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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

keit in der Lebensführung kann danach eine <strong>Betreuung</strong> nicht rechtfertigen. Die<br />

Anforderungen der Obergerichte an die Bestellung eines Betreuers sollten<br />

deshalb in einer Neufassung des § 1896 BGB zum Ausdruck kommen.<br />

3. Zusammenarbeit zwischen <strong>Betreuung</strong>sbehörden und<br />

Vormundschaftsgerichten<br />

Um für den Betroffenen Alternativen entwickeln zu können, die eine Betreuerbestellung<br />

vermeiden, sind die Gerichte auf Informationen der <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

angewiesen. Die Kommunikation zwischen den <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

und den Gerichten scheint jedoch nicht an allen Orten in erforderlichem Maße<br />

zu funktionieren (s. dazu S. 55ff). Dadurch werden den Vormundschaftsgerichten<br />

nicht die Umstände bekannt, die für Beurteilung der Erforderlichkeit<br />

von besonderer Bedeutung sind. Folgende Beispiele sind instruktiv:<br />

Von Altersheimen werden in verstärktem Maße <strong>Betreuung</strong>en angeregt,<br />

weil Personalausweise zu verlängern, Sozialleistungen zu beantragen oder<br />

alltägliche Verrichtungen wie der Einkauf von Kleidern zu organisieren<br />

und die Betroffenen dabei zu begleiten sind. Da es - auch - um die Wahrnehmung<br />

rechtlicher Angelegenheiten geht, wird häufig ein Betreuer bestellt.<br />

In dem Leistungskatalog, in dem die von den Heimen zu erbringenden<br />

Leistungen aufgelistet sind, kann aber bereits die Verpflichtung enthalten<br />

sein, die Betroffenen beim Einkauf zu begleiten, Sozialleistungen zu<br />

beantragen und Anträge auf Verlängerung des Personalausweises zu stellen.<br />

Der Bestellung eines Betreuers bedarf es mangels Erforderlichkeit in<br />

solchen Fällen nicht.<br />

Eine entsprechende Konstellation ergibt sich in den Fällen des betreuten<br />

Wohnens. Wird seitens des örtlichen Trägers der Einrichtung Eingliederungshilfe<br />

nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt, ergibt sich aus den<br />

Leistungsvereinbarungen, welche Leistungen umfasst werden. Häufig wird<br />

die Verpflichtung bestehen, Unterstützung bei alltäglichen Dingen, z.B. der<br />

Geldeinteilung, zu gewähren. Gerade für diesen Bereich wird aber oft eine<br />

<strong>Betreuung</strong> angeregt und ein Betreuer bestellt.<br />

Betreuer für Heimbewohner werden häufig nur bestellt, damit die Einhaltung<br />

des Heimvertrages überprüft werden kann und dem Betroffenen eine<br />

Anlaufstelle für Beschwerden zur Verfügung steht. Es läge aber näher zu<br />

prüfen, ob diese <strong>Betreuung</strong>en nicht erforderlich sind, weil eine funktionierende<br />

Heimaufsicht existiert.<br />

Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, dass die Informationswege zwischen<br />

den Vormundschaftsgerichten und den <strong>Betreuung</strong>sbehörden sowie anderen<br />

Verwaltungsbehörden verbessert werden. Die geplante Simulation kann dazu<br />

beitragen, Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.<br />

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