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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

3. Aufgabenverlagerungen von den Vormundschaftsgerichten auf die<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

a) Verfassungsrechtliche Prüfung<br />

Eine Aufgabenverlagerung kann nur erwogen werden, soweit die den Vormundschaftsgerichten<br />

zugewiesenen Aufgaben nicht zwingend richterlich<br />

wahrgenommen werden müssen. Die Prüfung hat ergeben, dass die bisherige<br />

richterliche Aufgabenerfüllung verfassungsrechtlich nur eingeschränkt geboten<br />

ist. Im Einzelnen:<br />

aa) Aufgaben des Vormundschaftsgerichts<br />

Die Vormundschaftsgerichte haben im einzelnen folgende Aufgaben im<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht:<br />

- Sie entscheiden über die Bestellung eines Betreuers (§ 1896, 1908 a BGB)<br />

und die Überprüfung nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG.<br />

- Sie entscheiden über den Umfang des Aufgabenkreises (§ 1896 BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Erweiterung des Aufgabenkreises (§l 908 d Abs. 3<br />

BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Einschränkung des Aufgabenkreises (§1908 d<br />

Abs. 1 S. 2 BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Aufhebung der Betreuerbestellung (§1908 d Abs.<br />

1 S. 1, Abs. 2 BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Entlassung der Betreuer (§ 1908 b BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />

(§§ 1903, 1908 a BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung<br />

eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 d Abs. 4 BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in<br />

eine gefährliche ärztliche Maßnahme (§ 1904 BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Genehmigung einer Einwilligung des besonderen<br />

Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in<br />

eine zivilrechtliche Unterbringung des Betreuten (§ 1906 BGB).<br />

Die vorgenannten Aufgaben sind den Richterinnen und Richtern zugewiesen,<br />

die nachfolgenden den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (§§ 3 Nr. 2a; 14<br />

RpflG).<br />

- Sie entscheiden über die Genehmigung für den Betreuer zur Beendigung<br />

eines Mietverhältnisses des Betreuten über Wohnraum und über die Genehmigung<br />

von Miet- und Pachtverträgen (§ 1907 BGB).<br />

- Sie entscheiden über die Genehmigung für den Betreuer für ein Versprechen<br />

oder die Gewährung von Ausstattungen aus dem Vermögen des Betreuten<br />

(§ 1908 BGB).<br />

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