Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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Vl. <strong>Betreuung</strong>sstrukturen<br />
Zwischenbericht<br />
1. Problemstellung<br />
Der Gesetzgeber hat den Vormundschaftsgerichten und den <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
zur Verwirklichung der Ziele und Ideale des <strong>Betreuung</strong>srechts unterschiedliche<br />
Aufgaben zugewiesen:<br />
Die Vormundschaftsgerichte sind im Wesentlichen zuständig, Betreuer auszuwählen<br />
und zu bestellen, zu überwachen und ggf. zu entlassen, <strong>Betreuung</strong>en in<br />
regelmäßigen Abständen auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen und die Vergütungen<br />
berufsmäßig tätiger Betreuer festzusetzen.<br />
Die <strong>Betreuung</strong>sbehörden haben im Wesentlichen die Aufgaben, Betreuer zu<br />
unterstützen und fortzubilden, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, über<br />
<strong>Betreuung</strong>svollmachten und -verfügungen aufzuklären und das Vormundschaftsgericht<br />
bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Betreuerauswahl<br />
zu unterstützen. Das dient dem Aufzeigen sozialer Sicherungssysteme, die eine<br />
rechtliche <strong>Betreuung</strong> und damit jede Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes<br />
der Betroffenen vermeiden.<br />
Letztere Aufgabenstellung begründet die Zusammenarbeit des Vormundschaftsgerichtes<br />
mit den <strong>Betreuung</strong>sbehörden. Die grundsätzlich eigenständig<br />
und unabhängig von dem Vormundschaftsgericht agierende <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
ist - ohne dass das Gesetz weitere Voraussetzungen normiert - verpflichtet,<br />
für das Gericht tätig zu werden. Umgekehrt ist die Beteiligung der <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
durch die Vormundschaftsgerichte nicht in jedem Fall zwingend.<br />
Das Vormundschaftsgericht hat der <strong>Betreuung</strong>sbehörde nur Gelegenheit<br />
zur Äußerung zu geben, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es - was<br />
im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichtes steht - der Sachaufklärung<br />
dient. Zudem sind die Vormundschaftsgerichte an die Feststellungen<br />
und Empfehlungen der <strong>Betreuung</strong>sbehörden nicht gebunden. Die Gerichte<br />
können aufgrund anderer Tatsachenquellen von den Gutachten der <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
abweichen. Insbesondere können die Vormundschaftsgerichte<br />
eine andere als die von der <strong>Betreuung</strong>sbehörde vorgeschlagene Person zum<br />
Betreuer bestellen.<br />
Hat sich dieses System bewährt?<br />
Eine Bestandsaufnahme durch Umfragen in der betreuungsrechtlichen Praxis<br />
ergibt ein sehr unterschiedliches Bild der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten<br />
und den <strong>Betreuung</strong>sbehörden. Teilweise wird die Zusammenarbeit als<br />
hervorragend und problemlos bis zufriedenstellend bezeichnet. Teilweise gestaltet<br />
sich die Zusammenarbeit schwierig oder ist nicht existent. Die Probleme<br />
in der Zusammenarbeit scheinen nach bisherigen Feststellungen auf folgenden<br />
Ursachen zu beruhen:<br />
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