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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhen“ (vgl. BT-Drucks.<br />

11/4528 S. 116). Damit sollen insbesondere auch Erscheinungen des Altersabbaus<br />

erfasst werden. Von besonderer Bedeutung ist insoweit die senile Demenz,<br />

die ihre Ursache in der Alzheimer Krankheit, in Hirngefäßerkrankungen<br />

oder anderen degenerativen Hirnprozessen haben kann (BayObLG BtPrax<br />

2002, 37/38 unter Hinweis auf Wojnar BtPrax 1992, 16/19; vgl. auch Jürgens<br />

§ 1896 BGB Rdnr. 4).<br />

Deshalb verbietet es sich, eine Ausnahme vom Gutachtenzwang in allgemeiner<br />

Form zu umschreiben, etwa „in eindeutigen Fällen“ o.ä.. Dies würde vor allem<br />

auch die „klassischen“ psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen<br />

einbeziehen und zu einer unscharfen Abgrenzung sowie vermehrter<br />

Rechtsunsicherheit führen und in nicht gewollter Weise das Absehen von Begutachtungen<br />

tatsächlich in das Ermessen des Gerichts stellen.<br />

Es könnte sich allenfalls anbieten, seelische Behinderungen (bzw. je nach<br />

terminologischer Abgrenzung: psychische Erkrankungen) in der Form der<br />

senilen Demenz ausdrücklich von der zwingenden Erstattung eines Gutachtens<br />

vor der Bestellung eines Betreuers auszunehmen.<br />

Allerdings ist dies keinesfalls dergestalt empfehlenswert, dass von jeder medizinischen<br />

Beurteilung abgesehen wird. Zwar wird vereinzelt die Meinung<br />

vertreten, dass bei schwerer Demenz auch diese Erkrankung und die durch sie<br />

bedingte Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten auch für<br />

einen medizinischen Laien durch Anhörung, Verschaffung des unmittelbaren<br />

Eindrucks vom Betroffenen und Befragung der Angehörigen sowie der behandelnden<br />

Ärzte sicher festzustellen“ sei (vgl. z.B. Coeppicus, Sachfragen des<br />

<strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrechts, S. 212). Diese Aussage erscheint aber<br />

wohl schon aus medizinischer Sicht anzweifelbar. Jedenfalls sollte nicht die<br />

Konsequenz gezogen werden, auch dem hierfür nicht ausgebildeten Gericht<br />

die Verantwortung für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte einzuräumen,<br />

selbst wenn im Einzelfall ein großes Erfahrungswissen auf diesem Gebiet<br />

angesammelt wurde.<br />

Vielmehr könnte erwogen werden, in der genannten Fallgruppe die Anforderungen<br />

an die einzuholende medizinische Stellungnahme auf ein ärztliches<br />

Zeugnis zu beschränken. Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen erscheint<br />

es unumgänglich, die gemeinte Fallgruppe auch ausdrücklich im Gesetz<br />

zu benennen. Dies könnte etwa durch Einfügung eines Satz 2 - neu - in<br />

§ 68 b Abs. 1 FGG geschehen, welcher an die Stelle der bisherigen Sätze 2 und<br />

3 tritt:<br />

„Für die Bestellung eines Betreuers genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn dieser<br />

bestellt wird<br />

58 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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