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Betrifft: Betreuung 4

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Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />

und die Lebenssituation älterer Menschen<br />

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen *<br />

Gefahren für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten im hohen<br />

Alter<br />

Hochaltrige geraten häufig wegen Krankheit, körperlicher oder psychischer<br />

Beeinträchtigungen in die Gefahr, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,<br />

wie Krankenbehandlung, Aufenthalt, Wohnsitz, Verwendung<br />

von Ersparnissen teilweise oder ganz nicht besorgen zu können.<br />

Einerseits muss das Ziel sein, die Selbstbestimmung alter Menschen soweit<br />

und solange wie möglich zu wahren. Andererseits bedürfen sie zum Schutz<br />

ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen Situation vielfach<br />

der betreuenden Unterstützung und auch stellvertretender Regelungen<br />

ihrer Verhältnisse. Heime und Krankenhäuser können mit ihren Patientinnen<br />

und Patienten wegen der Weiterführung einer notwendigen Behandlung und<br />

wegen der Bestimmung des Aufenthaltes in Schwierigkeiten geraten. Die<br />

<strong>Betreuung</strong> (§§ 1896 ff. BGB) ist an die Stelle der früheren Entmündigung<br />

wegen Geschäftsunfähigkeit, der Vormundschaft über Erwachsene und der<br />

Gebrechlichkeitspflegschaft ohne grundsätzliche Abstufung getreten. Sie ist<br />

staatlich organisierter Beistand in Form von rechtlicher Fürsorge. Ein rein<br />

tatsächlicher Hilfebedarf bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens, etwa<br />

der Versorgung, der Körperpflege oder dem Herbeiholen eines Arztes bzw. der<br />

Unterbringung in einem Krankenhaus ist im zivilrechtlichen Sinne selbst keine<br />

<strong>Betreuung</strong>, ist aber im Bedarfsfall von dieser zu organisieren.<br />

Die <strong>Betreuung</strong> (§§ 1896 ff. BGB)<br />

Die <strong>Betreuung</strong> gilt für vermögensrechtliche Angelegenheiten aller Art ebenso<br />

wie für persönliche Dinge, Aufenthaltsbestimmung, Krankenversorgung. Die<br />

Bestellung einer Person als Betreuer erfolgt entweder auf Wunsch des Hilfsbedürftigen<br />

selbst oder von Amts wegen auf Anregung etwa des Arztes, von<br />

Angehörigen oder Nachbarn. Meist wird vor der Betreuerbestellung durch das<br />

Gericht ein ärztliches Gutachten eingeholt, um die individuelle Hilfsbedürftigkeit<br />

festzustellen. Ein Betreuer wird nur für bestimmte Aufgabenkreise bestellt,<br />

in denen jeweils eine <strong>Betreuung</strong> erforderlich ist. Oft wird die <strong>Betreuung</strong><br />

* Auszug aus: Vierter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik<br />

Deutschland: Risiken, Lebensqualität und Versorgung Hochaltriger – unter besonderer<br />

Berücksichtigung demenzieller Erkrankungen. Deutscher Bundestag Drucksache<br />

14/8822 vom 18. 04. 2002, S. 318-321, Autor dieses Kapitels : Prof. Dr. h.c. Hans-<br />

Ludwig-Schreiber<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 69

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