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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

kussion, insbesondere unter Einbeziehung güterrechtlicher und rechtssoziologischer<br />

Erwägungen, bedarf.<br />

7. Gesetzliche Vertretungsmacht für Ehegatten und<br />

Lebenspartner in Teilbereichen der Vermögenssorge<br />

Vorbehaltlich der noch weiterzuführenden Diskussion zur einer umfassenden<br />

gesetzlichen Vertretungsmacht in Vermögensangelegenheiten empfiehlt die<br />

Bund-Länder-Arbeitsgruppe, in speziellen Bereichen der Vermögenssorge -<br />

Verfügungsbefugnis über Girokonten, Ermächtigung zur Abgabe von Steuererklärungen<br />

- eine gesetzliche Vertretungsmacht zu erwägen. So wird es im<br />

Regelfall dem Willen des Betroffenen entsprechen, dass sein Ehepartner oder<br />

Lebenspartner auf das Girokonto zugreifen kann, von dem die Kosten der<br />

Haushaltsführung gedeckt werden. Ebenso wird es im Regelfall seinem Willen<br />

entsprechen, dass kein Dritter Steuererklärungen fertigt und damit einen erheblichen<br />

Einblick in Familieninterna erhält.<br />

Einem möglichen Missbrauch des Zugriffes auf das Girokonto kann dadurch<br />

vorgebeugt werden, dass monatliche Abhebungshöchstgrenzen vorgesehen<br />

werden. Zudem bestehen niedrigschwellige Widerrufsmöglichkeiten, die nicht<br />

zwingend über ein Güterrechtsregister abgewickelt werden müssten. Soweit<br />

die gesetzliche Vertretungsmacht die Verfügungsbefugnis über das Girokonto<br />

beinhaltet, besteht die Möglichkeit, gegenüber der Bank oder Sparkasse die<br />

gesetzliche Vertretungsmacht zu widerrufen. Das zurzeit geltende Prinzip, dass<br />

nur im Fall der Erteilung einer Kontovollmacht der Ehepartner auf das Konto<br />

zugreifen kann, würde umgedreht.<br />

Entsprechendes könnte für den Bereich der Steuererklärung gelten. Zu dieser<br />

Fragestellung beabsichtigt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, eine abschließende<br />

Klärung mit dem Bundesfinanzministerium und den Landesfinanzressorts<br />

herbeizuführen.<br />

III. Erforderlichkeit<br />

1. Problemstellung und Lösungsansätze<br />

Grundlegendes Motiv des Gesetzgebers war die Durchdringung des gesamten<br />

<strong>Betreuung</strong>srechts vom Erforderlichkeitsgrundsatz. Eine <strong>Betreuung</strong> darf nur<br />

und insoweit angeordnet werden, wie der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten<br />

selbst nicht mehr verantwortlich regeln kann. Die Aufgabenkreise<br />

des Betreuers sind dementsprechend eng zu fassen und auf die konkreten Belange<br />

des Betroffenen abzustimmen.<br />

Auch soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine <strong>Betreuung</strong> nach<br />

dem Prinzip der Subsidiarität nicht erforderlich, soweit andere Hilfestellungen<br />

vorhanden sind, die die Bestellung eines Betreuers entbehrlich machen.<br />

Das ist der Fall, wenn der Betroffene für die von ihm nicht mehr wahrnehmba-<br />

42 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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