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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

das Verlassen der Einrichtung nur bei Betätigung ungewöhnlich komplizierter<br />

Schließmechanismen möglich ist,<br />

die Eingangstür zeitweilig - insbesondere Nachts - verschlossen wird, ohne<br />

dass der Betroffene einen Schlüssel erhält oder ein Portier das jederzeitige<br />

Verlassen der Einrichtung ermöglicht,<br />

der Betroffene gezielt durch Schlafmittel oder andere Medikamente am<br />

Verlassen der Einrichtung gehindert wird,<br />

der Pförtner oder anderes Personal den Betroffenen vom Verlassen der<br />

Einrichtung abhält.<br />

Solche Freiheitsbeschränkungen können im Einzelfall sinnvoll sein und dem<br />

Wohl des Betreuten dienen, vor allem, wenn die Gefahr besteht, dass ein altersverwirrter<br />

Betreuter ziellos umherirrt, ohne auf den Straßenverkehr zu<br />

achten oder Vorsorge gegen Hunger, Durst und Kälte zu treffen. Freiheitsbeschränkungen<br />

dieser Art können aber in ganz erheblicher Weise in Rechte des<br />

Betroffenen eingreifen.“<br />

Die Zahl der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen nach § 1906 Abs 4<br />

BGB wächst ständig. In der gerichtlichen Praxis wird das Verfahren häufig als<br />

nicht angemessen erachtet. Das Ergebnis stehe von vorneherein fest, da zum<br />

Schutz der betreuten Personen die freiheitseinschränkenden Maßnahmen, insbesondere<br />

von Heimen, genehmigt werden müssten. Insbesondere Bettgitter<br />

und Fixierungen seien notwendig, um den Betroffenen vor körperlichen Schäden<br />

zu schützen.<br />

Dieser Kritik an dem Genehmigungsverfahren unterbringungsähnlicher Maßnahmen<br />

schließt sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht an. Die Arbeitsgruppe<br />

ist vielmehr der Auffassung, dass das Anbringen eines Bettgitters bzw.<br />

die Fixierung im Bett die stärkste Form freiheitseinschränkender Maßnahmen<br />

ist. Die - quasi - automatische Genehmigung derartiger Maßnahmen durch die<br />

Vormundschaftsgerichte hält die Bund-Länder-Arbeitsgruppe gemessen am<br />

Verhältnismäßigkeitsprinzip für zu weitgehend. Es bestehen andere Möglichkeiten,<br />

die insbesondere eine Fixierung oder die Anbringung eines Bettgitters<br />

überflüssig machen. So können Betroffene in Betten schlafen, die bis auf Bodenhöhe<br />

heruntergefahren werden können. Wegen weiterer Alternativen wird<br />

auf die Studie von Wojnar (BtPrax 1995, 12) verwiesen. Die Bund-Länder-<br />

Arbeitsgruppe empfiehlt deshalb die Prüfung, ob die Voraussetzungen der<br />

Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen zu verdeutlichen sind, um<br />

die tatsächlich vorhandenen Alternativen stärker ins Bewusstsein zu rücken.<br />

60 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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