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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

rechtseingriffen durch hoheitliche Maßnahmen, die infolge ihrer sofortigen<br />

Vollziehung irreparabel sind, ein gesetzlicher Richtervorbehalt besteht. Besonders<br />

schwerwiegende und die Rechtsposition des Betroffenen verändernde<br />

Entscheidungen im <strong>Betreuung</strong>srecht dürften sich bei den nachfolgenden Verfahren<br />

ergeben, die im geltenden Recht sämtlich dem Richter vorbehalten sind:<br />

- der Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten - gegebenenfalls<br />

auch unter Einbeziehung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Betroffenen<br />

(§ 1896 Abs. 4 BGB) -, da sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen erfasst<br />

werden;<br />

- der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB für den<br />

Bereich der Vermögenssorge, wenn diese gänzlich oder aber im Wesentlichen<br />

Gegenstand der <strong>Betreuung</strong> ist, da der Einwilligungsvorbehalt zur generellen<br />

Unfähigkeit führt, Willenserklärungen abzugeben und damit den<br />

Betroffenen von der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ausschließt;<br />

- der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Einwilligung<br />

des Betreuers in besonders riskante Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge<br />

nach § 1904 BGB, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene wegen<br />

der Maßnahme verstirbt oder einen länger dauernden gesundheitlichen<br />

Schaden erleidet, wegen des erheblichen Eingriffs in die körperliche Integrität;<br />

- der Entscheidung über die Genehmigung in die Einwilligung eines Betreuers<br />

in die Sterilisation des Betroffenen nach § 1905 BGB, die nicht nur die<br />

körperliche Integrität berührt, sondern insgesamt als ein schwerwiegender,<br />

die gesamte Persönlichkeit betreffender Eingriff gewertet werden muss;<br />

- der zwangsweisen Vorführung des Betroffenen zur Anhörung und Untersuchung<br />

(§ 68 Abs. 3 und § 68 b Abs. 3 FGG), da insoweit eine Freiheitsbeschränkung<br />

vorliegt.<br />

Besonders zu beachten ist, dass im <strong>Betreuung</strong>srecht die Betroffenen, die ihre<br />

Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können (§ 1896<br />

Abs. 1 BGB), auch faktisch trotz Verfahrensfähigkeit nach § 66 FGG nicht in<br />

der Lage sind, ein Rechtsmittel einzulegen und das Verfahren durchzuführen.<br />

Insoweit erscheint es bei einer Verlagerung schwerwiegender betreuungsrechtlicher<br />

Entscheidungen jedenfalls geboten, dem Betroffenen zur Ermöglichung<br />

effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einen Vertreter zu bestellen. Dieser<br />

hätte insbesondere zu prüfen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Bereits<br />

das geltende Recht sieht unter den in § 67 FGG genannten Voraussetzungen<br />

die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor.<br />

dd) Zusammenfassung<br />

Ausdrücklich im Grundgesetz vorgesehen ist ein Richtervorbehalt bei einer<br />

Unterbringung (Artikel 104 Abs.2 GG) und einer Vorführung zur Anhörung<br />

66 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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