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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

Dem Selbstbestimmungsrecht des Vertretenen wird durch ein Widerspruchsrecht<br />

Rechnung getragen. Ist der Patient noch äußerungsfähig, kann er dies<br />

aktuell gegenüber dem Arzt oder einem der genannten Angehörigen zum Ausdruck<br />

bringen. Jedoch wäre auch ein bereits vorsorglich erklärter Widerspruch<br />

zu beachten.<br />

In der Begründung wäre klarzustellen, dass es bei Satz 4 nur um den Widerspruch<br />

gegen die Ausübung des Vertretungsrechts bei der Einwilligung in eine<br />

Maßnahme geht. Die bewährten, von Rechtsprechung und Lehre entwickelten<br />

Grundsätze darüber, wann der Betroffene selbst einwilligungsfähig ist bzw.<br />

wann sein Widerspruch gegen eine Heilbehandlung mangels eigener Einsichtsund<br />

Steuerungsfähigkeit unbeachtlich ist, sollten unberührt bleiben.<br />

4. Gesetzliche Vertretungsmacht für freiheitsbeschränkende<br />

Maßnahmen<br />

Den zu 3. genannten Personen könnte zusätzlich eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />

für geschlossene Unterbringungen nach § 1906 Abs. 1 BGB sowie die<br />

Einwilligung in freiheitsbeschränkende (unterbringungsähnliche) Maßnahmen<br />

im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB (z.B. Bettgitter, Fixierungen) eingeräumt<br />

werden, für die dann ebenfalls eine richterliche Genehmigung erforderlich<br />

wäre.<br />

Die entsprechende Gesetzesänderung könnte folgenden Wortlaut haben (Neufassung<br />

kursiv):<br />

§ 1906 BGB-E<br />

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung<br />

verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten<br />

erforderlich ist, weil<br />

1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung<br />

des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen<br />

gesundheitlichen Schaden zufügt, oder<br />

2. einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder<br />

ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten<br />

nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen<br />

Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit er<br />

Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.<br />

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit<br />

dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.<br />

38 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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