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Betrifft: Betreuung 4

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Lebenssituation älterer Menschen<br />

Anwendung des § 1904 BGB über die Genehmigung einer Einwilligung in<br />

einen Behandlungsabbruch zu entscheiden.<br />

In methodischer Hinsicht fehlt es bereits an der zur Analogie erforderlichen<br />

Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat den Behandlungsabbruch als Unterlassen<br />

einer ärztlichen Maßnahme angesehen, der nach dem Wortlaut der Norm<br />

nicht der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Außerdem sind alle<br />

in § 1904 BGB benannten Maßnahmen auf eine Verbesserung der gesundheitlichen<br />

Lage des Patienten/der Patientin gerichtet, sodass der auf den Tod abzielende<br />

Abbruch der Behandlung dem nicht gleichgesetzt werden kann. Einen<br />

ausreichenden Schutz erfahren betreute Patienten bereits über die Normen des<br />

Strafrechts, die den Betreuer/die Betreuerin bzw. den Bevollmächtigten/die<br />

Bevollmächtigte dazu veranlassen, sich ausreichend beraten zu lassen. Eines<br />

Genehmigungserfordernisses in Fällen der passiven und indirekten Sterbehilfe<br />

bedarf es daher nicht.<br />

Patientenverfügung<br />

Die Ausführungen der Kommission zum Komplex der Patientenverfügung<br />

sind aus Sicht der Bundesregierung ergänzungsbedürftig: Der Betreuer ist in<br />

seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des/der Betreuten, § 1902 BGB,<br />

und damit für den/die Betreute/n zuständig. Er hat aber bei der <strong>Betreuung</strong><br />

Wünsche des/der Betreuten, insbesondere vor der <strong>Betreuung</strong> geäußerte Wünsche<br />

zu berücksichtigen (§ 1901 Abs. 3 BGB). Ihm steht damit die Entscheidung<br />

zu, wie die Patientenverfügung auszulegen ist. Missbräuchen ist durch<br />

die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts zu begegnen.<br />

Ganz allgemein ist zur Patientenverfügung auszuführen: Mit der gesetzlich<br />

nicht gesondert geregelten Patientenverfügung kann jeder entscheidungsfähige<br />

Mensch vorsorglich, bevor er in eine von seiner Entscheidungsunfähigkeit<br />

gekennzeichnete Situation gerät, die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen<br />

selbst, unmittelbar und verbindlich steuern. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

zwar keiner bestimmten Form, sollte aber angesichts der mit ihr bezweckten<br />

verpflichtenden Wirkung schon zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Die<br />

Patientenverfügung ist bis zu ihrem jederzeit möglichen formfreien Widerruf<br />

verbindlich. Sie kann grundsätzlich jeden denkbaren behandlungsbezogenen<br />

Inhalt haben, sollte aber das Gebot der Klarheit beachten. Für die inhaltliche<br />

Ausgestaltung bietet es sich daher an, Zustände und Diagnosen zwar abstrakt,<br />

aber doch möglichst präzise zu umschreiben.<br />

Die Formulierungen der Verfügung sollten erkennen lassen, auf welche Risiken<br />

sich der Verfasser/die Verfasserin bei seiner/ihrer Heilbehandlung einlassen<br />

möchte. Dabei sollte zwischen den Zuständen mit Aussicht auf einen Heilungserfolg<br />

und den aussichtslosen Krankheitsverläufen unterschieden werden.<br />

Durch eine in gewissen Zeitabständen vorgenommene schriftliche Bestätigung<br />

80 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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