Betrifft: Betreuung 4
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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörden sind oft personell nicht hinreichend ausgestattet. Damit<br />
fehlt die Grundlage, die Vormundschaftsgerichte in angemessener Zeit<br />
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.<br />
Die Zusammenarbeit wird durch die unterschiedlichen Strukturen erschwert.<br />
Während die <strong>Betreuung</strong>sbehörde aufgrund ihrer Einbindung in die<br />
kommunale Verwaltung unter politischen Vorgaben, Dienstanweisungen,<br />
fachlichen Weisungen, Richtlinien arbeitet, trifft sie in den Vormundschaftsgerichten<br />
auf die richterliche und rechtspflegerische Unabhängigkeit,<br />
die keine politischen Vorgaben, keine Weisungen, Absprachen und<br />
Richtlinien kennt. Es fehlt damit an einer institutionalisierten Verbindlichkeit<br />
der Zusammenarbeit. Die Kooperation und Kommunikation zwischen<br />
den Vormundschaftsgerichten und den <strong>Betreuung</strong>sbehörden ist deshalb<br />
personenabhängig. Werden die agierenden Personen ausgetauscht, kann eine<br />
vorhandene Kommunikationsbasis zusammenbrechen.<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat deshalb in Zusammenarbeit mit den Ansprechpartnern<br />
der Sozialressorts eingehend diskutiert, wie Strukturen zugunsten<br />
der hilfebedürftigen Menschen verändert werden können.<br />
2. Einheitsentscheidung<br />
Die Auswahl und Bestellung des Betreuers in einer Hand (Einheitsentscheidung)<br />
ist vom Gesetzgeber gewählt worden, um das bis 1992 geltende System<br />
des Auseinanderfallens von Sach- und Personalentscheidung zu beenden. In<br />
der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu (BT-Drs. 11/4528, S.<br />
91):<br />
„Es soll keine abstrakte Anordnung der <strong>Betreuung</strong> geben. Vielmehr soll in<br />
einer Entscheidung über die Notwendigkeit der <strong>Betreuung</strong>, den Aufgabenkreis<br />
des Betreuers und die Bestellung eines bestimmten Betreuers entschieden<br />
werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 FGG-E), da die Betreuerbestellung wegen ihres<br />
vom Entwurf betonten personalen Bezugs eine untrennbare Einheit ist, die<br />
nicht sinnvoll in eine Anordnungs- und Auswahlentscheidung aufgespalten<br />
werden kann. Aus der Sicht des Betroffenen ist die Entscheidung, welche<br />
Person oder Stelle für ihn zum Betreuer bestellt werden soll, von zentraler<br />
Bedeutung und kann daher nicht in einem isolierten nachfolgenden Verfahren<br />
beantwortet werden. Ein entscheidender Vorteil der Einheitsentscheidung ist<br />
auch, dass nicht zwei Verfahren mit allen Verfahrensgarantien, sondern nur ein<br />
Verfahren mit entsprechenden Garantien durchzuführen ist.“<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe stellt fest, dass sich das Prinzip der Einheitsentscheidung<br />
bewährt hat. Änderungen sind nicht notwendig. Damit ist keine<br />
Aussage darüber verbunden, wer die Entscheidung treffen sollte.<br />
62 VormundschaftsGerichtsTag e.V.