Betrifft: Betreuung 4
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Zwischenbericht<br />
3. Aufgabenverlagerungen von den Vormundschaftsgerichten auf die<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
a) Verfassungsrechtliche Prüfung<br />
Eine Aufgabenverlagerung kann nur erwogen werden, soweit die den Vormundschaftsgerichten<br />
zugewiesenen Aufgaben nicht zwingend richterlich<br />
wahrgenommen werden müssen. Die Prüfung hat ergeben, dass die bisherige<br />
richterliche Aufgabenerfüllung verfassungsrechtlich nur eingeschränkt geboten<br />
ist. Im Einzelnen:<br />
aa) Aufgaben des Vormundschaftsgerichts<br />
Die Vormundschaftsgerichte haben im einzelnen folgende Aufgaben im<br />
<strong>Betreuung</strong>srecht:<br />
- Sie entscheiden über die Bestellung eines Betreuers (§ 1896, 1908 a BGB)<br />
und die Überprüfung nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG.<br />
- Sie entscheiden über den Umfang des Aufgabenkreises (§ 1896 BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Erweiterung des Aufgabenkreises (§l 908 d Abs. 3<br />
BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Einschränkung des Aufgabenkreises (§1908 d<br />
Abs. 1 S. 2 BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Aufhebung der Betreuerbestellung (§1908 d Abs.<br />
1 S. 1, Abs. 2 BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Entlassung der Betreuer (§ 1908 b BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />
(§§ 1903, 1908 a BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung<br />
eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 d Abs. 4 BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in<br />
eine gefährliche ärztliche Maßnahme (§ 1904 BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Genehmigung einer Einwilligung des besonderen<br />
Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in<br />
eine zivilrechtliche Unterbringung des Betreuten (§ 1906 BGB).<br />
Die vorgenannten Aufgaben sind den Richterinnen und Richtern zugewiesen,<br />
die nachfolgenden den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (§§ 3 Nr. 2a; 14<br />
RpflG).<br />
- Sie entscheiden über die Genehmigung für den Betreuer zur Beendigung<br />
eines Mietverhältnisses des Betreuten über Wohnraum und über die Genehmigung<br />
von Miet- und Pachtverträgen (§ 1907 BGB).<br />
- Sie entscheiden über die Genehmigung für den Betreuer für ein Versprechen<br />
oder die Gewährung von Ausstattungen aus dem Vermögen des Betreuten<br />
(§ 1908 BGB).<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 63