Betrifft: Betreuung 4
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Zwischenbericht<br />
Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass es für die kranken Menschen und ihre<br />
Angehörigen hilfreich sein kann, wenn insbesondere Ehepartnern gesetzlich<br />
die Befugnis eingeräumt wird, den anderen zu vertreten. Damit kann möglicherweise<br />
- ähnlich wie beim gesetzlichen Erbrecht - der Wille der Menschen<br />
und die von ihnen gelebte familiäre Realität abgebildet werden. Die Frage ist<br />
im Rahmen der Beratungen zum <strong>Betreuung</strong>srechtsänderungsgesetz bereits<br />
erörtert, aber nicht entschieden worden (vgl. BT-Drs. 13/7158 S. 43 - Stellungnahme<br />
des Bundesrates und S. 54 - Gegenäußerung der Bundesregierung).<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht<br />
naher Angehöriger, insbesondere für Ehepartner und Lebenspartner,<br />
zumindest in Teilbereichen für grundsätzlich geeignet, um belastende<br />
<strong>Betreuung</strong>sverfahren zu vermeiden und den kranken Menschen den von ihnen<br />
gewollten gesetzlichen Vertreter an die Seite zu stellen.<br />
Diese Vertretungsmacht muss ohne Bedingungen, d. h. unabhängig von der<br />
Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Betroffenen begründet werden<br />
(siehe die parallele Problematik zur Vorsorgevollmacht). Eine gesetzliche<br />
Vertretungsmacht für Ehepartner (in Teilbereichen) sollte deshalb grundsätzlich<br />
mit der Eheschließung begründet werden. Die Einschränkung, nur im Fall<br />
der Erkrankung im erforderlichen Umfang von der Vertretungsmacht<br />
Gebrauch zu machen, ergibt sich aus dem Innenverhältnis, insbesondere aus<br />
der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die daraus folgende Gefahr des Missbrauches<br />
der gesetzlichen Vertretungsmacht und die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen<br />
muss deshalb in die Überlegungen mit einbezogen werden.<br />
Darüber hinaus bedarf es eingehender Prüfung, ob und inwieweit neben Ehepartnern<br />
und Lebenspartnern 1 nahe Angehörige in eine eventuelle gesetzliche<br />
Vertretungsmacht einbezogen werden (Kinder für Eltern, Eltern für Kinder?).<br />
Vor diesem Problemhintergrund bedarf es nach Auffassung der Bund-Länder-<br />
Arbeitsgruppe noch eingehender Diskussion, ob die Normierung einer umfassenden<br />
- alle Rechtsbereiche betreffenden - gesetzlichen Vertretungsmacht<br />
realisiert werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen stellen deshalb nur<br />
eine Bestandsaufnahme von Überlegungen dar.<br />
2. Gesetzliche Vertretungsmacht für die Beantragung und<br />
Entgegennahme von Sozialleistungen<br />
Im Bereich der Sozialleistungen ist zu differenzieren zwischen den gesetzlichen<br />
Sozialversicherungen und den Leistungen privater Versicherer. Zusätzlich<br />
ist das Beihilferecht zu berücksichtigen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe<br />
1 Soweit im Folgenden Lebenspartner in die Überlegungen einbezogen werden, geschieht<br />
dies vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit<br />
des Lebenspartnerschaftsgesetzes.<br />
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