Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />

des Verfügungsinhalts kann die Aktualität der Willensbekundung vergrößert<br />

werden. Es empfiehlt sich auch, die erfolgte ärztliche Aufklärung über die in<br />

der Patientenverfügung enthaltenen medizinischen Einzelheiten schriftlich<br />

festzuhalten und diese von dem Hausarzt bzw. einem anderen Arzt des Vertrauens<br />

bestätigen zu lassen. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass der/die<br />

Erklärende sich des Inhaltes und der Tragweite seiner/ihrer geäußerten schriftlichen<br />

Behandlungswünsche einschließlich ihrer Risiken und Alternativen in<br />

vollem Umfang bewusst gewesen ist.<br />

Um ausschließen zu können, dass der ursprünglich erklärte Patientenwille<br />

durch den Umgang mit der Krankheit von dem/der Verfügenden nicht mehr<br />

gewollt ist, sollte der/die Verfasser/in seine/ihre Festlegungen in einem regelmäßigen<br />

Zeitabstand von 6 Monaten bis zu 2 Jahren mit Unterschrift unter<br />

Angabe des jeweiligen Datums inhaltlich bestätigen. Solange der/die Verfügende<br />

dazu noch in der Lage ist, sollte er/sie insbesondere bei eventuell fortgeschrittenem<br />

Krankheitsverlauf den Zeitabstand für die Bestätigung seines/ihres<br />

formulierten Willens entsprechend verkürzen. Eine derartige Aktualisierung<br />

der Patientenverfügung lässt keinen Raum für die Annahme, dass der/die Erklärende<br />

zwischenzeitlich einem Willenswandel unterlegen ist.<br />

Nach überwiegend vertretener und zutreffender Ansicht kommt der Patientenverfügung<br />

in Situationen, in denen der/die Betroffene seine/ihre Einwilligung<br />

in ärztliche Maßnahmen nicht mehr selbst erklären kann, grundsätzlich Bindungswirkung<br />

zu. Die Patientenverfügung ist aber – auch hinsichtlich der<br />

gewollten Bindung – auszulegen.<br />

Dies rechtfertigt sich mit der Überlegung, dass die Person, die eine Patientenverfügung<br />

ohne vorherige ärztliche Aufklärung getroffen hat, möglicherweise<br />

nicht hinreichend über Risiken und Alternativen informiert gewesen ist. Es<br />

besteht dann die Gefahr, dass der/die Betroffene relevante Umstände in seine/ihre<br />

Überlegungen nicht einbezogen hat. Nach der Niederlegung einer Patientenverfügung<br />

können sich auch die medizinisch-technischen Möglichkeiten<br />

und die Einstellung des/der Betroffenen ändern. Je länger die Patientenverfügung<br />

zurückliegt, desto mehr Anlass besteht zu der Frage, ob der/die Betroffene<br />

sie noch gelten lassen will. Häufig werden für Patientenverfügungen Formulare<br />

verwandt. Hier besteht die Gefahr, dass der/die Betroffene den Formulartext<br />

unkritisch unterzeichnet, ohne dessen Inhalt und Bedeutung hinreichend<br />

erfasst zu haben. Schließlich können Patientenverfügungen so allgemein gehalten<br />

sein, dass fraglich ist, ob sie auch wirklich die später eingetretene Situation<br />

erfassen sollten.<br />

Gibt es hingegen nach einer sorgfältigen Prüfung keine Anhaltspunkte für<br />

einen auf die konkrete Situation bezogenen Willenswandel des/der Patienten/in<br />

und beruht die Verfügung auf einer hinreichenden ärztlichen Aufklärung für<br />

die später tatsächlich vorgenommene ärztliche Maßnahme, so haben die Ent-<br />

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