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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

Handelns Tätigkeiten abgerechnet werden: Briefe werden in kurzer Zeit einzeln,<br />

jeweils mit einem Zeitaufwand von mindestens fünfzehn Minuten, zur<br />

Post gebracht; Telefongespräche dauern immer mindestens zehn Minuten; das<br />

Aufsetzen eines Briefes bedarf ständig mindestens dreißig Minuten; mehrere<br />

Betreute, die alle in dem selben Altenheim wohnen, werden an unterschiedlichen<br />

Tagen besucht, jeweils werden die Fahrzeiten und die Auslagen geltend<br />

gemacht.<br />

V. Verfahrensrecht<br />

1. Problemstellung<br />

Liegen die Voraussetzungen des § 1896 BGB vor, hat das Vormundschaftsgericht<br />

zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen einen Betreuer zu<br />

bestellen. Das Vormundschaftsgericht selbst kann die erforderlichen Maßregeln<br />

grundsätzlich nicht treffen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Betreuer<br />

noch nicht bestellt oder dieser an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist<br />

(§ 1846 BGB).<br />

Auf dem Weg zur Betreuerbestellung hat das Vormundschaftsgericht folgende<br />

- wesentlichen - Verfahrensvorschriften zu beachten:<br />

Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 67 FGG) muss erfolgen, wenn die<br />

Anordnung einer Sterilisation in Betracht kommt (§ 67 Abs. 1 S. 5 FGG). In<br />

der Regel ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn eine Verständigung mit<br />

dem Betroffenen nicht möglich ist, eine <strong>Betreuung</strong> für alle Angelegenheiten<br />

angeordnet werden soll oder die Erweiterung des Aufgabenkreises in Betracht<br />

kommt (§ 67 Abs. 1 S. 2 FGG). In diesen Fällen kann aber von der Bestellung<br />

eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen<br />

daran offensichtlich nicht besteht (§ 67 Abs. 1 S. 3 FGG). In allen anderen<br />

Fällen ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob es eines Verfahrenspflegers<br />

bedarf (§ 67 Abs. 1 S. 1 FGG).<br />

Anhörung des Betroffenen<br />

Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht den Betroffenen persönlich<br />

anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen<br />

(§ 68 Abs. 1 S. 1 FGG). Die persönliche Anhörung kann nur unterbleiben,<br />

wenn nach ärztlichem Gutachten von der Anhörung erhebliche Nachteile für<br />

die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene nach<br />

dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist,<br />

seinen Willen kundzutun (§ 68 Abs. 2 FGG). Den unmittelbaren Eindruck soll<br />

sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn<br />

dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene<br />

nicht widerspricht (§ 68 Abs. 1 S. 2 FGG).<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 53

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