Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
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Zwischenbericht<br />
keit in der Lebensführung kann danach eine <strong>Betreuung</strong> nicht rechtfertigen. Die<br />
Anforderungen der Obergerichte an die Bestellung eines Betreuers sollten<br />
deshalb in einer Neufassung des § 1896 BGB zum Ausdruck kommen.<br />
3. Zusammenarbeit zwischen <strong>Betreuung</strong>sbehörden und<br />
Vormundschaftsgerichten<br />
Um für den Betroffenen Alternativen entwickeln zu können, die eine Betreuerbestellung<br />
vermeiden, sind die Gerichte auf Informationen der <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
angewiesen. Die Kommunikation zwischen den <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
und den Gerichten scheint jedoch nicht an allen Orten in erforderlichem Maße<br />
zu funktionieren (s. dazu S. 55ff). Dadurch werden den Vormundschaftsgerichten<br />
nicht die Umstände bekannt, die für Beurteilung der Erforderlichkeit<br />
von besonderer Bedeutung sind. Folgende Beispiele sind instruktiv:<br />
Von Altersheimen werden in verstärktem Maße <strong>Betreuung</strong>en angeregt,<br />
weil Personalausweise zu verlängern, Sozialleistungen zu beantragen oder<br />
alltägliche Verrichtungen wie der Einkauf von Kleidern zu organisieren<br />
und die Betroffenen dabei zu begleiten sind. Da es - auch - um die Wahrnehmung<br />
rechtlicher Angelegenheiten geht, wird häufig ein Betreuer bestellt.<br />
In dem Leistungskatalog, in dem die von den Heimen zu erbringenden<br />
Leistungen aufgelistet sind, kann aber bereits die Verpflichtung enthalten<br />
sein, die Betroffenen beim Einkauf zu begleiten, Sozialleistungen zu<br />
beantragen und Anträge auf Verlängerung des Personalausweises zu stellen.<br />
Der Bestellung eines Betreuers bedarf es mangels Erforderlichkeit in<br />
solchen Fällen nicht.<br />
Eine entsprechende Konstellation ergibt sich in den Fällen des betreuten<br />
Wohnens. Wird seitens des örtlichen Trägers der Einrichtung Eingliederungshilfe<br />
nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt, ergibt sich aus den<br />
Leistungsvereinbarungen, welche Leistungen umfasst werden. Häufig wird<br />
die Verpflichtung bestehen, Unterstützung bei alltäglichen Dingen, z.B. der<br />
Geldeinteilung, zu gewähren. Gerade für diesen Bereich wird aber oft eine<br />
<strong>Betreuung</strong> angeregt und ein Betreuer bestellt.<br />
Betreuer für Heimbewohner werden häufig nur bestellt, damit die Einhaltung<br />
des Heimvertrages überprüft werden kann und dem Betroffenen eine<br />
Anlaufstelle für Beschwerden zur Verfügung steht. Es läge aber näher zu<br />
prüfen, ob diese <strong>Betreuung</strong>en nicht erforderlich sind, weil eine funktionierende<br />
Heimaufsicht existiert.<br />
Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, dass die Informationswege zwischen<br />
den Vormundschaftsgerichten und den <strong>Betreuung</strong>sbehörden sowie anderen<br />
Verwaltungsbehörden verbessert werden. Die geplante Simulation kann dazu<br />
beitragen, Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.<br />
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