Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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Zwischenbericht<br />
Das Verfahren der Umgebungserstanhörung ist in den Fällen nützlich, in denen<br />
das Vormundschaftsgericht durch die Anhörung erkennen kann, dass eine<br />
<strong>Betreuung</strong>snotwendigkeit nicht besteht, weil z.B. andere Hilfen, die eine<br />
<strong>Betreuung</strong> überflüssig machen, eingreifen. Im Übrigen ist das Gericht nach der<br />
Umgebungserstanhörung gehalten, die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten<br />
und nach deren Ausführung eine Schlussanhörung durchzuführen (§ 68<br />
Abs. 5 S. 1 FGG). Die deshalb notwendigen doppelten Anhörungen können zu<br />
Problemen für das Zeitmanagement des Gerichtes führen.<br />
Das Verfahren der Umgebungserstanhörung kann deshalb für eine breite Anzahl<br />
von Fällen nur effektiv sein, wenn es mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
und der Erstellung eines mündlichen Gutachtens im Anhörungstermin<br />
verbunden wird. Ein solches Verfahren setzt aber voraus, dass kurzfristig<br />
geeignete Verfahrenspfleger und geeignete Sachverständige zur Verfügung<br />
stehen und ein psychiatrisch einfach zu beurteilendes Krankheitsbild gegeben<br />
ist. Davon kann nicht generell ausgegangen werden.<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt deshalb, das bisherige flexible<br />
Verfahren beizubehalten und über das geltende Recht hinausgehende Verfahrensformen<br />
nicht zu normieren.<br />
3. Verfahrenspfleger<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält Änderungen an dem jetzigen Recht der<br />
Verfahrenspflegschaft nicht für erforderlich. Zwar mag die Tätigkeit des Verfahrenspflegers<br />
in einigen Verfahren als sinnlos erscheinen, da die Bestellung<br />
des Betreuers und der Umfang der <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit als offensichtlich<br />
erscheint. Gleichwohl ist die Bestellung des Verfahrenspflegers notwendig, um<br />
den Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).<br />
4. Sachverständigengutachten<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass die Einholung eines<br />
ausführlichen ärztlichen Gutachtens auch bei eindeutiger <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit<br />
grundsätzlich nicht sachgerecht ist. In solchen Fällen kann statt eines ärztlichen<br />
Gutachtens ein ärztliches Attest genügen. Es bedarf jedoch eingehender<br />
Prüfung, wann von „eindeutiger“ <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit ausgegangen werden<br />
kann. Diese Prüfung sollte sich insbesondere auf das Krankheitsbild der<br />
Altersdemenz konzentrieren. Diese Empfehlung beruht auf folgenden Erwägungen:<br />
a) Sachstand<br />
Der Unterschied zwischen Gutachten und ärztlichem Zeugnis ist gesetzlich<br />
nicht definiert. Als Anforderung an das Gutachten wird in § 68 b Abs. 1 Satz 4<br />
und 5 FGG lediglich bestimmt:<br />
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