Betrifft: Betreuung 4
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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
kussion, insbesondere unter Einbeziehung güterrechtlicher und rechtssoziologischer<br />
Erwägungen, bedarf.<br />
7. Gesetzliche Vertretungsmacht für Ehegatten und<br />
Lebenspartner in Teilbereichen der Vermögenssorge<br />
Vorbehaltlich der noch weiterzuführenden Diskussion zur einer umfassenden<br />
gesetzlichen Vertretungsmacht in Vermögensangelegenheiten empfiehlt die<br />
Bund-Länder-Arbeitsgruppe, in speziellen Bereichen der Vermögenssorge -<br />
Verfügungsbefugnis über Girokonten, Ermächtigung zur Abgabe von Steuererklärungen<br />
- eine gesetzliche Vertretungsmacht zu erwägen. So wird es im<br />
Regelfall dem Willen des Betroffenen entsprechen, dass sein Ehepartner oder<br />
Lebenspartner auf das Girokonto zugreifen kann, von dem die Kosten der<br />
Haushaltsführung gedeckt werden. Ebenso wird es im Regelfall seinem Willen<br />
entsprechen, dass kein Dritter Steuererklärungen fertigt und damit einen erheblichen<br />
Einblick in Familieninterna erhält.<br />
Einem möglichen Missbrauch des Zugriffes auf das Girokonto kann dadurch<br />
vorgebeugt werden, dass monatliche Abhebungshöchstgrenzen vorgesehen<br />
werden. Zudem bestehen niedrigschwellige Widerrufsmöglichkeiten, die nicht<br />
zwingend über ein Güterrechtsregister abgewickelt werden müssten. Soweit<br />
die gesetzliche Vertretungsmacht die Verfügungsbefugnis über das Girokonto<br />
beinhaltet, besteht die Möglichkeit, gegenüber der Bank oder Sparkasse die<br />
gesetzliche Vertretungsmacht zu widerrufen. Das zurzeit geltende Prinzip, dass<br />
nur im Fall der Erteilung einer Kontovollmacht der Ehepartner auf das Konto<br />
zugreifen kann, würde umgedreht.<br />
Entsprechendes könnte für den Bereich der Steuererklärung gelten. Zu dieser<br />
Fragestellung beabsichtigt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, eine abschließende<br />
Klärung mit dem Bundesfinanzministerium und den Landesfinanzressorts<br />
herbeizuführen.<br />
III. Erforderlichkeit<br />
1. Problemstellung und Lösungsansätze<br />
Grundlegendes Motiv des Gesetzgebers war die Durchdringung des gesamten<br />
<strong>Betreuung</strong>srechts vom Erforderlichkeitsgrundsatz. Eine <strong>Betreuung</strong> darf nur<br />
und insoweit angeordnet werden, wie der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten<br />
selbst nicht mehr verantwortlich regeln kann. Die Aufgabenkreise<br />
des Betreuers sind dementsprechend eng zu fassen und auf die konkreten Belange<br />
des Betroffenen abzustimmen.<br />
Auch soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine <strong>Betreuung</strong> nach<br />
dem Prinzip der Subsidiarität nicht erforderlich, soweit andere Hilfestellungen<br />
vorhanden sind, die die Bestellung eines Betreuers entbehrlich machen.<br />
Das ist der Fall, wenn der Betroffene für die von ihm nicht mehr wahrnehmba-<br />
42 VormundschaftsGerichtsTag e.V.