05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zwischenbericht<br />

1. auf Antrag des Betroffenen und dieser auf die Begutachtung verzichtet hat<br />

und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang<br />

des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder<br />

2. aufgrund einer Altersdemenz des Betroffenen und oder<br />

3. nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem<br />

Bevollmächtigten.“<br />

In der Begründung zu der Neuregelung sollte allerdings klargestellt werden,<br />

dass sich das ärztliche Zeugnis in jedem Fall dazu äußern muss, dass es sich<br />

tatsächlich um Erscheinungen des Altersabbaus handelt und vorübergehende<br />

Ausfallerscheinungen (etwa postoperative Symptome oder Medikamenteneinfluss)<br />

auszuschließen sind. Außerdem sollte das Zeugnis klarstellen, dass der<br />

Betroffene in seiner Urteils- und Kritikfähigkeit aufgrund eines altersbedingten,<br />

fortschreitenden Abbaus beeinträchtigt ist und dass nicht lediglich eine<br />

wesenseigene Abweichung von „normalem“ menschlichen Verhalten etwa in<br />

Gestalt eines „Altersstarrsinns“ vorliegt (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2002,<br />

37/38).<br />

Der in Klammern gesetzte Zusatz könnte zusätzlich sicherstellen, dass jedenfalls<br />

in einem strittigen Fall das Gericht nicht vom Erfordernis eines Gutachtens<br />

abweichen darf.<br />

Die Umsetzung dieses Vorschlags bedarf eingehender Prüfung, insbesondere<br />

unter den Aspekten der Stigmatisierung und der Fehlerquote ärztlicher Stellungnahmen.<br />

5. Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen<br />

Nach § 1906 Abs. 4 BGB ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung<br />

notwendig, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder<br />

einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische<br />

Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren<br />

Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Die Bundesregierung<br />

hat dazu in ihrem Gesetzentwurf ausgeführt (BT-Drucksache<br />

11/4528, S. 148/149):<br />

„Die Mehrzahl der betreuungsbedürftigen Personen sind ältere Menschen. Für<br />

diese ist der Aufenthalt in offenen Einrichtungen nicht selten mit Freiheitsbeschränkungen<br />

verbunden, so etwa, wenn<br />

der Betroffene durch einen Leibgurt in seinem Bett oder Stuhl festgebunden<br />

wird,<br />

der Betroffene durch ein Bettgitter am Verlassen des Bettes gehindert wird,<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 59

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!