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Betrifft: Betreuung 4

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Lebenssituation älterer Menschen<br />

ist es erforderlich, die Situation der Entscheidung etwa einer schweren, nicht<br />

mehr aufhaltbaren Krankheit hinreichend konkret zu umschreiben.<br />

Solche Patientenverfügungen binden die Beteiligten, auch den Betreuer. Sie ist<br />

nicht, wie früher überwiegend angenommen wurde, nur Indiz eines mutmaßlichen<br />

Patientenwillens, sondern eine vorweggenommene eigenverantwortlich<br />

abgegebene Erklärung, die für den Fall des Eintritts der in ihr genannten Bedingungen<br />

gilt (Eisenbart 2000: 31 ff.).<br />

Wenn es konkrete Hinweise dafür gibt, dass der Kranke an einer früher getroffenen<br />

Verfügung nicht mehr festhalten will, verliert die Patientenverfügung<br />

auch dann, wenn es sich um einen Widerruf im Zustand der Geschäftsunfähigkeit<br />

handeln sollte, ihre Wirksamkeit. Häufig wird die Patientenverfügung mit<br />

einer Vorsorgevollmacht verbunden. Die Erklärung des Vorsorgebevollmächtigten<br />

hat dann Vorrang vor der Entscheidung des Betreuers.<br />

Für den Vorsorgebevollmächtigten gilt auch das Zustimmungserfordernis des<br />

Vormundschaftsgerichtes nach § 1904 Abs. 1 BGB. Die Vorsorgevollmacht<br />

bedarf der Schriftform, die medizinischen Maßnahmen, die in Betracht kommen,<br />

müssen in ihr ausdrücklich genannt sein (§ 1904 Abs. 2 BGB).<br />

Im Zweifel Vorrang einer <strong>Betreuung</strong> vor Vorsorgevollmacht und<br />

Patientenverfügung<br />

Es fragt sich, ob nicht Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der Anordnung<br />

einer <strong>Betreuung</strong> vorzuziehen sind, weil mit ihnen mehr Rücksicht auf<br />

den eigenen Willen des Betroffenen genommen werden kann. Es ist aber zu<br />

bedenken, dass zweifelhaft sein kann, ob der Betroffene noch für die Bestellung<br />

eines Vorsorgebevollmächtigten und die Errichtung einer Patientenverfügung<br />

geschäftsfähig war oder ist. Auch ist zu bedenken, dass allein mit der<br />

<strong>Betreuung</strong> ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann, der häufig<br />

zum Schutze des Betreuten erforderlich ist. In solchen Fällen ordnet das Vormundschaftsgericht<br />

an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den<br />

Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (§ 1903<br />

BGB). Daher wird häufig die <strong>Betreuung</strong> gewählt, da sie Zweifel hinsichtlich<br />

ihrer Wirksamkeit ausschließt und mit der Anordnung von Einwilligungsvorbehalten<br />

dem Schutze von Person und Vermögen des Betreuten dienen kann.<br />

Eine neben der <strong>Betreuung</strong>sanordnung wirksam erteilte Vorsorgevollmacht<br />

sowie eine Patientenverfügung haben aber Vorrang vor den Anordnungen des<br />

Betreuers. Gerade Hochaltrige und chronisch Kranke greifen heute zunehmend<br />

zum Mittel einer Patientenverfügung, um ihren Willen für die Behandlung in<br />

der letzten Phase ihres Lebens zum Ausdruck zu bringen. Sie wollen damit der<br />

Gefahr vorbeugen, in dieser Phase zum bloßen Objekt ärztlicher Behandlungsmaßnahmen<br />

zu werden und suchen ihre Selbstbestimmung bis zum Ende<br />

zu wahren.<br />

74 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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