Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zwischenbericht<br />
(1) Sofern Ehegatten oder Lebenspartner nicht getrennt leben, kann jeder<br />
Ehegatte oder Lebenspartner im Namen und mit Wirkung für den anderen die<br />
zur Verwaltung seines Vermögens gehörenden Angelegenheiten rechtlich<br />
besorgen.<br />
(2) Ein Rechtsgeschäft, das für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner<br />
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wird gegenüber dem anderen Teil erst<br />
wirksam, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner diesem gegenüber<br />
nicht binnen zwei Wochen nach Vornahme des Rechtsgeschäfts schriftlich<br />
widerspricht<br />
(3) Rechtshandlungen, in denen ein Vormund von der Vertretung seines Mündels<br />
nach § 1795 ausgeschlossen ist, sind unwirksam. Rechtshandlungen, für<br />
die ein Vormund gemäß § 1821 oder § 1822 eine Genehmigung benötigt, oder<br />
die eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes oder über Haushaltsgegenstände<br />
bewirken, bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der andere Ehegatte oder<br />
Lebenspartner nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist widersprochen<br />
hat, - dies gilt nicht, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Im Übrigen<br />
gelten § 1365 Abs. 2 und § 1369 Abs. 2, § 1829 und § 1830 entsprechend.<br />
(5) Die Berechtigung des anderen Ehegatten zur Besorgung rechtlicher Angelegenheiten<br />
im Sinne des Absatz 1 kann diesem gegenüber durch notariell<br />
beurkundete Erklärung jederzeit ausgeschlossen werden. § 1412 gilt entsprechend.<br />
Mit diesem Vorschlag wird die in § 1357 BGB bereits für Alltagsangelegenheiten<br />
enthaltene Handlungskompetenz auf den Bereich der gesamten Vermögenssorge<br />
ausgedehnt. Kritik an einer zu weitreichenden Befugnis des Ehegatten<br />
oder Lebenspartners lässt sich durch umfassende Sicherungsvorkehrungen<br />
gegen Missbrauch begegnen.<br />
Zunächst könnte die Vertretungsmacht grundsätzlich durch notariell beurkundete<br />
Erklärung und Eintragung ins Güterrechtsregister ausgeschlossen werden<br />
(Abs. 5). Im Einzelfall kann die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, das bis<br />
zum Ablauf einer 2Wochen-Frist schwebend unwirksam bleibt, durch Erklärung<br />
gegenüber dem Geschäftspartner verhindert werden (Abs. 2) - die Problematik<br />
des Fristbeginns bedarf weiterer Prüfung. Ferner sind Rechtshandlungen<br />
bei einer Interessenkollision von vornherein unwirksam und - bei Vorliegen<br />
der Voraussetzungen der §§ 1821, 1822 BGB - der vormundschaftsgerichtlichen<br />
Genehmigung bedürftig; letztere wird an die zusätzliche grundsätzliche<br />
Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene nicht fristgerecht widerspricht.<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass in diesem Umfang<br />
die Normierung einer gesetzlichen Vertretungsmacht noch eingehender Dis-<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 41