Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Lebenssituation älterer Menschen<br />
bleibt, eine geeignete (vorläufige) <strong>Betreuung</strong> zu bestellen und mit einem Aufschub<br />
Gefahr für den Betroffenen/die Betroffene verbunden wäre. Es kann<br />
beispielsweise im Namen des/r Betroffenen rechtsgeschäftliche Erklärungen<br />
abgeben, in eine ärztliche Maßnahme einwilligen oder dessen/deren Aufenthalt/Unterbringung<br />
bestimmen.<br />
Ein Vorrang anderer Hilfen gegenüber der <strong>Betreuung</strong> nach § 1896 Abs. 2 Satz<br />
2 BGB ist in denjenigen Fällen denkbar, in denen der/die Volljährige wirksam<br />
einen/eine Bevollmächtigte/n bestellen kann, also geschäftsfähig ist, und einen<br />
solchen auch tatsächlich bestellt hat. Bei einer „Zwangsbetreuung“ gegen den<br />
Willen des/der Betreuten kommt sie nicht in Betracht.<br />
Im Übrigen hat der/die Betroffene die freie Wahl, die Form anderer Hilfen<br />
selbst zu bestimmen. Sind wirksam Vollmachten erteilt und reichen diese für<br />
die Wahrnehmung der Aufgaben aus, so kann allenfalls ein Vollmachtsbetreuer<br />
nach § 1896 Abs. 3 BGB bestellt werden, soweit der/die Betroffene seine/ihre<br />
Rechte gegenüber dem/der Bevollmächtigten nicht (mehr) selbst wirksam<br />
wahrnehmen kann und eine solche Überwachung erforderlich ist.<br />
Da grundsätzlich von der Geschäftsfähigkeit des Menschen – auch des alten<br />
Menschen – auszugehen ist, wird die Schlussfolgerung des Berichts nicht<br />
geteilt, dass häufig nicht feststellbar ist, ob die Vollmachterteilung im Zustand<br />
der Geschäftsfähigkeit erfolgte. Es ist nur ausnahmsweise festzustellen, ob der<br />
Vollmachterteiler – ausnahmsweise – geschäftsunfähig war.<br />
Der Bericht der Sachverständigenkommission ist insoweit zu ergänzen, dass<br />
die Unterbringung des/der Betreuten auch ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />
nach § 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässig ist, wenn mit<br />
dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Nur in einem solchen Ausnahmefall<br />
kommt eine Unterbringung durch den Betreuer/die Betreuerin bzw. den Bevollmächtigten/die<br />
Bevollmächtigte auch ohne vormundschaftsgerichtliche<br />
Genehmigung in Betracht. In diesem Fall ist die Genehmigung nach § 1906<br />
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB unverzüglich nachzuholen.<br />
Gegen die in dem Bericht der Sachverständigenkommission an § 1904 BGB<br />
geübte Kritik ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorschrift kommt<br />
nur dann zur Anwendung, wenn der/die Betreute zum Zeitpunkt der Einwilligungserklärung<br />
einwilligungsunfähig ist und es zum Aufgabenbereich des<br />
Betreuers/der Betreuerin gehört, entweder in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes<br />
des/der Betreuten oder in eine Heilbehandlung oder in einen<br />
ärztlichen Eingriff einzuwilligen sowie Erklärungen abzugeben, die auf den<br />
Abschluss entsprechender Verträge gerichtet sind. Ob die genannten Maßnahmen<br />
genehmigungsbedürftig sind, hat der Betreuer/die Betreuerin oder der/die<br />
Bevollmächtigte zu entscheiden. Sie werden sich dabei an die Auskünfte des<br />
behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Ärzte halten, gegebenenfalls<br />
aber auch die Beratung des Gerichts in Anspruch nehmen (§ 1837<br />
78 VormundschaftsGerichtsTag e.V.