Betrifft: Betreuung 4
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Zwischenbericht<br />
Handelns Tätigkeiten abgerechnet werden: Briefe werden in kurzer Zeit einzeln,<br />
jeweils mit einem Zeitaufwand von mindestens fünfzehn Minuten, zur<br />
Post gebracht; Telefongespräche dauern immer mindestens zehn Minuten; das<br />
Aufsetzen eines Briefes bedarf ständig mindestens dreißig Minuten; mehrere<br />
Betreute, die alle in dem selben Altenheim wohnen, werden an unterschiedlichen<br />
Tagen besucht, jeweils werden die Fahrzeiten und die Auslagen geltend<br />
gemacht.<br />
V. Verfahrensrecht<br />
1. Problemstellung<br />
Liegen die Voraussetzungen des § 1896 BGB vor, hat das Vormundschaftsgericht<br />
zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen einen Betreuer zu<br />
bestellen. Das Vormundschaftsgericht selbst kann die erforderlichen Maßregeln<br />
grundsätzlich nicht treffen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Betreuer<br />
noch nicht bestellt oder dieser an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist<br />
(§ 1846 BGB).<br />
Auf dem Weg zur Betreuerbestellung hat das Vormundschaftsgericht folgende<br />
- wesentlichen - Verfahrensvorschriften zu beachten:<br />
Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 67 FGG) muss erfolgen, wenn die<br />
Anordnung einer Sterilisation in Betracht kommt (§ 67 Abs. 1 S. 5 FGG). In<br />
der Regel ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn eine Verständigung mit<br />
dem Betroffenen nicht möglich ist, eine <strong>Betreuung</strong> für alle Angelegenheiten<br />
angeordnet werden soll oder die Erweiterung des Aufgabenkreises in Betracht<br />
kommt (§ 67 Abs. 1 S. 2 FGG). In diesen Fällen kann aber von der Bestellung<br />
eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen<br />
daran offensichtlich nicht besteht (§ 67 Abs. 1 S. 3 FGG). In allen anderen<br />
Fällen ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob es eines Verfahrenspflegers<br />
bedarf (§ 67 Abs. 1 S. 1 FGG).<br />
Anhörung des Betroffenen<br />
Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht den Betroffenen persönlich<br />
anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen<br />
(§ 68 Abs. 1 S. 1 FGG). Die persönliche Anhörung kann nur unterbleiben,<br />
wenn nach ärztlichem Gutachten von der Anhörung erhebliche Nachteile für<br />
die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene nach<br />
dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist,<br />
seinen Willen kundzutun (§ 68 Abs. 2 FGG). Den unmittelbaren Eindruck soll<br />
sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn<br />
dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene<br />
nicht widerspricht (§ 68 Abs. 1 S. 2 FGG).<br />
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