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Betrifft: Betreuung 4

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Vl. <strong>Betreuung</strong>sstrukturen<br />

Zwischenbericht<br />

1. Problemstellung<br />

Der Gesetzgeber hat den Vormundschaftsgerichten und den <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

zur Verwirklichung der Ziele und Ideale des <strong>Betreuung</strong>srechts unterschiedliche<br />

Aufgaben zugewiesen:<br />

Die Vormundschaftsgerichte sind im Wesentlichen zuständig, Betreuer auszuwählen<br />

und zu bestellen, zu überwachen und ggf. zu entlassen, <strong>Betreuung</strong>en in<br />

regelmäßigen Abständen auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen und die Vergütungen<br />

berufsmäßig tätiger Betreuer festzusetzen.<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörden haben im Wesentlichen die Aufgaben, Betreuer zu<br />

unterstützen und fortzubilden, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, über<br />

<strong>Betreuung</strong>svollmachten und -verfügungen aufzuklären und das Vormundschaftsgericht<br />

bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Betreuerauswahl<br />

zu unterstützen. Das dient dem Aufzeigen sozialer Sicherungssysteme, die eine<br />

rechtliche <strong>Betreuung</strong> und damit jede Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes<br />

der Betroffenen vermeiden.<br />

Letztere Aufgabenstellung begründet die Zusammenarbeit des Vormundschaftsgerichtes<br />

mit den <strong>Betreuung</strong>sbehörden. Die grundsätzlich eigenständig<br />

und unabhängig von dem Vormundschaftsgericht agierende <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

ist - ohne dass das Gesetz weitere Voraussetzungen normiert - verpflichtet,<br />

für das Gericht tätig zu werden. Umgekehrt ist die Beteiligung der <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

durch die Vormundschaftsgerichte nicht in jedem Fall zwingend.<br />

Das Vormundschaftsgericht hat der <strong>Betreuung</strong>sbehörde nur Gelegenheit<br />

zur Äußerung zu geben, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es - was<br />

im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichtes steht - der Sachaufklärung<br />

dient. Zudem sind die Vormundschaftsgerichte an die Feststellungen<br />

und Empfehlungen der <strong>Betreuung</strong>sbehörden nicht gebunden. Die Gerichte<br />

können aufgrund anderer Tatsachenquellen von den Gutachten der <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

abweichen. Insbesondere können die Vormundschaftsgerichte<br />

eine andere als die von der <strong>Betreuung</strong>sbehörde vorgeschlagene Person zum<br />

Betreuer bestellen.<br />

Hat sich dieses System bewährt?<br />

Eine Bestandsaufnahme durch Umfragen in der betreuungsrechtlichen Praxis<br />

ergibt ein sehr unterschiedliches Bild der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten<br />

und den <strong>Betreuung</strong>sbehörden. Teilweise wird die Zusammenarbeit als<br />

hervorragend und problemlos bis zufriedenstellend bezeichnet. Teilweise gestaltet<br />

sich die Zusammenarbeit schwierig oder ist nicht existent. Die Probleme<br />

in der Zusammenarbeit scheinen nach bisherigen Feststellungen auf folgenden<br />

Ursachen zu beruhen:<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 61

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