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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass es für die kranken Menschen und ihre<br />

Angehörigen hilfreich sein kann, wenn insbesondere Ehepartnern gesetzlich<br />

die Befugnis eingeräumt wird, den anderen zu vertreten. Damit kann möglicherweise<br />

- ähnlich wie beim gesetzlichen Erbrecht - der Wille der Menschen<br />

und die von ihnen gelebte familiäre Realität abgebildet werden. Die Frage ist<br />

im Rahmen der Beratungen zum <strong>Betreuung</strong>srechtsänderungsgesetz bereits<br />

erörtert, aber nicht entschieden worden (vgl. BT-Drs. 13/7158 S. 43 - Stellungnahme<br />

des Bundesrates und S. 54 - Gegenäußerung der Bundesregierung).<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht<br />

naher Angehöriger, insbesondere für Ehepartner und Lebenspartner,<br />

zumindest in Teilbereichen für grundsätzlich geeignet, um belastende<br />

<strong>Betreuung</strong>sverfahren zu vermeiden und den kranken Menschen den von ihnen<br />

gewollten gesetzlichen Vertreter an die Seite zu stellen.<br />

Diese Vertretungsmacht muss ohne Bedingungen, d. h. unabhängig von der<br />

Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Betroffenen begründet werden<br />

(siehe die parallele Problematik zur Vorsorgevollmacht). Eine gesetzliche<br />

Vertretungsmacht für Ehepartner (in Teilbereichen) sollte deshalb grundsätzlich<br />

mit der Eheschließung begründet werden. Die Einschränkung, nur im Fall<br />

der Erkrankung im erforderlichen Umfang von der Vertretungsmacht<br />

Gebrauch zu machen, ergibt sich aus dem Innenverhältnis, insbesondere aus<br />

der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die daraus folgende Gefahr des Missbrauches<br />

der gesetzlichen Vertretungsmacht und die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen<br />

muss deshalb in die Überlegungen mit einbezogen werden.<br />

Darüber hinaus bedarf es eingehender Prüfung, ob und inwieweit neben Ehepartnern<br />

und Lebenspartnern 1 nahe Angehörige in eine eventuelle gesetzliche<br />

Vertretungsmacht einbezogen werden (Kinder für Eltern, Eltern für Kinder?).<br />

Vor diesem Problemhintergrund bedarf es nach Auffassung der Bund-Länder-<br />

Arbeitsgruppe noch eingehender Diskussion, ob die Normierung einer umfassenden<br />

- alle Rechtsbereiche betreffenden - gesetzlichen Vertretungsmacht<br />

realisiert werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen stellen deshalb nur<br />

eine Bestandsaufnahme von Überlegungen dar.<br />

2. Gesetzliche Vertretungsmacht für die Beantragung und<br />

Entgegennahme von Sozialleistungen<br />

Im Bereich der Sozialleistungen ist zu differenzieren zwischen den gesetzlichen<br />

Sozialversicherungen und den Leistungen privater Versicherer. Zusätzlich<br />

ist das Beihilferecht zu berücksichtigen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe<br />

1 Soweit im Folgenden Lebenspartner in die Überlegungen einbezogen werden, geschieht<br />

dies vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit<br />

des Lebenspartnerschaftsgesetzes.<br />

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