Betrifft: Betreuung 4
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Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />
Für die zu erwartende gesetzliche Regelung der Vorsorgevollmacht ist eine<br />
Bestimmung empfehlenswert, dass als Voraussetzung der Wirksamkeit einer<br />
Patientenverfügung eine vorhergehende ärztliche Beratung und Aufklärung<br />
über mögliche Wirkungen einer Patientenverfügung stattfindet.<br />
Sozialrechtliche Aspekte<br />
Einfluss externer Faktoren: Dauer der <strong>Betreuung</strong>sverfahren *<br />
Die Dauer eines <strong>Betreuung</strong>sverfahrens kann sich in der Art und Weise der<br />
Leistungserbringung nach SGB V und SGB XI auswirken. In der Praxis wird<br />
z. B. beklagt, dass Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen<br />
deswegen so lange verweilen, weil bestimmte Maßnahmen<br />
aufgrund der langen Dauer von <strong>Betreuung</strong>sverfahren nicht ergriffen<br />
werden könnten, die zu einer passenderen und oft kostengünstigeren Versorgung<br />
führen würden.<br />
Zusammenfassung und Lösungsansätze am Beispiel des SGB IX<br />
Die Rolle des Faktors Zeit ist bei der Schnittstellenproblematik nicht zu unterschätzen.<br />
Häufig sind es nicht leistungs- oder leistungserbringungsrechtliche<br />
Probleme, aufgrund derer die Übergänge an den Schnittstellen notleidend sind,<br />
sondern Probleme der Dauer z. B. von Begutachtungsverfahren im Rahmen<br />
der Pflegeversicherung.<br />
Hier könnte ein Fallmanagement helfen, wonach die Begutachtung schon dann<br />
beantragt und eingeleitet wird, wenn die Entlassung in die häusliche Umgebung<br />
absehbar wird. Nach den Begutachtungs-Richtlinien (BRi) 1997 für den<br />
MDK ist in einer solchen Situation die Begutachtung unverzüglich, spätestens<br />
innerhalb einer Woche noch im Krankenhaus oder in der stationären Rehabilitationseinrichtung<br />
durchzuführen.<br />
Für die Lösung der Problematik der zeitlichen Dauer von <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />
können keine probaten Lösungen angeboten werden. Die Dauer eines gerichtlichen<br />
Verfahrens hängt auch von der personellen Belastung der Justiz auf<br />
allen Ebenen ab. So wird in der Praxis häufig vorgebracht, dass richterliche<br />
Entscheidungen ungebührlich lange Zeit im Schreibdienst ihrer Verschriftlichung<br />
harren. Eine entsprechende Gerichtsverwaltungsorganisation und entsprechender<br />
Personalbesatz sind Voraussetzung für zügige Behandlung dringlicher<br />
Angelegenheiten. Am Beispiel des <strong>Betreuung</strong>sverfahrens und seiner<br />
Verfahrensdauerproblematik wird im Übrigen deutlich, dass in vulnerablen<br />
* Auszug aus dem Kapitel „Sozialrecht“ des Vierten Berichts zur Lage der älteren<br />
Generation. Deutscher Bundestag Drucksache 14/8822 vom 18. 04. 2002, S. 335,<br />
Autor dieses Kapitels: Prof. Dr. Gerhard Igl<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 75