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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

Das Verfahren der Umgebungserstanhörung ist in den Fällen nützlich, in denen<br />

das Vormundschaftsgericht durch die Anhörung erkennen kann, dass eine<br />

<strong>Betreuung</strong>snotwendigkeit nicht besteht, weil z.B. andere Hilfen, die eine<br />

<strong>Betreuung</strong> überflüssig machen, eingreifen. Im Übrigen ist das Gericht nach der<br />

Umgebungserstanhörung gehalten, die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten<br />

und nach deren Ausführung eine Schlussanhörung durchzuführen (§ 68<br />

Abs. 5 S. 1 FGG). Die deshalb notwendigen doppelten Anhörungen können zu<br />

Problemen für das Zeitmanagement des Gerichtes führen.<br />

Das Verfahren der Umgebungserstanhörung kann deshalb für eine breite Anzahl<br />

von Fällen nur effektiv sein, wenn es mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

und der Erstellung eines mündlichen Gutachtens im Anhörungstermin<br />

verbunden wird. Ein solches Verfahren setzt aber voraus, dass kurzfristig<br />

geeignete Verfahrenspfleger und geeignete Sachverständige zur Verfügung<br />

stehen und ein psychiatrisch einfach zu beurteilendes Krankheitsbild gegeben<br />

ist. Davon kann nicht generell ausgegangen werden.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt deshalb, das bisherige flexible<br />

Verfahren beizubehalten und über das geltende Recht hinausgehende Verfahrensformen<br />

nicht zu normieren.<br />

3. Verfahrenspfleger<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält Änderungen an dem jetzigen Recht der<br />

Verfahrenspflegschaft nicht für erforderlich. Zwar mag die Tätigkeit des Verfahrenspflegers<br />

in einigen Verfahren als sinnlos erscheinen, da die Bestellung<br />

des Betreuers und der Umfang der <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit als offensichtlich<br />

erscheint. Gleichwohl ist die Bestellung des Verfahrenspflegers notwendig, um<br />

den Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).<br />

4. Sachverständigengutachten<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass die Einholung eines<br />

ausführlichen ärztlichen Gutachtens auch bei eindeutiger <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit<br />

grundsätzlich nicht sachgerecht ist. In solchen Fällen kann statt eines ärztlichen<br />

Gutachtens ein ärztliches Attest genügen. Es bedarf jedoch eingehender<br />

Prüfung, wann von „eindeutiger“ <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit ausgegangen werden<br />

kann. Diese Prüfung sollte sich insbesondere auf das Krankheitsbild der<br />

Altersdemenz konzentrieren. Diese Empfehlung beruht auf folgenden Erwägungen:<br />

a) Sachstand<br />

Der Unterschied zwischen Gutachten und ärztlichem Zeugnis ist gesetzlich<br />

nicht definiert. Als Anforderung an das Gutachten wird in § 68 b Abs. 1 Satz 4<br />

und 5 FGG lediglich bestimmt:<br />

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