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Betrifft: Betreuung 4

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Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />

malen, dem Standard entsprechenden ärztlichen Behandlungen aus der Genehmigungspflicht<br />

herausgenommen werden und diese auf außerordentliche,<br />

für den Patienten besonders risikobehaftete Maßnahmen beschränkt wird,<br />

wenn es schon bei einer gerichtlichen Kontrolle bleiben soll. § 1904 BGB<br />

sollte dahin geändert werden, dass Standardverfahren in Diagnostik und Therapie,<br />

die nicht mit besonderen Risiken behaftet sind, in der Regel nicht der<br />

Genehmigungspflicht unterliegen.<br />

Genehmigungserfordernis bei Behandlungsentscheidung bzw. beim<br />

Abbruch lebensverlängernder Behandlung<br />

Ob eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auch erforderlich ist, wenn<br />

eine Behandlung wegen zu erwartenden nahen Todes abgebrochen oder auf<br />

palliative Maßnahmen eingeschränkt wird, ist umstritten.<br />

Ausdrücklich wird der Abbruch einer lebensverlängernden Behandlung vom<br />

Wortlaut des § 1904 BGB nicht erfasst. Eine wohl überwiegende Ansicht<br />

spricht sich mit Recht für eine analoge Anwendung der Bestimmung aus (Palandt<br />

2000, vor § 1896 Rn. 11; anders jetzt Palandt 2002). Wenn ein Abbruch<br />

oder eine Einschränkung einer lebensverlängernden Behandlung den Tod des<br />

Betroffenen wahrscheinlich machen, handelt es sich um eine jedenfalls vergleichbare<br />

Situation. Kritisiert wird, dass damit Gerichte zur Entscheidung<br />

über Leben und Tod bei Betreuten bestimmt würden. Zweck der vormundschaftsgerichtlichen<br />

Genehmigung nach § 1904 BGB ist aber nicht eine staatliche<br />

Entscheidung für oder gegen den Tod eines Betroffenen, sondern lediglich<br />

eine Missbrauchskontrolle. Daher bedarf es, wenn überhaupt, wohl gerade<br />

in den Fällen der Behandlungsbeendigung einer vormundschaftsgerichtlichen<br />

Genehmigung. Die Genehmigungspflicht sollte aber nur für das Absehen von<br />

möglichen indizierten Therapiemaßnahmen gelten, nicht aber für eine normale<br />

palliative Behandlung.<br />

Patientenverfügungen haben Vorrang vor Entscheidungen des<br />

Betreuers<br />

Vorrang vor Entscheidungen des Betreuers haben Anordnungen aus so genannten<br />

Patientenverfügungen. Diese verbreiten sich derzeit immer mehr. Ihre<br />

Zulässigkeit und Notwendigkeit wird überwiegend bejaht. Es handelt sich<br />

dabei nicht um ein Patiententestament, da es sich nicht um Verfügungen über<br />

Vermögen von Todes wegen handelt. Daher gelten auch keine entsprechenden<br />

Formerfordernisse.<br />

Patientenverfügungen sind Anordnungen in Gesundheitsangelegenheiten für<br />

Entscheidungen, die möglicherweise in der Zukunft erforderlich werden. Hier<br />

kann bereits vorweg in Maßnahmen eingewilligt bzw. eine Einwilligung bereits<br />

vorweg definitiv verweigert werden, insbesondere kann über den Abbruch<br />

lebensverlängernder Behandlungen im Vorhinein entschieden werden. Dabei<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 73

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