Betrifft: Betreuung 4
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Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen<br />
und die Lebenssituation älterer Menschen<br />
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen *<br />
Gefahren für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten im hohen<br />
Alter<br />
Hochaltrige geraten häufig wegen Krankheit, körperlicher oder psychischer<br />
Beeinträchtigungen in die Gefahr, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,<br />
wie Krankenbehandlung, Aufenthalt, Wohnsitz, Verwendung<br />
von Ersparnissen teilweise oder ganz nicht besorgen zu können.<br />
Einerseits muss das Ziel sein, die Selbstbestimmung alter Menschen soweit<br />
und solange wie möglich zu wahren. Andererseits bedürfen sie zum Schutz<br />
ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen Situation vielfach<br />
der betreuenden Unterstützung und auch stellvertretender Regelungen<br />
ihrer Verhältnisse. Heime und Krankenhäuser können mit ihren Patientinnen<br />
und Patienten wegen der Weiterführung einer notwendigen Behandlung und<br />
wegen der Bestimmung des Aufenthaltes in Schwierigkeiten geraten. Die<br />
<strong>Betreuung</strong> (§§ 1896 ff. BGB) ist an die Stelle der früheren Entmündigung<br />
wegen Geschäftsunfähigkeit, der Vormundschaft über Erwachsene und der<br />
Gebrechlichkeitspflegschaft ohne grundsätzliche Abstufung getreten. Sie ist<br />
staatlich organisierter Beistand in Form von rechtlicher Fürsorge. Ein rein<br />
tatsächlicher Hilfebedarf bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens, etwa<br />
der Versorgung, der Körperpflege oder dem Herbeiholen eines Arztes bzw. der<br />
Unterbringung in einem Krankenhaus ist im zivilrechtlichen Sinne selbst keine<br />
<strong>Betreuung</strong>, ist aber im Bedarfsfall von dieser zu organisieren.<br />
Die <strong>Betreuung</strong> (§§ 1896 ff. BGB)<br />
Die <strong>Betreuung</strong> gilt für vermögensrechtliche Angelegenheiten aller Art ebenso<br />
wie für persönliche Dinge, Aufenthaltsbestimmung, Krankenversorgung. Die<br />
Bestellung einer Person als Betreuer erfolgt entweder auf Wunsch des Hilfsbedürftigen<br />
selbst oder von Amts wegen auf Anregung etwa des Arztes, von<br />
Angehörigen oder Nachbarn. Meist wird vor der Betreuerbestellung durch das<br />
Gericht ein ärztliches Gutachten eingeholt, um die individuelle Hilfsbedürftigkeit<br />
festzustellen. Ein Betreuer wird nur für bestimmte Aufgabenkreise bestellt,<br />
in denen jeweils eine <strong>Betreuung</strong> erforderlich ist. Oft wird die <strong>Betreuung</strong><br />
* Auszug aus: Vierter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik<br />
Deutschland: Risiken, Lebensqualität und Versorgung Hochaltriger – unter besonderer<br />
Berücksichtigung demenzieller Erkrankungen. Deutscher Bundestag Drucksache<br />
14/8822 vom 18. 04. 2002, S. 318-321, Autor dieses Kapitels : Prof. Dr. h.c. Hans-<br />
Ludwig-Schreiber<br />
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