05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB), unter Umständen auch die der zuständigen Behörde (§ 4<br />

BtBG). In der Praxis wenden sich Ärzte und Betreuer nur selten an das Vormundschaftsgericht<br />

zwecks Genehmigung nach § 1904 BGB. Dafür dürfte<br />

auch die Norm selbst ursächlich sein, die den Betreuer/die Betreuerin und den<br />

Bevollmächtigten/die Bevollmächtigte nach ihrer Fassung nur dann verpflichtet,<br />

die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen, wenn die dort<br />

genannten Voraussetzungen (Tod oder schwerer und länger andauernder gesundheitlicher<br />

Schaden des/der Betreuten bzw. Vollmachtgebers) tatsächlich<br />

gegeben sind und nicht schon dann, wenn daran Zweifel bestehen.<br />

Auch wenn die Voraussetzungen, unter denen das Vormundschaftsgericht die<br />

Genehmigung zu erteilen hat, nicht festgelegt sind, ist der vormundschaftsgerichtliche<br />

Genehmigungsvorbehalt auf Risikofälle zu beschränken, in denen<br />

aufgrund der Maßnahme der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist und<br />

nahe liegt. Hierfür muss eine ernste und konkrete Erwartung der in § 1904<br />

BGB näher bezeichneten Folgen vorliegen. Die entfernte Möglichkeit eines<br />

tödlichen Ausganges oder eines schweren oder gesundheitlichen Schadens<br />

erfordert nicht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung<br />

des Betreuers/der Betreuerin bzw. des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten.<br />

Wenig wahrscheinliche, lediglich nicht auszuschließende Risiken sind genehmigungsfrei.<br />

Diese Grundsätze gelten ebenso für alte und kranke Patienten,<br />

auch wenn deren Gesundheitszustand im Einzelfall zu einer häufigeren Annahme<br />

der Genehmigungspflicht der Maßnahme führen kann. Die von der<br />

Sachverständigenkommission geforderte Genehmigungsfreiheit für Standardmaßnahmen<br />

in Diagnostik und Therapie ohne besonderes Risiko (Empfehlung<br />

Nr. 59) ist aus den vorgenannten Gründen nicht nachvollziehbar, da solche<br />

Maßnahmen nach dem Wortlaut des § 1904 BGB bereits von der vormundschaftsgerichtlichen<br />

Genehmigungspflicht ausgenommen sind.<br />

Nicht zuletzt wegen der geringen praktischen Relevanz der Vorschrift – häufig<br />

müssen die Maßnahmen sofort durchgeführt werden, für eine vorherige Genehmigung<br />

bleibt keine Zeit – wird von der Praxis die Streichung der Vorschrift<br />

gefordert. Die Frage ist Gegenstand der Reformüberlegungen der auf<br />

der 72. Konferenz der Justizministerinnen und -minister eingesetzten Bund-<br />

Länder-Arbeitsgruppen „Reform des <strong>Betreuung</strong>srechts“ und „Sterbehilfe“, an<br />

denen die Bundesregierung unter Mitwirkung des Bundesministeriums der<br />

Justiz beteiligt ist. Die Vorschläge dieser Arbeitsgruppen bleiben abzuwarten.<br />

Die Bundesregierung sieht im Gegensatz zu der Sachverständigenkommission<br />

aus nachfolgenden Gründen kein Bedürfnis dafür, den § 1904 BGB in Fällen<br />

der passiven und indirekten Sterbehilfe bezogen auf die Einwilligung des Betreuers/der<br />

Betreuerin bzw. des Bevollmächtigten/ der Bevollmächtigten entsprechend<br />

anzuwenden. Die Vormundschaftsgerichte haben nicht in analoger<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 79

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!