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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

beabsichtigt, die spezifischen sozialrechtlichen Probleme mit den Finanz- und<br />

Sozialressorts des Bundes und der Länder zu erörtern.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält in diesem Bereich eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />

für nahe Angehörige, insbesondere bei Ehegatten und Lebenspartnern<br />

für besonders erwägenswert. Diese Vertretungsmacht sollte nicht nur<br />

das Recht zur Antragstellung umfassen, sondern auch zur Entgegennahme der<br />

Sozialleistung ermächtigen. Die Möglichkeiten eines Missbrauchs dieser gesetzlichen<br />

Vertretungsmacht erscheint gering, da im Rahmen der Anträge<br />

gegenüber gesetzlichen Sozialversicherungen und privaten Versicherern geprüft<br />

wird, ob der Betroffene tatsächlich pflegebedürftig, erwerbsunfähig pp.<br />

ist.<br />

3. Gesetzliche Vertretungsmacht im Bereich der Gesundheitssorge<br />

Die gesetzliche Vertretungsmacht im Bereich der Gesundheitssorge kommt<br />

zum tragen, wenn der Betroffene selbst in die jeweils anstehenden Entscheidungen<br />

über ärztliche Maßnahmen nicht mehr einwilligen kann. Soweit ein<br />

Betreuer oder Bevollmächtigter für bestimmte Erklärungen die Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts benötigt, sollte dies für die Fälle einer gesetzlichen<br />

Vertretungsmacht entsprechend gelten.<br />

Das Regelungsziel könnte durch Ergänzung des § 1904 BGB um einen Absatz<br />

3 erreicht werden, der folgenden Wortlaut hat (Neufassung kursiv):<br />

§ 1904 BGB-E<br />

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

einer Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht,<br />

dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und<br />

länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung<br />

darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr<br />

verbunden ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur<br />

wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt wird und die in Absatz 1 Satz<br />

1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.<br />

(3) Erklärungen, die auf die Vornahme einer Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs gerichtet sind,<br />

können jeweils allein auch von Ehegatten bzw. Lebenspartnern, die nicht getrennt<br />

leben, von Eltern, von Kindern abgegeben werden. Absatz 1 gilt auch<br />

für diese Erklärungen. Im Übrigen gilt § 1901 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die<br />

Sätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern ein entgegenstehender Wille des Betroffenen<br />

gegenüber dem Arzt, der Klinik oder einem der genannten Angehörigen bekundet<br />

wurde.<br />

36 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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