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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen<br />

wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht<br />

anzuzeigen.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in<br />

einer Anstalt, einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne<br />

untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder<br />

auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit<br />

entzogen werden soll.<br />

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung<br />

eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die<br />

Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten<br />

Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4<br />

entsprechend.<br />

(6) Maßnahmen nach Absatz 1 können jeweils allein auch von Ehegatten oder<br />

Lebenspartnern, die nicht getrennt leben, von Eltern, von Kindern getroffen<br />

werden. Dasselbe gilt für die Erklärung der Einwilligung in Maßnahmen nach<br />

Absatz 4. Die Absätze 1 bis 4 sowie § 1904 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

Für die Alleinvertretungsberechtigung gelten die zu § 1904 Abs. 3 BGB angeführten<br />

Argumente sinngemäß. Durch die entsprechende Anwendung der Sätze<br />

3 und 4 jener Bestimmung wird sowohl der Entscheidungsmaßstab des vertretungsberechtigten<br />

Angehörigen konkretisiert als auch ein ausdrückliches Widerspruchsrecht<br />

des Betroffenen ermöglicht.<br />

Der mögliche Einwand, dass eine Befugnis der genannten gesetzlichen Vertreter<br />

zu Unterbringungen auch nach § 1906 Abs. 1 BGB aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen zu weit gehe, erscheint nicht überzeugend. Die jedenfalls vorgeschriebene<br />

richterliche Genehmigung ist hierbei das wesentliche Korrektiv<br />

gegenüber Bedenken zur Legitimationsgrundlage der Entscheidung. Allerdings<br />

ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlich verliehene Befugnis, dem Ehepartner<br />

oder Lebenspartner die Freiheit zu entziehen, noch einer besonders intensiven<br />

Diskussion bedarf.<br />

5. Gesetzliche Vertretungsmacht bei Wohnungsaufgabe mit<br />

Abschluss von Heimverträgen<br />

Ein häufiger Handlungsbedarf besteht, wenn ein Betroffener unter Aufgabe der<br />

bisher von ihm genutzten Wohnung in ein Heim umziehen muss und bei Zweifeln<br />

über seine Geschäftsfähigkeit die hierfür notwendigen Erklärungen nicht<br />

mehr wirksam abgeben kann.<br />

Auch in diesem Fall sollten die entsprechenden Erklärungen von den genannten<br />

Angehörigen abgegeben werden können. Für die Beendigung des Mietvertrages<br />

über die bisher genutzte Wohnung bedarf es dann - wie bei Betreuern -<br />

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