05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Lebenssituation älterer Menschen<br />

Einwilligung des Betreuers bei ärztlichen Maßnahmen<br />

Eine weitere Einschränkung gilt für die Einwilligung des Betreuers bei ärztlichen<br />

Maßnahmen. Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des<br />

Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff<br />

bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete<br />

Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen<br />

schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904<br />

Abs. 1 BGB). Mit Recht wird kritisiert, dass diese Bestimmung unklar ist und<br />

in der Praxis Probleme aufwirft.<br />

Trotz Betreuerbestellung bedarf es bei evtl. auch nur zeitweise bestehender<br />

Einsichts- und Handlungsfähigkeit keiner ergänzenden Zustimmung des Betreuers.<br />

Der Wille des einsichtsfähigen Betreuten hat stets Vorrang. Die<br />

Schutzvorschrift des § 1904 BGB greift erst ein, wenn die Einsichtsfähigkeit<br />

des Betreuten, die nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen ist, fehlt.<br />

Die Regelung des § 1904 BGB ist vor allem deswegen problematisch, weil<br />

gerade bei erheblich erkrankten und hochaltrigen Patientinnen und Patienten<br />

häufig Lebensgefahr bei ärztlichen Eingriffen oder die Gefahr eines schweren<br />

und länger dauernden gesundheitlichen Schadens besteht. Die Intention der<br />

Bestimmung ist zwar deutlich: Sie soll leichtfertige und missbräuchliche Einwilligungen<br />

des Betreuers in ärztliche Maßnahmen ausschließen. Das Erfordernis<br />

einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erschwert aber<br />

die sachgemäße Tätigkeit des Betreuers. Es ist zweifelhaft, ob eine staatliche<br />

Kontrolle zum Schutze der Betreuten hier erforderlich und der Sache dienlich<br />

ist. Es ist außerordentlich zweifelhaft, dass der Staat sich hier eine Entscheidungskompetenz<br />

in medizinischen Dingen zumutet. Der Sache nach werden<br />

Arzt und Betreuer damit weitgehend von einer Entscheidungsverantwortung<br />

und auch einem Haftungsrisiko entlastet.<br />

Literatur und Rechtsprechung suchen Kriterien für eine nähere Bestimmung<br />

des Genehmigungserfordernisses. Danach müssen die medizinischen Maßnahmen<br />

(einschl. der Behandlung mit Medikamenten) eine begründete Gefahr<br />

auslösen, dass der Betreute stirbt oder einen schweren Schaden erleidet. Es<br />

werden Prozentsätze einer Wahrscheinlichkeit gesucht. Wenig wahrscheinliche,<br />

jedoch nicht auszuschließende Risiken sind nicht genehmigungspflichtig.<br />

Es muss sich um eine ernste und konkrete Erwartung einer negativen Folge<br />

handeln, die in aller Regel oder aufgrund eines besonders gelagerten Einzelfalles<br />

eintritt (Palandt 2002, § 1904 Rn. 9). Seltene Nebenwirkungen sollen die<br />

Genehmigungsbedürftigkeit nicht auslösen. Andererseits sollte das Vormundschaftsgericht<br />

wegen des bestehenden letalen Risikos u. a. bei Risikooperationen<br />

an Herzkranken eingeschaltet werden.<br />

Diese Formeln zeigen, wie problematisch die vormundschaftsgerichtliche<br />

Kompetenz in solchen Fragen ist. Es sollte überlegt werden, ob nicht alle nor-<br />

72 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!