Betrifft: Betreuung 4
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Lebenssituation älterer Menschen<br />
Anwendung des § 1904 BGB über die Genehmigung einer Einwilligung in<br />
einen Behandlungsabbruch zu entscheiden.<br />
In methodischer Hinsicht fehlt es bereits an der zur Analogie erforderlichen<br />
Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat den Behandlungsabbruch als Unterlassen<br />
einer ärztlichen Maßnahme angesehen, der nach dem Wortlaut der Norm<br />
nicht der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Außerdem sind alle<br />
in § 1904 BGB benannten Maßnahmen auf eine Verbesserung der gesundheitlichen<br />
Lage des Patienten/der Patientin gerichtet, sodass der auf den Tod abzielende<br />
Abbruch der Behandlung dem nicht gleichgesetzt werden kann. Einen<br />
ausreichenden Schutz erfahren betreute Patienten bereits über die Normen des<br />
Strafrechts, die den Betreuer/die Betreuerin bzw. den Bevollmächtigten/die<br />
Bevollmächtigte dazu veranlassen, sich ausreichend beraten zu lassen. Eines<br />
Genehmigungserfordernisses in Fällen der passiven und indirekten Sterbehilfe<br />
bedarf es daher nicht.<br />
Patientenverfügung<br />
Die Ausführungen der Kommission zum Komplex der Patientenverfügung<br />
sind aus Sicht der Bundesregierung ergänzungsbedürftig: Der Betreuer ist in<br />
seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des/der Betreuten, § 1902 BGB,<br />
und damit für den/die Betreute/n zuständig. Er hat aber bei der <strong>Betreuung</strong><br />
Wünsche des/der Betreuten, insbesondere vor der <strong>Betreuung</strong> geäußerte Wünsche<br />
zu berücksichtigen (§ 1901 Abs. 3 BGB). Ihm steht damit die Entscheidung<br />
zu, wie die Patientenverfügung auszulegen ist. Missbräuchen ist durch<br />
die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts zu begegnen.<br />
Ganz allgemein ist zur Patientenverfügung auszuführen: Mit der gesetzlich<br />
nicht gesondert geregelten Patientenverfügung kann jeder entscheidungsfähige<br />
Mensch vorsorglich, bevor er in eine von seiner Entscheidungsunfähigkeit<br />
gekennzeichnete Situation gerät, die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen<br />
selbst, unmittelbar und verbindlich steuern. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />
zwar keiner bestimmten Form, sollte aber angesichts der mit ihr bezweckten<br />
verpflichtenden Wirkung schon zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Die<br />
Patientenverfügung ist bis zu ihrem jederzeit möglichen formfreien Widerruf<br />
verbindlich. Sie kann grundsätzlich jeden denkbaren behandlungsbezogenen<br />
Inhalt haben, sollte aber das Gebot der Klarheit beachten. Für die inhaltliche<br />
Ausgestaltung bietet es sich daher an, Zustände und Diagnosen zwar abstrakt,<br />
aber doch möglichst präzise zu umschreiben.<br />
Die Formulierungen der Verfügung sollten erkennen lassen, auf welche Risiken<br />
sich der Verfasser/die Verfasserin bei seiner/ihrer Heilbehandlung einlassen<br />
möchte. Dabei sollte zwischen den Zuständen mit Aussicht auf einen Heilungserfolg<br />
und den aussichtslosen Krankheitsverläufen unterschieden werden.<br />
Durch eine in gewissen Zeitabständen vorgenommene schriftliche Bestätigung<br />
80 VormundschaftsGerichtsTag e.V.