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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

ren Aufgabenbereiche eine Vorsorgevollmacht erteilt hat oder andere - soziale<br />

- Hilfestellungen vorhanden sind, die den Betroffenen auffangen.<br />

Schließlich ist die <strong>Betreuung</strong> nach dem Prinzip der Rehabilitation nur so<br />

lange erforderlich, wie der Betroffene für die konkreten Aufgabenbereiche der<br />

Hilfe eines Betreuers bedarf.<br />

Auf dieser Grundlage waren viele der Auffassung, dass die Zahl der <strong>Betreuung</strong>sfälle<br />

nicht steigen, sondern eher sinken würde. Die Zahl der <strong>Betreuung</strong>sfälle<br />

hat sich jedoch bundesweit seit in Kraft treten des <strong>Betreuung</strong>srechts mehr<br />

als verdoppelt. Diese Steigerung ist allein durch die demographische Entwicklung<br />

und das Zerbrechen familiärer Strukturen nicht erklärbar. Vielmehr<br />

scheint das Prinzip der Erforderlichkeit häufig nicht hinreichend beachtet zu<br />

werden. In vielen <strong>Betreuung</strong>sfällen werden soziale Alternativen nicht aufgezeigt,<br />

oder sind nach dem Gesetz vorgesehene soziale Sicherungssysteme<br />

tatsächlich nicht verfügbar. Die Bestellung eines für rechtliche Angelegenheiten<br />

zuständigen Betreuers erfolgt in solchen Fällen oft aus Hilflosigkeit und<br />

dem Bemühen, den Betroffenen irgendeine Hilfe zur Verfügung zu stellen.<br />

Des Weiteren orientiert sich die Festlegung der Aufgabenkreise nicht immer<br />

an den konkreten Gegebenheiten, sondern an Prognosen für gegebenenfalls<br />

später eintretende Einschränkungen. Es handelt sich dabei um sogenannte<br />

Vorratsbetreuungen, die zwar das gerichtliche Verfahren vereinfachen, aber<br />

eine nicht notwendige Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes der Betroffenen<br />

darstellen.<br />

Schließlich erfolgt häufig keine effektive Prüfung der Aufhebung einer<br />

<strong>Betreuung</strong> und damit der Rehabilitation der Betroffenen.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, das Tatbestandsmerkmal<br />

der „Erforderlichkeit“ in § 1896 Abs. 2 BGB zu konkretisieren. Es sollte deutlicher<br />

als bisher klargestellt werden, dass ein Betreuer nur bestellt werden<br />

kann, um Defizite bei Maßnahmen mit rechtlichem Bezug auszugleichen.<br />

Dagegen gehört es nicht zum Aufgabenbereich des Betreuers, den Alltag eines<br />

Menschen zu gestalten (Chaosmanager). Dies ist Aufgabe einer sozialen<br />

<strong>Betreuung</strong>.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt zusätzlich, eingehend zu prüfen,<br />

wie die Zusammenarbeit zwischen <strong>Betreuung</strong>sbehörden und Vormundschaftsgerichten<br />

verbessert werden kann. Zu diesem Zweck hält die Arbeitsgruppe<br />

eine Simulation der Arbeitabläufe mit Vertreterinnen und Vertretern der Vormundschaftsgerichte<br />

und der <strong>Betreuung</strong>sbehörden in der Justizakademie des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen in Recklinghausen für sinnvoll.<br />

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