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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

In Ergänzung der Vorschrift bedarf es einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses<br />

zur <strong>Betreuung</strong> und Vollmacht.<br />

Dies könnte so geregelt werden, dass die <strong>Betreuung</strong> subsidiär ist gegenüber<br />

vorhandenen und handlungsbereiten Angehörigen. Diese erübrigen gegebenenfalls<br />

die Bestellung eines Betreuers. Andererseits sollte eine erteilte Vollmacht<br />

als Ausdruck privatautonomer Gestaltung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis<br />

vorgehen. Zum Schutz des Rechtsverkehrs sollte die gesetzliche Vertretungsbefugnis<br />

jedoch wegen einer vorhandenen Vollmacht nicht abstrakt entfallen,<br />

sondern nur wenn der Geschäftsgegner des Vertretenen die Vollmacht<br />

kennt oder kennen muss (vgl. den Rechtsgedanken des § 173 BGB).<br />

Eine entsprechende Regelung könnte durch Neufassung des § 1896 Abs. 2<br />

Satz 2 und Anfügung eines Satzes 3 wie folgt geregelt werden:<br />

§ 1896 Abs. 2 BGB-E<br />

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die <strong>Betreuung</strong><br />

erforderlich ist. Die <strong>Betreuung</strong> ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten<br />

des Volljährigen<br />

1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten<br />

Personen gehört, oder<br />

2. durch einen hierzu befugten Angehörigen in den Fällen des § 1358, § 1904<br />

Abs. 3, § 1906 Abs. 6, § 1907 Abs. 3 oder<br />

3. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird,<br />

ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Vollmacht<br />

nach Satz 2 Nr. 1 geht einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach Nr. 2 vor,<br />

wenn der Dritte bei Vornahme des Rechtsgeschäfts die Vollmacht kennt oder<br />

kennen muss.<br />

In der Ergänzung des § 1904 wird eine Alleinvertretungsberechtigung der<br />

jeweiligen Angehörigen festgelegt. Regelmäßig werden sich auch von mehreren<br />

vertretungsbefugten Angehörigen diejenigen am intensivsten um den Patienten<br />

kümmern, die ihm am nächsten stehen, deshalb ist ihre alleinige Vertretungsbefugnis<br />

sachgerecht. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen vertretungsbefugten<br />

Angehörigen wäre erforderlichenfalls ein Betreuer zu bestellen,<br />

weil die gesetzliche Vertretung durch Angehörige in diesem Fall nicht ebenso<br />

gut geeignet ist wie eine Betreuerbestellung.<br />

Durch entsprechende Anwendung des § 1901 Abs. 2 bis 4 BGB werden die<br />

Pflichten des gesetzlich vertretungsbefugten Angehörigen im Innenverhältnis<br />

konkretisiert und denen eines Betreuers angeglichen (Orientierung am<br />

Wohl und an den Wünschen und Vorstellungen des Vertretenen, Besprechungspflicht<br />

usw.).<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 37

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