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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

Individuelle Pauschalen werden außerdem vor allem deshalb verhältnismäßig<br />

unbedeutend sein und bleiben, weil das Stundenabrechnungssystem eine Alternative<br />

darstellt, die wegen ihrer aus Betreuersicht kaum aufzuwiegenden<br />

Vorzüge die Pauschalierungsalternative immer zurückdrängen wird. Mit Rücksicht<br />

hierauf legt der Befund der gegenwärtigen geringen Akzeptanz der Pauschale<br />

die Schlussfolgerung nahe, dass umfassende Pauschalierungsregelungen<br />

nur dann effektiv wirken können, wenn sie verbindlich werden.<br />

bb) Zwickauer Modell<br />

Das Zwickauer Modell und sein Verlauf scheint diese Einschätzung zu bestätigen.<br />

Zugleich zeigt sein Schicksal, dass die Praxis ein Bedürfnis für eine umfassende<br />

Pauschalierung empfindet und das geltende Recht nicht für alle insofern<br />

nötigen Regelungen den erforderlichen Raum lässt.<br />

In seiner zuletzt praktizierten Form hält sich das Zwickauer Modell insofern<br />

eng an § 1836 b BGB, als es nur noch verfahrensbezogene Pauschalierungen<br />

zulässt und hierfür Vereinbarungen zwischen dem Betreuer und dem Gericht<br />

unter Einbeziehung des Bezirksrevisors voraussetzt. Der Konzeptcharakter<br />

erschöpft sich jetzt im Wesentlichen darin, dass aufgrund einer gemeinsamen<br />

Absprache von Amts-, Landrichtern und Rechtspflegern des Landgerichtsbezirks<br />

die Voraussetzungen und die Art der Pauschalierung konkretisiert und<br />

vorgegeben sind. Danach ist von den Abrechnungen der letzten zwölf Monate<br />

auszugehen, wobei die <strong>Betreuung</strong> 15 Monate bestanden haben muss, um den<br />

erhöhten Aufwand der ersten drei Monate aus der Berechnung heraus zu halten.<br />

Ferner gehört eine Staffelung für die Dauer von drei, sechs und zwölf<br />

Monaten und die Auszahlung nach drei Monaten zum Konzept, wobei monatlich<br />

folgende zu vergütende Stunden zuzüglich MwSt angesetzt werden:<br />

Bei Hausbetreuungen:<br />

- in den ersten 3 Monaten nach der Übernahme jeweils 12 Stunden;<br />

- in den Monaten 4 - 6 jeweils 8 Stunden;<br />

- ab dem 7. Monat 6 Stunden.<br />

Bei Heimbetreuungen:<br />

- in den ersten 3 Monaten jeweils 8 Stunden;<br />

- ab dem 4. Monat jeweils 3 Stunden.<br />

Ursprünglich war dieselbe Pauschalierung für die Dauer eines Jahres betreuerbezogen<br />

durchgeführt worden. Dabei ging die Praxis unter Beteiligung von ca.<br />

35 Berufsbetreuern bzw. <strong>Betreuung</strong>svereinen dahin, alle Fälle eines Betreuers,<br />

der sich für die Pauschalierung entschieden hatte, entsprechend pauschal<br />

abzurechnen. Die beteiligten Betreuer hatten zugleich den Verzicht auf jeglichen<br />

Aufwendungsersatz zu erklären, der bei einem Stundenentgelt von 60,-<br />

DM, mit 25,- DM monatlich in die Pauschale hineingerechnet wurde. Außerdem<br />

kamen nur die von der Staatskasse zu tragenden Vergütungen in Betracht.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 49

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