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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

Gutachten<br />

Das Gutachten eines Sachverständigen (§ 68 b FGG) ist grundsätzlich notwendig<br />

(§ 68 b Abs. 1 S. 1 FGG). Ausnahmsweise reicht ein ärztliches Zeugnis,<br />

wenn die <strong>Betreuung</strong> auf Antrag des Betroffenen erfolgt, dieser auf ein Gutachten<br />

verzichtet und die Einholung des Gutachtens im Hinblick auf den Umfang<br />

des anzuordnenden Aufgabenkreises unverhältnismäßig wäre (§ 68 b Abs. 1 S.<br />

2 FGG).<br />

Bericht der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

Ein Stellungnahme der <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist nach § 68 a S. 1 FGG i.V.m. § 8<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehördengesetz einzuholen, wenn es der Betroffene verlangt oder<br />

wenn es der Sachaufklärung dient.<br />

Der skizzierte Verfahrensaufwand in <strong>Betreuung</strong>sverfahren wird teilweise kritisiert.<br />

Die Einschaltung der gerichtlichen Maschinerie stehe in vielen Fällen in<br />

keinem Verhältnis zu der Tatsache, dass die Sachverhalte auch ohne diesen<br />

Verfahrensaufwand bereits feststehen würden und eindeutig seien. So könne<br />

z.B. eine konsequente „Umgebungserstanhörung“ erhebliche Kosten durch den<br />

Verzicht auf Bestellung eines Verfahrenspflegers, Einholung eines Gutachtens<br />

und die Einholung eines Sozialberichts einsparen.<br />

Zusätzlich werden die Regelungen zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung<br />

unterbringungsähnlicher Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB; § 70 Abs. 1<br />

S. 1 Nr. 2 FGG) in Frage gestellt. Insbesondere bei der Genehmigung der Anbringung<br />

von Bettgittern stehe der hohe Aufwand in keinem Verhältnis zu den<br />

Möglichkeiten richterlicher Einflussnahme.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat sich eingehend mit dieser Kritik auseinandergesetzt<br />

und ist im einzelnen zu den nachfolgend dargestellten Auffassungen<br />

und Empfehlungen gelangt.<br />

2. Umgebungserstanhörung<br />

Unter Umgebungserstanhörung ist zu verstehen, dass vor Beauftragung eines<br />

Gutachters, Bestellung eines Verfahrenspflegers und Einholung eines Berichtes<br />

der <strong>Betreuung</strong>sbehörde das Vormundschaftsgericht sich von dem Betroffenen<br />

in seiner Umgebung einen Eindruck verschafft. Die Möglichkeit, das Verfahren<br />

so zu gestalten, besteht bereits nach der jetzigen Fassung des § 68 Abs.<br />

1 S. 1 FGG. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat eingehend diskutiert, ob<br />

diese Möglichkeit der Verfahrensgestaltung als gesetzliche Verpflichtung den<br />

Vormundschaftsgerichten vorgegeben werden sollte. Als Ergebnis der Diskussion<br />

empfiehlt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe eine Umgebungserstanhörung<br />

als zwingenden Verfahrensgang nicht vorzusehen. Das beruht auf folgenden<br />

Erwägungen:<br />

54 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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