Betrifft: Betreuung 4
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Zwischenbericht<br />
rufsbetreuerinnen und -betreuern einzuführen. Zudem ist zu erwägen, in den<br />
Ländern zentrale Abrechnungsstellen einzuführen und die Normierung einer<br />
wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die zu leistende Vergütung zu prüfen.<br />
Diese Ansätze werden nachfolgend erörtert.<br />
2. Pauschalierung der Vergütung von Berufsbetreuerinnen und<br />
-betreuern<br />
a) Vergütungspauschalierungen außerhalb des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />
Außerhalb des <strong>Betreuung</strong>srechts finden sich beispielhaft folgende pauschalierende<br />
Vergütungsordnungen:<br />
Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ)<br />
Die GOÄ/GOZ listet eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelleistungen auf und<br />
legt für jede eine bestimmte Grundgebühr fest. Je nach Schwierigkeit wird<br />
diese von dem Arzt mit dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes<br />
multipliziert.<br />
Das System der GOÄ/GOZ lässt sich auf den <strong>Betreuung</strong>sbereich nicht übertragen.<br />
Die Erstellung entsprechend detaillierter Einzelleistungen für Betreuer<br />
wäre viel zu kompliziert und würde zu zahllosen Streitigkeiten darüber führen,<br />
welche Gebührentatbestände erfüllt sind und welche nicht.<br />
Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)<br />
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte enthält im zivilprozessualen Bereich<br />
generalisierende Pauschalen, die an einige wenige gebührenauslösende Tatbestände<br />
anknüpfen (Geschäftsgebühr, Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr,<br />
Beweisgebühr, Vergleichsgebühr pp.). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach<br />
dem Streitwert. In anderen Bereichen, z.B. im Strafprozessrecht, arbeitet die<br />
BRAGO mit Rahmengebühren.<br />
Auf das <strong>Betreuung</strong>srecht ließe sich der Grundgedanke der BRAGO übertragen,<br />
dass die im Einzelfall verdiente Gebühr nicht genau den jeweiligen Arbeitsaufwand<br />
abbilden muss, sondern sich eine gerechte Vergütung im Wege<br />
einer Mischkalkulation einstellt. Dieser Gedanke könnte zur Grundlage einer<br />
Pauschalierung bei der Betreuervergütung gemacht werden.<br />
Die übrigen Elemente der BRAGO lassen sich auf den <strong>Betreuung</strong>sbereich<br />
nicht übertragen. Denn zum einen gibt es - mit Ausnahme der Vermögenssorge<br />
für vermögende Betreute - keinen „Gegenstandswert“, der Grundlage der Pauschale<br />
sein könnte. Rahmengebühren erscheinen nicht sinnvoll, da zahlreiche<br />
Streitigkeiten über die richtige Ausschöpfung des Rahmens die Folge sein<br />
könnten.<br />
Kostenordnung (KostO)<br />
Die Kostenordnung, die für die Geschäfte der Notare sowie der Gerichte im<br />
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, berechnet die Gebühren in erster<br />
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