05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zwischenbericht<br />

(1) Sofern Ehegatten oder Lebenspartner nicht getrennt leben, kann jeder<br />

Ehegatte oder Lebenspartner im Namen und mit Wirkung für den anderen die<br />

zur Verwaltung seines Vermögens gehörenden Angelegenheiten rechtlich<br />

besorgen.<br />

(2) Ein Rechtsgeschäft, das für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner<br />

nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wird gegenüber dem anderen Teil erst<br />

wirksam, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner diesem gegenüber<br />

nicht binnen zwei Wochen nach Vornahme des Rechtsgeschäfts schriftlich<br />

widerspricht<br />

(3) Rechtshandlungen, in denen ein Vormund von der Vertretung seines Mündels<br />

nach § 1795 ausgeschlossen ist, sind unwirksam. Rechtshandlungen, für<br />

die ein Vormund gemäß § 1821 oder § 1822 eine Genehmigung benötigt, oder<br />

die eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes oder über Haushaltsgegenstände<br />

bewirken, bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der andere Ehegatte oder<br />

Lebenspartner nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist widersprochen<br />

hat, - dies gilt nicht, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Im Übrigen<br />

gelten § 1365 Abs. 2 und § 1369 Abs. 2, § 1829 und § 1830 entsprechend.<br />

(5) Die Berechtigung des anderen Ehegatten zur Besorgung rechtlicher Angelegenheiten<br />

im Sinne des Absatz 1 kann diesem gegenüber durch notariell<br />

beurkundete Erklärung jederzeit ausgeschlossen werden. § 1412 gilt entsprechend.<br />

Mit diesem Vorschlag wird die in § 1357 BGB bereits für Alltagsangelegenheiten<br />

enthaltene Handlungskompetenz auf den Bereich der gesamten Vermögenssorge<br />

ausgedehnt. Kritik an einer zu weitreichenden Befugnis des Ehegatten<br />

oder Lebenspartners lässt sich durch umfassende Sicherungsvorkehrungen<br />

gegen Missbrauch begegnen.<br />

Zunächst könnte die Vertretungsmacht grundsätzlich durch notariell beurkundete<br />

Erklärung und Eintragung ins Güterrechtsregister ausgeschlossen werden<br />

(Abs. 5). Im Einzelfall kann die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, das bis<br />

zum Ablauf einer 2Wochen-Frist schwebend unwirksam bleibt, durch Erklärung<br />

gegenüber dem Geschäftspartner verhindert werden (Abs. 2) - die Problematik<br />

des Fristbeginns bedarf weiterer Prüfung. Ferner sind Rechtshandlungen<br />

bei einer Interessenkollision von vornherein unwirksam und - bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen der §§ 1821, 1822 BGB - der vormundschaftsgerichtlichen<br />

Genehmigung bedürftig; letztere wird an die zusätzliche grundsätzliche<br />

Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene nicht fristgerecht widerspricht.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass in diesem Umfang<br />

die Normierung einer gesetzlichen Vertretungsmacht noch eingehender Dis-<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!