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Betrifft: Betreuung 4

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Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />

Eine vorhandene, wirksame Patientenverfügung auch in Verbindung mit einer<br />

Vorsorgevollmacht hat im Zweifel Vorrang vor den Entscheidungen eines<br />

Betreuers.<br />

Zivilrechtliche Regelungen<br />

Auszug aus der Stellungnahme der Bundesregierung **<br />

Bestellung einer <strong>Betreuung</strong><br />

Zum Erhalt und zur Verbesserung oder Wiedergewinnung einer selbstständigen<br />

Lebensführung für die alte Generation gehört es auch, die besondere Lebenssituation<br />

betreuter alter Menschen zu verbessern und ihre möglichst weitgehende<br />

Integration in die Gesellschaft zu erreichen.<br />

Die Kommission hat der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> daher zu Recht besondere<br />

Aufmerksamkeit gewidmet. Mit dem Projekt „Lebenslage älterer Menschen<br />

mit rechtlicher <strong>Betreuung</strong>“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren<br />

Frauen und Jugend, in dessen Mittelpunkt die Lebenslage älterer betreuter<br />

Menschen steht, kann die Zielsetzung der Bundesregierung wesentlich unterstützt<br />

werden.<br />

Die Ausführungen des Berichts hinsichtlich der Bestellung einer <strong>Betreuung</strong><br />

sind dahin gehend zu konkretisieren, dass eine solche Bestellung immer zwingend<br />

die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangt, das<br />

Aussagen zu der Notwendigkeit der <strong>Betreuung</strong>, dem Umfang der zu übertragenden<br />

Aufgabenkreise und der voraussichtlichen Dauer der <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit<br />

trifft (§ 68b FGG).<br />

Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung der Expertenkommission (s.<br />

Empfehlung Nr. 60), dass im Bereich der Altenbetreuung weitere gesetzliche<br />

Regelungen zur vorläufigen Bestellung einer <strong>Betreuung</strong> für den Beginn oder<br />

die Fortführung einer akut notwendigen klinischen Behandlung, der Bestimmung<br />

des Aufenthalts/der Unterbringung zwingend notwendig sind. Der Gesetzgeber<br />

hat bereits mit den Bestimmungen über die Bestellung einer vorläufigen<br />

<strong>Betreuung</strong> durch einstweilige Anordnung nach § 69 f Abs. 1 FGG und<br />

den dazu nachrangigen einstweiligen Maßregeln des Vormundschaftsgerichts<br />

nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1846 BGB dem Bedürfnis zur Regelung sofortigen<br />

Handelns in dringenden und keinen Zeitaufschub duldenden Angelegenheiten<br />

des/r <strong>Betreuung</strong>sbedürftigen ausreichend Rechnung getragen. Nach der<br />

zuletzt genannten Vorschrift kann das Vormundschaftsgericht selbst unmittelbar<br />

alle Maßnahmen treffen, die auch ein Betreuer/eine Betreuerin mit entsprechendem<br />

Aufgabenkreis treffen könnte, wenn nicht mehr genügend Zeit ver-<br />

** Deutscher Bundestag Drucksache 14/8822 vom 18. 04. 2002, S. 32-35<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 77

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