Betrifft: Betreuung 4
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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
das Verlassen der Einrichtung nur bei Betätigung ungewöhnlich komplizierter<br />
Schließmechanismen möglich ist,<br />
die Eingangstür zeitweilig - insbesondere Nachts - verschlossen wird, ohne<br />
dass der Betroffene einen Schlüssel erhält oder ein Portier das jederzeitige<br />
Verlassen der Einrichtung ermöglicht,<br />
der Betroffene gezielt durch Schlafmittel oder andere Medikamente am<br />
Verlassen der Einrichtung gehindert wird,<br />
der Pförtner oder anderes Personal den Betroffenen vom Verlassen der<br />
Einrichtung abhält.<br />
Solche Freiheitsbeschränkungen können im Einzelfall sinnvoll sein und dem<br />
Wohl des Betreuten dienen, vor allem, wenn die Gefahr besteht, dass ein altersverwirrter<br />
Betreuter ziellos umherirrt, ohne auf den Straßenverkehr zu<br />
achten oder Vorsorge gegen Hunger, Durst und Kälte zu treffen. Freiheitsbeschränkungen<br />
dieser Art können aber in ganz erheblicher Weise in Rechte des<br />
Betroffenen eingreifen.“<br />
Die Zahl der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen nach § 1906 Abs 4<br />
BGB wächst ständig. In der gerichtlichen Praxis wird das Verfahren häufig als<br />
nicht angemessen erachtet. Das Ergebnis stehe von vorneherein fest, da zum<br />
Schutz der betreuten Personen die freiheitseinschränkenden Maßnahmen, insbesondere<br />
von Heimen, genehmigt werden müssten. Insbesondere Bettgitter<br />
und Fixierungen seien notwendig, um den Betroffenen vor körperlichen Schäden<br />
zu schützen.<br />
Dieser Kritik an dem Genehmigungsverfahren unterbringungsähnlicher Maßnahmen<br />
schließt sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht an. Die Arbeitsgruppe<br />
ist vielmehr der Auffassung, dass das Anbringen eines Bettgitters bzw.<br />
die Fixierung im Bett die stärkste Form freiheitseinschränkender Maßnahmen<br />
ist. Die - quasi - automatische Genehmigung derartiger Maßnahmen durch die<br />
Vormundschaftsgerichte hält die Bund-Länder-Arbeitsgruppe gemessen am<br />
Verhältnismäßigkeitsprinzip für zu weitgehend. Es bestehen andere Möglichkeiten,<br />
die insbesondere eine Fixierung oder die Anbringung eines Bettgitters<br />
überflüssig machen. So können Betroffene in Betten schlafen, die bis auf Bodenhöhe<br />
heruntergefahren werden können. Wegen weiterer Alternativen wird<br />
auf die Studie von Wojnar (BtPrax 1995, 12) verwiesen. Die Bund-Länder-<br />
Arbeitsgruppe empfiehlt deshalb die Prüfung, ob die Voraussetzungen der<br />
Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen zu verdeutlichen sind, um<br />
die tatsächlich vorhandenen Alternativen stärker ins Bewusstsein zu rücken.<br />
60 VormundschaftsGerichtsTag e.V.