05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

IV. Vergütung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer<br />

1. Problemstellung<br />

Soweit im Folgenden Lebenspartner in die Überlegungen einbezogen werden,<br />

geschieht dies vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Das gegenwärtig<br />

geltende Abrechnungssystem, in welchem aufgewendete Zeit mit einem bestimmten<br />

Stundensatz vergütet wird, erlaubt aus rechtlichen und tatsächlichen<br />

Gründen nur in beschränktem Umfang eine Kontrolle der Betreuerabrechnungen.<br />

Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtsprechung unterliegt ein<br />

Betreuer im Rahmen der Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht gemäß<br />

§ 1837 Abs. 2 S. 1 BGB nur einer Kontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit<br />

seines Handelns. Hingegen kann das Vormundschaftsgericht in bloßen<br />

Zweckmäßigkeitsfragen den Betreuerinnen und Betreuern kein bestimmtes<br />

Handeln vorschreiben oder untersagen. Diese Grenzen müssen auch bei der<br />

Überprüfung der Vergütungsabrechnung beachtet werden: Das Vormundschaftsgericht<br />

darf nicht eine vom Betreuer geltend gemachte Vergütung allein<br />

deshalb kürzen, weil es die Tätigkeit als solche für unangebracht hält. Anders<br />

stellt sich dies bei offensichtlich unzweckmäßigen Verfahrensweisen dar.<br />

Solange sich im Übrigen eine Tätigkeit im Rahmen des Aufgabenkreises der<br />

Betreuerinnen oder des Betreuers und damit einer rechtlichen <strong>Betreuung</strong> im<br />

Sinne von § 1901 Abs. 1 BGB hält, hat sich die Prüfung der Vergütungsanträge<br />

im Wesentlichen auf eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle zu beschränken.<br />

Dessen ungeachtet beansprucht die Prüfung der Vergütungsabrechnung von<br />

Berufsbetreuerinnen und -betreuern wegen des Umfangs der Stundennachweise<br />

und der Vielzahl der Abrechnungen ein Großteil der Gesamtbearbeitungszeit<br />

in <strong>Betreuung</strong>ssachen. Die Möglichkeiten, den geltend gemachten Zeitaufwand<br />

nachzuprüfen, sind gleichwohl sehr begrenzt. Zum einen lässt sich ein<br />

konkret behaupteter Zeitbedarf nur in gewissen Grenzen auf seine Angemessenheit<br />

überprüfen. Behauptet z.B. eine Betreuerin oder ein Betreuer, für einen<br />

Brief an eine Behörde 2,5 Stunden aufgewendet zu haben, kann dies mangels<br />

Beurteilungsmöglichkeit des Vormundschaftsgerichtes zumeist schwerlich<br />

beanstandet werden. Dadurch „belohnt“ das Abrechnungssystem tendenziell<br />

den weniger Gewandten oder schlechter organisierten Betreuer, der im Zweifel<br />

einen größeren Zeitaufwand abrechnen kann.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe stellt daher fest, dass das jetzige System der<br />

Vergütungsabrechnungen erhebliche Arbeitskraft der Berufsbetreuerinnen und<br />

-betreuer sowie - insbesondere - der Vormundschaftsgerichte bindet, eine effektive<br />

Prüfung der Vergütungsabrechnungen nicht ermöglicht und eine Inhalts-<br />

und Qualitätskontrolle nicht fördert. Es ist deshalb zu empfehlen, möglichst<br />

Pauschalen zur Vergütung (einschließlich Auslagenerstattung) von Be-<br />

46 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!