Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
beabsichtigt, die spezifischen sozialrechtlichen Probleme mit den Finanz- und<br />
Sozialressorts des Bundes und der Länder zu erörtern.<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält in diesem Bereich eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />
für nahe Angehörige, insbesondere bei Ehegatten und Lebenspartnern<br />
für besonders erwägenswert. Diese Vertretungsmacht sollte nicht nur<br />
das Recht zur Antragstellung umfassen, sondern auch zur Entgegennahme der<br />
Sozialleistung ermächtigen. Die Möglichkeiten eines Missbrauchs dieser gesetzlichen<br />
Vertretungsmacht erscheint gering, da im Rahmen der Anträge<br />
gegenüber gesetzlichen Sozialversicherungen und privaten Versicherern geprüft<br />
wird, ob der Betroffene tatsächlich pflegebedürftig, erwerbsunfähig pp.<br />
ist.<br />
3. Gesetzliche Vertretungsmacht im Bereich der Gesundheitssorge<br />
Die gesetzliche Vertretungsmacht im Bereich der Gesundheitssorge kommt<br />
zum tragen, wenn der Betroffene selbst in die jeweils anstehenden Entscheidungen<br />
über ärztliche Maßnahmen nicht mehr einwilligen kann. Soweit ein<br />
Betreuer oder Bevollmächtigter für bestimmte Erklärungen die Genehmigung<br />
des Vormundschaftsgerichts benötigt, sollte dies für die Fälle einer gesetzlichen<br />
Vertretungsmacht entsprechend gelten.<br />
Das Regelungsziel könnte durch Ergänzung des § 1904 BGB um einen Absatz<br />
3 erreicht werden, der folgenden Wortlaut hat (Neufassung kursiv):<br />
§ 1904 BGB-E<br />
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
einer Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung<br />
des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht,<br />
dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und<br />
länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung<br />
darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr<br />
verbunden ist.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur<br />
wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt wird und die in Absatz 1 Satz<br />
1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.<br />
(3) Erklärungen, die auf die Vornahme einer Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs gerichtet sind,<br />
können jeweils allein auch von Ehegatten bzw. Lebenspartnern, die nicht getrennt<br />
leben, von Eltern, von Kindern abgegeben werden. Absatz 1 gilt auch<br />
für diese Erklärungen. Im Übrigen gilt § 1901 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die<br />
Sätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern ein entgegenstehender Wille des Betroffenen<br />
gegenüber dem Arzt, der Klinik oder einem der genannten Angehörigen bekundet<br />
wurde.<br />
36 VormundschaftsGerichtsTag e.V.