Betrifft: Betreuung 4
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Zwischenbericht<br />
Individuelle Pauschalen werden außerdem vor allem deshalb verhältnismäßig<br />
unbedeutend sein und bleiben, weil das Stundenabrechnungssystem eine Alternative<br />
darstellt, die wegen ihrer aus Betreuersicht kaum aufzuwiegenden<br />
Vorzüge die Pauschalierungsalternative immer zurückdrängen wird. Mit Rücksicht<br />
hierauf legt der Befund der gegenwärtigen geringen Akzeptanz der Pauschale<br />
die Schlussfolgerung nahe, dass umfassende Pauschalierungsregelungen<br />
nur dann effektiv wirken können, wenn sie verbindlich werden.<br />
bb) Zwickauer Modell<br />
Das Zwickauer Modell und sein Verlauf scheint diese Einschätzung zu bestätigen.<br />
Zugleich zeigt sein Schicksal, dass die Praxis ein Bedürfnis für eine umfassende<br />
Pauschalierung empfindet und das geltende Recht nicht für alle insofern<br />
nötigen Regelungen den erforderlichen Raum lässt.<br />
In seiner zuletzt praktizierten Form hält sich das Zwickauer Modell insofern<br />
eng an § 1836 b BGB, als es nur noch verfahrensbezogene Pauschalierungen<br />
zulässt und hierfür Vereinbarungen zwischen dem Betreuer und dem Gericht<br />
unter Einbeziehung des Bezirksrevisors voraussetzt. Der Konzeptcharakter<br />
erschöpft sich jetzt im Wesentlichen darin, dass aufgrund einer gemeinsamen<br />
Absprache von Amts-, Landrichtern und Rechtspflegern des Landgerichtsbezirks<br />
die Voraussetzungen und die Art der Pauschalierung konkretisiert und<br />
vorgegeben sind. Danach ist von den Abrechnungen der letzten zwölf Monate<br />
auszugehen, wobei die <strong>Betreuung</strong> 15 Monate bestanden haben muss, um den<br />
erhöhten Aufwand der ersten drei Monate aus der Berechnung heraus zu halten.<br />
Ferner gehört eine Staffelung für die Dauer von drei, sechs und zwölf<br />
Monaten und die Auszahlung nach drei Monaten zum Konzept, wobei monatlich<br />
folgende zu vergütende Stunden zuzüglich MwSt angesetzt werden:<br />
Bei Hausbetreuungen:<br />
- in den ersten 3 Monaten nach der Übernahme jeweils 12 Stunden;<br />
- in den Monaten 4 - 6 jeweils 8 Stunden;<br />
- ab dem 7. Monat 6 Stunden.<br />
Bei Heimbetreuungen:<br />
- in den ersten 3 Monaten jeweils 8 Stunden;<br />
- ab dem 4. Monat jeweils 3 Stunden.<br />
Ursprünglich war dieselbe Pauschalierung für die Dauer eines Jahres betreuerbezogen<br />
durchgeführt worden. Dabei ging die Praxis unter Beteiligung von ca.<br />
35 Berufsbetreuern bzw. <strong>Betreuung</strong>svereinen dahin, alle Fälle eines Betreuers,<br />
der sich für die Pauschalierung entschieden hatte, entsprechend pauschal<br />
abzurechnen. Die beteiligten Betreuer hatten zugleich den Verzicht auf jeglichen<br />
Aufwendungsersatz zu erklären, der bei einem Stundenentgelt von 60,-<br />
DM, mit 25,- DM monatlich in die Pauschale hineingerechnet wurde. Außerdem<br />
kamen nur die von der Staatskasse zu tragenden Vergütungen in Betracht.<br />
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