Betrifft: Betreuung 4
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Lebenssituation älterer Menschen<br />
Situationen, in denen sich Hochaltrige häufig befinden, administrative Defizite<br />
besonders negativ zu Buche schlagen können.<br />
Im Rahmen des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen<br />
– ist eine Reihe von Vorschriften geschaffen worden, mit denen den gerade im<br />
Bereich der Rehabilitation typischerweise auftretenden Koordinierungs- und<br />
Kooperationsproblemen begegnet werden soll. Es sind dies die Leistungskoordinierungsvorschrift<br />
in § 10 SGB IX und die Vorschrift über das Zusammenwirken<br />
der Leistungen in § 11 SGB IX, schließlich die allgemeine Kooperationsnorm<br />
in § 12 SGB IX. Begleitet – und in gewisser Weise sanktioniert –<br />
werden diese Koordinierungs- und Kooperationsvorschriften durch Regelungen<br />
über Zuständigkeitsklärungen, wonach innerhalb von zwei (!) Wochen<br />
nach Antragseingang die Zuständigkeit beim erstangegangenen Träger geklärt<br />
sein muss (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Der Rehabilitationsbedarf muss innerhalb<br />
von drei Wochen nach Antragseingang festgestellt werden (§ 14 Abs. 2 SGB<br />
IX). Die „Sanktionsmöglichkeit“ besteht darin, dass sich der Antragsteller die<br />
Leistung selbst beschafft, die dann erstattet werden muss (§ 15 SGB IX) (Welti<br />
2001a: 2211). ...<br />
Empfehlungen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und<br />
Notwendigkeiten ihrer Fortentwicklung<br />
Zum Zivilrecht<br />
Das Erfordernis der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904<br />
BGB bei Entscheidungen des Betreuers bei ärztlichen Maßnahmen bedarf<br />
einer Überprüfung und einschränkenden Konkretisierung. In seiner gegenwärtigen<br />
Form greift es zu weit. Alle „normalen“, dem ärztlichen Standard entsprechenden<br />
Verfahren sollten aus dem vormundschaftlichen Genehmigungserfordernis<br />
herausgenommen; es sollte auf besonders risikobehaftete Maßnahmen<br />
beschränkt werden.<br />
Für das rechtliche Institut der <strong>Betreuung</strong> ist erforderlich, dass eine vorläufige<br />
Anordnung der <strong>Betreuung</strong> auf eine begrenzte Frist ermöglicht wird, da häufig<br />
insbesondere in Krankheitssituationen dringlich Handlungsbedarf besteht und<br />
sich gerichtliche Anordnungsverfahren für die <strong>Betreuung</strong> bis zur definitiven<br />
Entscheidung über die <strong>Betreuung</strong> häufig in die Länge ziehen.<br />
Die staatlich angeordnete <strong>Betreuung</strong> ist trotz des prinzipiellen Vorranges privater,<br />
selbstbestimmter Vorsorge des Betroffenen im Zweifel der neu gesetzlich<br />
eingeführten Vorsorgevollmacht vorzuziehen, da häufig Unklarheiten über<br />
die Wirksamkeit einer erteilten Vollmacht bestehen. Im Zweifel ist die Einrichtung<br />
einer <strong>Betreuung</strong> zu empfehlen.<br />
76 VormundschaftsGerichtsTag e.V.