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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden sind oft personell nicht hinreichend ausgestattet. Damit<br />

fehlt die Grundlage, die Vormundschaftsgerichte in angemessener Zeit<br />

bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.<br />

Die Zusammenarbeit wird durch die unterschiedlichen Strukturen erschwert.<br />

Während die <strong>Betreuung</strong>sbehörde aufgrund ihrer Einbindung in die<br />

kommunale Verwaltung unter politischen Vorgaben, Dienstanweisungen,<br />

fachlichen Weisungen, Richtlinien arbeitet, trifft sie in den Vormundschaftsgerichten<br />

auf die richterliche und rechtspflegerische Unabhängigkeit,<br />

die keine politischen Vorgaben, keine Weisungen, Absprachen und<br />

Richtlinien kennt. Es fehlt damit an einer institutionalisierten Verbindlichkeit<br />

der Zusammenarbeit. Die Kooperation und Kommunikation zwischen<br />

den Vormundschaftsgerichten und den <strong>Betreuung</strong>sbehörden ist deshalb<br />

personenabhängig. Werden die agierenden Personen ausgetauscht, kann eine<br />

vorhandene Kommunikationsbasis zusammenbrechen.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat deshalb in Zusammenarbeit mit den Ansprechpartnern<br />

der Sozialressorts eingehend diskutiert, wie Strukturen zugunsten<br />

der hilfebedürftigen Menschen verändert werden können.<br />

2. Einheitsentscheidung<br />

Die Auswahl und Bestellung des Betreuers in einer Hand (Einheitsentscheidung)<br />

ist vom Gesetzgeber gewählt worden, um das bis 1992 geltende System<br />

des Auseinanderfallens von Sach- und Personalentscheidung zu beenden. In<br />

der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu (BT-Drs. 11/4528, S.<br />

91):<br />

„Es soll keine abstrakte Anordnung der <strong>Betreuung</strong> geben. Vielmehr soll in<br />

einer Entscheidung über die Notwendigkeit der <strong>Betreuung</strong>, den Aufgabenkreis<br />

des Betreuers und die Bestellung eines bestimmten Betreuers entschieden<br />

werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 FGG-E), da die Betreuerbestellung wegen ihres<br />

vom Entwurf betonten personalen Bezugs eine untrennbare Einheit ist, die<br />

nicht sinnvoll in eine Anordnungs- und Auswahlentscheidung aufgespalten<br />

werden kann. Aus der Sicht des Betroffenen ist die Entscheidung, welche<br />

Person oder Stelle für ihn zum Betreuer bestellt werden soll, von zentraler<br />

Bedeutung und kann daher nicht in einem isolierten nachfolgenden Verfahren<br />

beantwortet werden. Ein entscheidender Vorteil der Einheitsentscheidung ist<br />

auch, dass nicht zwei Verfahren mit allen Verfahrensgarantien, sondern nur ein<br />

Verfahren mit entsprechenden Garantien durchzuführen ist.“<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe stellt fest, dass sich das Prinzip der Einheitsentscheidung<br />

bewährt hat. Änderungen sind nicht notwendig. Damit ist keine<br />

Aussage darüber verbunden, wer die Entscheidung treffen sollte.<br />

62 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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