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Betrifft: Betreuung 4

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Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />

<strong>Betreuung</strong> sowohl hinsichtlich der Person des Betreuers als auch für seine<br />

Tätigkeit.<br />

Die Vorsorgevollmacht anstelle einer <strong>Betreuung</strong><br />

Die staatliche Anordnung einer <strong>Betreuung</strong> ist nicht erforderlich, soweit die<br />

Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder durch<br />

andere Hilfen, in denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut<br />

wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die<br />

staatliche Zwangsbetreuung ist also subsidiär zur eigenen vorsorglichen Regelung<br />

der Angelegenheiten bei Hilfsbedürftigkeit durch individuelle Entscheidung<br />

ohne Beteiligung des Vormundschaftsgerichtes (§ 1896 Abs. 2 Satz 2<br />

BGB).<br />

Inzwischen ist außer Streit, dass Vorsorgebevollmächtigte nicht nur für wirtschaftliche,<br />

sondern auch für persönliche Angelegenheiten, wie für Entscheidungen<br />

über ärztliche Behandlung, Aufenthaltsbestimmung, oder auch den<br />

Abbruch ärztlicher Behandlungen durch den Betroffenen selbst bestellt werden<br />

können. Voraussetzung einer wirksamen Bestellung eines Vorsorgebevollmächtigten<br />

ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffen zum Zeitpunkt der Erstellung<br />

der Vorsorgevollmacht. Es bedarf für solche Vollmachten einer Einsichtsfähigkeit,<br />

etwa auch dafür, dass es zu Einwilligungen in medizinische oder<br />

freiheitsbeschränkende Maßnahmen kommen kann.<br />

Obwohl durch die neuere Gesetzgebung die private, selbstbestimmte Vorsorge<br />

des Betroffenen Vorrang vor der staatlichen Anordnung einer <strong>Betreuung</strong> haben<br />

soll, wird in der Praxis die staatliche Anordnung einer <strong>Betreuung</strong> auch deswegen<br />

bevorzugt, weil hinsichtlich der Wirksamkeit einer Bestellung eines privaten<br />

Bevollmächtigten häufig Zweifel bestehen. Denn es ist oft nicht leicht<br />

feststellbar, ob die Berufung eines Vorsorgebevollmächtigten im Zustand der<br />

Geschäftsfähigkeit erfolgt ist. In Fällen begründeten Zweifels der Wirksamkeit<br />

einer erteilten Vollmacht sollte daher ein gesetzliches <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />

eingeleitet werden.<br />

Freiheitsentziehende Unterbringung Betreuter<br />

Die Unterbringung eines Betreuten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,<br />

ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Entweder muss aufgrund<br />

einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung des Betreuten die<br />

Gefahr bestehen, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen<br />

Schaden zufügt, oder es muss eine Untersuchung des Gesundheitszustandes<br />

oder eine Heilbehandlung notwendig sein, die ohne die Unterbringung des<br />

Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute die Notwendigkeit<br />

der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln<br />

kann. Die Unterbringung erfordert die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

(§ 1906 Abs. 1, Abs. 2 BGB).<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 71

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