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Betrifft: Betreuung 4

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Lebenssituation älterer Menschen<br />

durch einen Arzt oder eine Klinik angeregt. Beschränkungen in der eigenen<br />

Verfügung des Betreuten selbst können angeordnet werden, wenn sonst Gefahren<br />

für den Betreuten durch dessen Verhalten bestehen (§§ 1896 ff. BGB).<br />

In der Regel wird eine natürliche Person, etwa aus dem persönlichen Umfeld<br />

des Betreuten, zum Betreuer bestellt. Professionelle Betreuer sollen nur dann<br />

bestellt werden, wenn keine anderen geeigneten Personen zur Verfügung stehen,<br />

die zur ehrenamtlichen Führung der <strong>Betreuung</strong> bereit sind (§ 1897 Abs. 6<br />

BGB). Der Betreute hat ein Vorschlagsrecht. Schlägt er einen Betreuer vor, so<br />

ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es seinem Wohle nicht zuwiderläuft.<br />

Auf verwandtschaftliche oder persönliche Bindung eines Volljährigen ist<br />

ebenso wie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Wer<br />

zu einer Anstalt, einer Klinik oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der<br />

Volljährige untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer<br />

anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Einen<br />

geeigneten Betreuer zu finden, ist oft schwierig. Gut ist es, wenn ein Angehöriger<br />

zur Verfügung steht, freilich können gerade zwischen Angehörigen als<br />

Betreuer und Betreuten erhebliche Spannungen bestehen.<br />

In der Praxis der Altenbetreuung ziehen sich Verfahren zur Bestellung eines<br />

Betreuers oft unvertretbar lange hin. Häufig besteht ein zwingender Handlungsbedarf,<br />

etwa für den Beginn oder die Fortführung einer akut notwendigen<br />

klinischen Behandlung und eine Aufenthaltsbestimmung. Hier sollte im Eilverfahren<br />

eine vorläufige Anordnung der <strong>Betreuung</strong> mit zeitlicher Befristung<br />

ermöglicht werden.<br />

Diese vorläufige Anordnung müsste innerhalb 24 Stunden erreichbar sein.<br />

Auch in diesem vorläufigen Verfahren sollte der Betroffene, wenn möglich,<br />

vorher gehört werden. Der vorläufigen Anordnung sollte nach der erforderlichen<br />

eingehenden Prüfung dann innerhalb der Geltungsfrist der vorläufigen<br />

Anordnung die definitive Entscheidung über die Einrichtung einer <strong>Betreuung</strong><br />

folgen.<br />

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung einer vorläufigen Anordnung der<br />

<strong>Betreuung</strong> erscheint angezeigt, auch um sonst erforderlich werdende Anordnungen<br />

einer Unterbringung zu vermeiden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache,<br />

dass in der freiwilligen Gerichtsbarkeit generell die Möglichkeit einer einstweiligen<br />

Anordnung besteht (§ 69 FGG).<br />

Die <strong>Betreuung</strong> soll so wenig wie möglich in die Selbstbestimmung des Betroffenen<br />

eingreifen. Daher sind in Zeiten, in denen noch keine kognitiven Beeinträchtigungen<br />

bestehen, vor der kritischen Situation getroffene Anordnungen<br />

für den Fall der Hilfsbedürftigkeit möglich, die dann insoweit eine <strong>Betreuung</strong><br />

überflüssig machen können. <strong>Betreuung</strong>sverfügungen enthalten solche vorsorglich<br />

privatautonom getroffenen Regelungen für den Fall der Anordnung einer<br />

70 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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