Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
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Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />
<strong>Betreuung</strong> sowohl hinsichtlich der Person des Betreuers als auch für seine<br />
Tätigkeit.<br />
Die Vorsorgevollmacht anstelle einer <strong>Betreuung</strong><br />
Die staatliche Anordnung einer <strong>Betreuung</strong> ist nicht erforderlich, soweit die<br />
Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder durch<br />
andere Hilfen, in denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut<br />
wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die<br />
staatliche Zwangsbetreuung ist also subsidiär zur eigenen vorsorglichen Regelung<br />
der Angelegenheiten bei Hilfsbedürftigkeit durch individuelle Entscheidung<br />
ohne Beteiligung des Vormundschaftsgerichtes (§ 1896 Abs. 2 Satz 2<br />
BGB).<br />
Inzwischen ist außer Streit, dass Vorsorgebevollmächtigte nicht nur für wirtschaftliche,<br />
sondern auch für persönliche Angelegenheiten, wie für Entscheidungen<br />
über ärztliche Behandlung, Aufenthaltsbestimmung, oder auch den<br />
Abbruch ärztlicher Behandlungen durch den Betroffenen selbst bestellt werden<br />
können. Voraussetzung einer wirksamen Bestellung eines Vorsorgebevollmächtigten<br />
ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffen zum Zeitpunkt der Erstellung<br />
der Vorsorgevollmacht. Es bedarf für solche Vollmachten einer Einsichtsfähigkeit,<br />
etwa auch dafür, dass es zu Einwilligungen in medizinische oder<br />
freiheitsbeschränkende Maßnahmen kommen kann.<br />
Obwohl durch die neuere Gesetzgebung die private, selbstbestimmte Vorsorge<br />
des Betroffenen Vorrang vor der staatlichen Anordnung einer <strong>Betreuung</strong> haben<br />
soll, wird in der Praxis die staatliche Anordnung einer <strong>Betreuung</strong> auch deswegen<br />
bevorzugt, weil hinsichtlich der Wirksamkeit einer Bestellung eines privaten<br />
Bevollmächtigten häufig Zweifel bestehen. Denn es ist oft nicht leicht<br />
feststellbar, ob die Berufung eines Vorsorgebevollmächtigten im Zustand der<br />
Geschäftsfähigkeit erfolgt ist. In Fällen begründeten Zweifels der Wirksamkeit<br />
einer erteilten Vollmacht sollte daher ein gesetzliches <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />
eingeleitet werden.<br />
Freiheitsentziehende Unterbringung Betreuter<br />
Die Unterbringung eines Betreuten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,<br />
ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Entweder muss aufgrund<br />
einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung des Betreuten die<br />
Gefahr bestehen, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen<br />
Schaden zufügt, oder es muss eine Untersuchung des Gesundheitszustandes<br />
oder eine Heilbehandlung notwendig sein, die ohne die Unterbringung des<br />
Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute die Notwendigkeit<br />
der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln<br />
kann. Die Unterbringung erfordert die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />
(§ 1906 Abs. 1, Abs. 2 BGB).<br />
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