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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

Linie nach dem Geschäftswert. Wie im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütung<br />

dargestellt, lässt sich dieser Gedanke allenfalls bei der Vermögenssorge für<br />

vermögende Betreute berücksichtigen. Darüber hinaus legt die Kostenordnung<br />

fest, in welchen Fällen eine volle Gebühr oder ein Teil einer Gebühr verdient<br />

wird. Auch kennt sie Rahmengebühren. Insoweit gilt das zur Rechtsanwaltsgebührenordnung<br />

Gesagte entsprechend.<br />

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)<br />

Die HOAI beinhaltet ein kompliziertes System aus verschiedenen Elementen.<br />

Es beinhaltet einerseits die Eingruppierung der Leistung in eine von 5 „Honorarzonen“.<br />

Diese Honorarzonen bestimmen sich nach der grundsätzlichen<br />

Schwierigkeit bzw. Aufwendigkeit der Bauausführung (einfache Ausführung<br />

bis Luxusausführung mit hohen gestalterischen Anforderungen). Als zweites<br />

Element tritt hinzu ein Katalog der einzelnen erbrachten Leistungen. Das dritte<br />

Element bildet der Gesamtpreis des Bauwerks. Zu diesen drei Grundparametern<br />

kommen im Detail noch weitere hinzu.<br />

Für die Betreuervergütung könnte in Betracht kommen, bestimmte Fallgruppen<br />

(„Honorarzonen“) wie etwa „greiser Betroffener zu Hause“, „greiser Betroffener<br />

im Pflegeheim“ etc. zu bilden.<br />

b) Formen einer Pauschalierung im <strong>Betreuung</strong>srecht<br />

aa) Die bestehende „lndividualpauschalierung“<br />

Gemäß § 1836 b Abs. 1 BGB kann schon jetzt eine pauschalierte Vergütung<br />

im Einzelfall festgesetzt werden, deren Höhe sich nach den jeweiligen individuellen<br />

Besonderheiten zu richten hat. Von dieser Möglichkeit wird eher selten<br />

Gebrauch gemacht, d. h. in einer Größenordnung, die deutlich unter 10 %<br />

liegen dürfte. Gegen die Praktikabilität einer umfassenden Pauschalierung ist<br />

hieraus jedoch schon wegen des ausgewiesenen individuellen Ansatzes (OLG<br />

Zweibrücken RPflg 2000, 67; LG Dresden FamRZ 2000,1530 m. Anm. Bienwald;<br />

LG Schwerin, BtPrax 1999, 245; zur Abänderung der Pauschalierung<br />

Thür. OLG Jena, FamRZ 2001, Heft 14, S. VI = FGPrax 2001, 158 = FamRZ<br />

2001, 1243) der geltenden Regelung nichts abzuleiten. Die Handhabung einer<br />

zu individualisierenden Pauschale ist notwendigerweise schwerfällig, da Erkenntnisse<br />

zum Aufwand vorausgesetzt werden, die nach dem Urteil erfahrener,<br />

Pauschalierungen durchaus aufgeschlossener Rechtspfleger in aller Regel<br />

erst nach einiger Zeit aus der laufenden <strong>Betreuung</strong> heraus sachgerecht und am<br />

besten im Einvernehmen von Betreuer und Rechtspfleger gewonnen werden<br />

können. Zum gegebenen Zeitpunkt kann sich manche <strong>Betreuung</strong> mithin schon<br />

erledigt haben. Dies alles würde für eine nicht mehr oder nur noch begrenzt<br />

individualisierte, etwa sich zumindest auf bestimmte Tätigkeiten beziehende<br />

Pauschale nicht gelten.<br />

48 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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