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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

rufsbetreuerinnen und -betreuern einzuführen. Zudem ist zu erwägen, in den<br />

Ländern zentrale Abrechnungsstellen einzuführen und die Normierung einer<br />

wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die zu leistende Vergütung zu prüfen.<br />

Diese Ansätze werden nachfolgend erörtert.<br />

2. Pauschalierung der Vergütung von Berufsbetreuerinnen und<br />

-betreuern<br />

a) Vergütungspauschalierungen außerhalb des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

Außerhalb des <strong>Betreuung</strong>srechts finden sich beispielhaft folgende pauschalierende<br />

Vergütungsordnungen:<br />

Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ)<br />

Die GOÄ/GOZ listet eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelleistungen auf und<br />

legt für jede eine bestimmte Grundgebühr fest. Je nach Schwierigkeit wird<br />

diese von dem Arzt mit dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes<br />

multipliziert.<br />

Das System der GOÄ/GOZ lässt sich auf den <strong>Betreuung</strong>sbereich nicht übertragen.<br />

Die Erstellung entsprechend detaillierter Einzelleistungen für Betreuer<br />

wäre viel zu kompliziert und würde zu zahllosen Streitigkeiten darüber führen,<br />

welche Gebührentatbestände erfüllt sind und welche nicht.<br />

Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)<br />

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte enthält im zivilprozessualen Bereich<br />

generalisierende Pauschalen, die an einige wenige gebührenauslösende Tatbestände<br />

anknüpfen (Geschäftsgebühr, Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr,<br />

Beweisgebühr, Vergleichsgebühr pp.). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach<br />

dem Streitwert. In anderen Bereichen, z.B. im Strafprozessrecht, arbeitet die<br />

BRAGO mit Rahmengebühren.<br />

Auf das <strong>Betreuung</strong>srecht ließe sich der Grundgedanke der BRAGO übertragen,<br />

dass die im Einzelfall verdiente Gebühr nicht genau den jeweiligen Arbeitsaufwand<br />

abbilden muss, sondern sich eine gerechte Vergütung im Wege<br />

einer Mischkalkulation einstellt. Dieser Gedanke könnte zur Grundlage einer<br />

Pauschalierung bei der Betreuervergütung gemacht werden.<br />

Die übrigen Elemente der BRAGO lassen sich auf den <strong>Betreuung</strong>sbereich<br />

nicht übertragen. Denn zum einen gibt es - mit Ausnahme der Vermögenssorge<br />

für vermögende Betreute - keinen „Gegenstandswert“, der Grundlage der Pauschale<br />

sein könnte. Rahmengebühren erscheinen nicht sinnvoll, da zahlreiche<br />

Streitigkeiten über die richtige Ausschöpfung des Rahmens die Folge sein<br />

könnten.<br />

Kostenordnung (KostO)<br />

Die Kostenordnung, die für die Geschäfte der Notare sowie der Gerichte im<br />

Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, berechnet die Gebühren in erster<br />

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