Betrifft: Betreuung 4
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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Diese sollte auch stets für den<br />
Abschluss des Heimvertrages gefordert werden, selbst wenn ein Betreuer keiner<br />
entsprechenden Pflicht unterliegt. Die Gefahr einer Missachtung berechtigter<br />
Interessen des Vertretenen ist nicht zu vernachlässigen. Bei Aufgabe einer<br />
gemieteten Wohnung fallen die Genehmigungspflichten hierfür sowie für den<br />
Abschluss des Heimvertrages zusammen. Wird hingegen der Vertretene aus<br />
seiner eigenen Wohnung oder z.B. aus der Wohnung von Angehörigen, mit<br />
denen er zuletzt zusammenlebte, in ein Heim verbracht, ist die Genehmigungspflicht<br />
die einzige Kontrollmöglichkeit gegen etwaigen Missbrauch<br />
durch einen gesetzlichen Vertreter.<br />
Zum Schutz des Betroffenen sollten Widerspruchsrechte vorgesehen werden,<br />
die durch entsprechende Anwendung der noch zu erläuternden Regelungen in<br />
§ 1358 BGB-E umschrieben werden könnten.<br />
Als Standort einer Regelung bietet sich § 1907 BGB an, der bereits u.a. die<br />
Aufgabe der Mietwohnung durch einen Betreuer regelt und um einen neuen<br />
Absatz 4 erweitert werden könnte:<br />
§ 1907 BGB-E<br />
(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute<br />
gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />
Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines<br />
solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.<br />
(2)...<br />
(3)...<br />
(4) Willenerklärungen, die auf den Abschluss oder die Beendigung eines Mietverhältnisses<br />
über selbst genutzten Wohnraum oder eines Heimvertrages gerichtet<br />
sind, können jeweils allein auch von Ehegatten oder Lebenspartnern<br />
die nicht getrennt leben, von Eltern oder von Kindern abgegeben<br />
werden. § 1358 Abs. 2 und 5 sowie § 1901 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.<br />
Im Übrigen gilt für diese Erklärungen Absatz 1 entsprechend.<br />
Dieser Problemkreis ist unter Einbeziehung der beabsichtigten Regelung zum<br />
Antidiskriminierungsgesetz weiter eingehend zu prüfen.<br />
6. Umfassende gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten oder<br />
Lebenspartners für die Vermögenssorge<br />
Schließlich kommt eine gesetzliche Vertretungsmacht auch für die Vermögenssorge<br />
in Betracht, allerdings aus naheliegenden Gründen nur für den nicht<br />
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Für eine Regelung könnte<br />
sich folgende Fassung eines neuen § 1358 BGB anbieten:<br />
§ 1358 BGB-E<br />
40 VormundschaftsGerichtsTag e.V.