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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

Für die typischen Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt dagegen<br />

von Verfassungs wegen wohl weder ein Richter- noch ein Gerichtsvorbehalt<br />

(vgl. Bettermann, HdbStR 111, § 73 Rn. 48).<br />

Unter diesem (engen) Blickwinkel unterliegt keine der unter aa) aufgeführten<br />

Entscheidungen im <strong>Betreuung</strong>srecht einem Richtervorbehalt aus Artikel 92<br />

GG. Diese Entscheidungen gehören nicht zum Kernbereich dessen, was herkömmlich<br />

als Rechtsprechung angesehen wird.<br />

cc) Richtervorbehalt aus grundrechtlicher Sicht<br />

Entscheidungen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind, unterliegen<br />

gemäß Artikel 104 Abs. 2 GG dem Richtervorbehalt. Die nach § 1906<br />

BGB vorgesehene Entscheidung über die Unterbringung des Betroffenen (aus<br />

gesundheitlichen Gründen), die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist,<br />

unterliegt dem Richtervorbehalt nach Artikel 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE<br />

10, 302, 327; 74, 236, 242).<br />

Maßnahmen, die mit einer Durchsuchung der Wohnung verbunden sind,<br />

unterliegen dem Richtervorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2 GG. Die unter den<br />

Voraussetzungen des § 1896 BGB einzurichtenden Aufgabenkreise und insbesondere<br />

die rechtliche und persönliche Besorgung und <strong>Betreuung</strong> der Angelegenheiten<br />

des Betroffenen innerhalb des Aufgabenkreises durch den Betreuer<br />

(§ 1897 Abs. 1 BGB) erfordern regelmäßig wohl keine Wohnungsdurchsuchung.<br />

Die in der Verfahrensordnung vorgesehene (zwangsweise) Vorführung<br />

des Betroffenen zur Anhörung (§ 68 Abs. 3 FGG) und auch zum Zwecke der<br />

Untersuchung (§ 68 b Abs. 3 FGG) dürfte dagegen regelmäßig mit einem<br />

Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 13 Abs. 1 GG verbunden sein. Setzt<br />

die Vorführung des Betroffenen eine Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen<br />

(nach dem Betroffenen) voraus, unterliegt (auch) diese Maßnahme dem<br />

Richtervorbehalt.<br />

Neben den erwähnten ausdrücklichen grundgesetzlichen Richtervorbehalten<br />

erscheint es erörterungsbedürftig, ob unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes<br />

durch Verfahren und im Hinblick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes<br />

zumindest besonders grundrechtsrelevante betreuungsrechtliche<br />

Entscheidungen dem Richter vorbehalten sind:<br />

Ein genereller Vorbehalt für schwerwiegende Grundrechtseingriffe lässt sich<br />

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Die<br />

Notwendigkeit eines Richtervorbehalts für schwerwiegende Grundrechtseingriffe<br />

ist aber mit der Frage zu verknüpfen, ob ohne Richtervorbehalt kein<br />

wirkungsvoller Rechtsschutz möglich ist. Der Richtervorbehalt kann dann<br />

wegen der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie geboten sein. Artikel 19<br />

Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Ein<br />

wirkungsvoller Rechtsschutz erfordert, dass bei schwerwiegenden Grund-<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 65

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