Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhen“ (vgl. BT-Drucks.<br />
11/4528 S. 116). Damit sollen insbesondere auch Erscheinungen des Altersabbaus<br />
erfasst werden. Von besonderer Bedeutung ist insoweit die senile Demenz,<br />
die ihre Ursache in der Alzheimer Krankheit, in Hirngefäßerkrankungen<br />
oder anderen degenerativen Hirnprozessen haben kann (BayObLG BtPrax<br />
2002, 37/38 unter Hinweis auf Wojnar BtPrax 1992, 16/19; vgl. auch Jürgens<br />
§ 1896 BGB Rdnr. 4).<br />
Deshalb verbietet es sich, eine Ausnahme vom Gutachtenzwang in allgemeiner<br />
Form zu umschreiben, etwa „in eindeutigen Fällen“ o.ä.. Dies würde vor allem<br />
auch die „klassischen“ psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen<br />
einbeziehen und zu einer unscharfen Abgrenzung sowie vermehrter<br />
Rechtsunsicherheit führen und in nicht gewollter Weise das Absehen von Begutachtungen<br />
tatsächlich in das Ermessen des Gerichts stellen.<br />
Es könnte sich allenfalls anbieten, seelische Behinderungen (bzw. je nach<br />
terminologischer Abgrenzung: psychische Erkrankungen) in der Form der<br />
senilen Demenz ausdrücklich von der zwingenden Erstattung eines Gutachtens<br />
vor der Bestellung eines Betreuers auszunehmen.<br />
Allerdings ist dies keinesfalls dergestalt empfehlenswert, dass von jeder medizinischen<br />
Beurteilung abgesehen wird. Zwar wird vereinzelt die Meinung<br />
vertreten, dass bei schwerer Demenz auch diese Erkrankung und die durch sie<br />
bedingte Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten auch für<br />
einen medizinischen Laien durch Anhörung, Verschaffung des unmittelbaren<br />
Eindrucks vom Betroffenen und Befragung der Angehörigen sowie der behandelnden<br />
Ärzte sicher festzustellen“ sei (vgl. z.B. Coeppicus, Sachfragen des<br />
<strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrechts, S. 212). Diese Aussage erscheint aber<br />
wohl schon aus medizinischer Sicht anzweifelbar. Jedenfalls sollte nicht die<br />
Konsequenz gezogen werden, auch dem hierfür nicht ausgebildeten Gericht<br />
die Verantwortung für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte einzuräumen,<br />
selbst wenn im Einzelfall ein großes Erfahrungswissen auf diesem Gebiet<br />
angesammelt wurde.<br />
Vielmehr könnte erwogen werden, in der genannten Fallgruppe die Anforderungen<br />
an die einzuholende medizinische Stellungnahme auf ein ärztliches<br />
Zeugnis zu beschränken. Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen erscheint<br />
es unumgänglich, die gemeinte Fallgruppe auch ausdrücklich im Gesetz<br />
zu benennen. Dies könnte etwa durch Einfügung eines Satz 2 - neu - in<br />
§ 68 b Abs. 1 FGG geschehen, welcher an die Stelle der bisherigen Sätze 2 und<br />
3 tritt:<br />
„Für die Bestellung eines Betreuers genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn dieser<br />
bestellt wird<br />
58 VormundschaftsGerichtsTag e.V.