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Betrifft: Betreuung 4

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Lebenssituation älterer Menschen<br />

Situationen, in denen sich Hochaltrige häufig befinden, administrative Defizite<br />

besonders negativ zu Buche schlagen können.<br />

Im Rahmen des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen<br />

– ist eine Reihe von Vorschriften geschaffen worden, mit denen den gerade im<br />

Bereich der Rehabilitation typischerweise auftretenden Koordinierungs- und<br />

Kooperationsproblemen begegnet werden soll. Es sind dies die Leistungskoordinierungsvorschrift<br />

in § 10 SGB IX und die Vorschrift über das Zusammenwirken<br />

der Leistungen in § 11 SGB IX, schließlich die allgemeine Kooperationsnorm<br />

in § 12 SGB IX. Begleitet – und in gewisser Weise sanktioniert –<br />

werden diese Koordinierungs- und Kooperationsvorschriften durch Regelungen<br />

über Zuständigkeitsklärungen, wonach innerhalb von zwei (!) Wochen<br />

nach Antragseingang die Zuständigkeit beim erstangegangenen Träger geklärt<br />

sein muss (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Der Rehabilitationsbedarf muss innerhalb<br />

von drei Wochen nach Antragseingang festgestellt werden (§ 14 Abs. 2 SGB<br />

IX). Die „Sanktionsmöglichkeit“ besteht darin, dass sich der Antragsteller die<br />

Leistung selbst beschafft, die dann erstattet werden muss (§ 15 SGB IX) (Welti<br />

2001a: 2211). ...<br />

Empfehlungen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und<br />

Notwendigkeiten ihrer Fortentwicklung<br />

Zum Zivilrecht<br />

Das Erfordernis der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904<br />

BGB bei Entscheidungen des Betreuers bei ärztlichen Maßnahmen bedarf<br />

einer Überprüfung und einschränkenden Konkretisierung. In seiner gegenwärtigen<br />

Form greift es zu weit. Alle „normalen“, dem ärztlichen Standard entsprechenden<br />

Verfahren sollten aus dem vormundschaftlichen Genehmigungserfordernis<br />

herausgenommen; es sollte auf besonders risikobehaftete Maßnahmen<br />

beschränkt werden.<br />

Für das rechtliche Institut der <strong>Betreuung</strong> ist erforderlich, dass eine vorläufige<br />

Anordnung der <strong>Betreuung</strong> auf eine begrenzte Frist ermöglicht wird, da häufig<br />

insbesondere in Krankheitssituationen dringlich Handlungsbedarf besteht und<br />

sich gerichtliche Anordnungsverfahren für die <strong>Betreuung</strong> bis zur definitiven<br />

Entscheidung über die <strong>Betreuung</strong> häufig in die Länge ziehen.<br />

Die staatlich angeordnete <strong>Betreuung</strong> ist trotz des prinzipiellen Vorranges privater,<br />

selbstbestimmter Vorsorge des Betroffenen im Zweifel der neu gesetzlich<br />

eingeführten Vorsorgevollmacht vorzuziehen, da häufig Unklarheiten über<br />

die Wirksamkeit einer erteilten Vollmacht bestehen. Im Zweifel ist die Einrichtung<br />

einer <strong>Betreuung</strong> zu empfehlen.<br />

76 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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