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Betrifft: Betreuung 4

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Lebenssituation älterer Menschen<br />

bleibt, eine geeignete (vorläufige) <strong>Betreuung</strong> zu bestellen und mit einem Aufschub<br />

Gefahr für den Betroffenen/die Betroffene verbunden wäre. Es kann<br />

beispielsweise im Namen des/r Betroffenen rechtsgeschäftliche Erklärungen<br />

abgeben, in eine ärztliche Maßnahme einwilligen oder dessen/deren Aufenthalt/Unterbringung<br />

bestimmen.<br />

Ein Vorrang anderer Hilfen gegenüber der <strong>Betreuung</strong> nach § 1896 Abs. 2 Satz<br />

2 BGB ist in denjenigen Fällen denkbar, in denen der/die Volljährige wirksam<br />

einen/eine Bevollmächtigte/n bestellen kann, also geschäftsfähig ist, und einen<br />

solchen auch tatsächlich bestellt hat. Bei einer „Zwangsbetreuung“ gegen den<br />

Willen des/der Betreuten kommt sie nicht in Betracht.<br />

Im Übrigen hat der/die Betroffene die freie Wahl, die Form anderer Hilfen<br />

selbst zu bestimmen. Sind wirksam Vollmachten erteilt und reichen diese für<br />

die Wahrnehmung der Aufgaben aus, so kann allenfalls ein Vollmachtsbetreuer<br />

nach § 1896 Abs. 3 BGB bestellt werden, soweit der/die Betroffene seine/ihre<br />

Rechte gegenüber dem/der Bevollmächtigten nicht (mehr) selbst wirksam<br />

wahrnehmen kann und eine solche Überwachung erforderlich ist.<br />

Da grundsätzlich von der Geschäftsfähigkeit des Menschen – auch des alten<br />

Menschen – auszugehen ist, wird die Schlussfolgerung des Berichts nicht<br />

geteilt, dass häufig nicht feststellbar ist, ob die Vollmachterteilung im Zustand<br />

der Geschäftsfähigkeit erfolgte. Es ist nur ausnahmsweise festzustellen, ob der<br />

Vollmachterteiler – ausnahmsweise – geschäftsunfähig war.<br />

Der Bericht der Sachverständigenkommission ist insoweit zu ergänzen, dass<br />

die Unterbringung des/der Betreuten auch ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

nach § 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässig ist, wenn mit<br />

dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Nur in einem solchen Ausnahmefall<br />

kommt eine Unterbringung durch den Betreuer/die Betreuerin bzw. den Bevollmächtigten/die<br />

Bevollmächtigte auch ohne vormundschaftsgerichtliche<br />

Genehmigung in Betracht. In diesem Fall ist die Genehmigung nach § 1906<br />

Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB unverzüglich nachzuholen.<br />

Gegen die in dem Bericht der Sachverständigenkommission an § 1904 BGB<br />

geübte Kritik ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorschrift kommt<br />

nur dann zur Anwendung, wenn der/die Betreute zum Zeitpunkt der Einwilligungserklärung<br />

einwilligungsunfähig ist und es zum Aufgabenbereich des<br />

Betreuers/der Betreuerin gehört, entweder in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes<br />

des/der Betreuten oder in eine Heilbehandlung oder in einen<br />

ärztlichen Eingriff einzuwilligen sowie Erklärungen abzugeben, die auf den<br />

Abschluss entsprechender Verträge gerichtet sind. Ob die genannten Maßnahmen<br />

genehmigungsbedürftig sind, hat der Betreuer/die Betreuerin oder der/die<br />

Bevollmächtigte zu entscheiden. Sie werden sich dabei an die Auskünfte des<br />

behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Ärzte halten, gegebenenfalls<br />

aber auch die Beratung des Gerichts in Anspruch nehmen (§ 1837<br />

78 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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