Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Lebenssituation älterer Menschen<br />
ist es erforderlich, die Situation der Entscheidung etwa einer schweren, nicht<br />
mehr aufhaltbaren Krankheit hinreichend konkret zu umschreiben.<br />
Solche Patientenverfügungen binden die Beteiligten, auch den Betreuer. Sie ist<br />
nicht, wie früher überwiegend angenommen wurde, nur Indiz eines mutmaßlichen<br />
Patientenwillens, sondern eine vorweggenommene eigenverantwortlich<br />
abgegebene Erklärung, die für den Fall des Eintritts der in ihr genannten Bedingungen<br />
gilt (Eisenbart 2000: 31 ff.).<br />
Wenn es konkrete Hinweise dafür gibt, dass der Kranke an einer früher getroffenen<br />
Verfügung nicht mehr festhalten will, verliert die Patientenverfügung<br />
auch dann, wenn es sich um einen Widerruf im Zustand der Geschäftsunfähigkeit<br />
handeln sollte, ihre Wirksamkeit. Häufig wird die Patientenverfügung mit<br />
einer Vorsorgevollmacht verbunden. Die Erklärung des Vorsorgebevollmächtigten<br />
hat dann Vorrang vor der Entscheidung des Betreuers.<br />
Für den Vorsorgebevollmächtigten gilt auch das Zustimmungserfordernis des<br />
Vormundschaftsgerichtes nach § 1904 Abs. 1 BGB. Die Vorsorgevollmacht<br />
bedarf der Schriftform, die medizinischen Maßnahmen, die in Betracht kommen,<br />
müssen in ihr ausdrücklich genannt sein (§ 1904 Abs. 2 BGB).<br />
Im Zweifel Vorrang einer <strong>Betreuung</strong> vor Vorsorgevollmacht und<br />
Patientenverfügung<br />
Es fragt sich, ob nicht Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der Anordnung<br />
einer <strong>Betreuung</strong> vorzuziehen sind, weil mit ihnen mehr Rücksicht auf<br />
den eigenen Willen des Betroffenen genommen werden kann. Es ist aber zu<br />
bedenken, dass zweifelhaft sein kann, ob der Betroffene noch für die Bestellung<br />
eines Vorsorgebevollmächtigten und die Errichtung einer Patientenverfügung<br />
geschäftsfähig war oder ist. Auch ist zu bedenken, dass allein mit der<br />
<strong>Betreuung</strong> ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann, der häufig<br />
zum Schutze des Betreuten erforderlich ist. In solchen Fällen ordnet das Vormundschaftsgericht<br />
an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den<br />
Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (§ 1903<br />
BGB). Daher wird häufig die <strong>Betreuung</strong> gewählt, da sie Zweifel hinsichtlich<br />
ihrer Wirksamkeit ausschließt und mit der Anordnung von Einwilligungsvorbehalten<br />
dem Schutze von Person und Vermögen des Betreuten dienen kann.<br />
Eine neben der <strong>Betreuung</strong>sanordnung wirksam erteilte Vorsorgevollmacht<br />
sowie eine Patientenverfügung haben aber Vorrang vor den Anordnungen des<br />
Betreuers. Gerade Hochaltrige und chronisch Kranke greifen heute zunehmend<br />
zum Mittel einer Patientenverfügung, um ihren Willen für die Behandlung in<br />
der letzten Phase ihres Lebens zum Ausdruck zu bringen. Sie wollen damit der<br />
Gefahr vorbeugen, in dieser Phase zum bloßen Objekt ärztlicher Behandlungsmaßnahmen<br />
zu werden und suchen ihre Selbstbestimmung bis zum Ende<br />
zu wahren.<br />
74 VormundschaftsGerichtsTag e.V.